Zusatzhonorar für Planungsänderungen: Wann darf der Architekt extra abrechnen?

Alexander Fleming
HOAI Sachverständiger
18.06.2026

Zusatzhonorar für Planungsänderungen: Wann darf der Architekt extra abrechnen?
Während eines Bauprojekts ändern sich Wünsche und Anforderungen häufig. Doch wann darf ein Architekt für eine Planungsänderung ein zusätzliches Honorar verlangen? Viele Bauherren sind überrascht, wenn nachträglich eine weitere Rechnung gestellt wird. Tatsächlich kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine notwendige Optimierung der Planung oder um eine vom Bauherrn gewünschte Umplanung handelt.
Optimierung der Planung gehört zur Grundleistung
Ein Architekt schuldet eine fachgerechte und funktionierende Planung. Im Rahmen seiner Grundleistungen ist er verpflichtet, die Planung zu überprüfen, zu verbessern und an technische oder rechtliche Anforderungen anzupassen. Solche Optimierungen sind bereits mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
Beispiele hierfür sind:
Anpassungen aufgrund baurechtlicher Vorgaben
Korrekturen von Planungsfehlern
Verbesserungen der technischen Ausführung
Abstimmungen mit Fachplanern
In diesen Fällen kann der Architekt kein Zusatzhonorar verlangen. Die Optimierung gehört zu seinen vertraglichen Pflichten.
Wann liegt eine kostenpflichtige Planungsänderung vor?
Anders sieht es aus, wenn der Bauherr nachträglich neue Wünsche äußert. Werden bereits abgestimmte Planungen geändert, entsteht häufig ein erheblicher Mehraufwand.
Typische Beispiele sind:
Änderung des Grundrisses
Vergrößerung oder Verkleinerung von Räumen
Wechsel von Materialien oder Fassadengestaltung
Anbau zusätzlicher Gebäudeteile
Änderung der Dachform oder Fensteranordnung
In solchen Fällen handelt es sich um eine echte Umplanung. Der zusätzliche Planungsaufwand kann grundsätzlich gesondert vergütet werden.
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Architekt fordert Zusatzhonorar – ist das zulässig?
Ob der Architekt Zusatzhonorar fordert, ist nicht allein von der Änderung abhängig. Entscheidend ist, ob tatsächlich Leistungen erbracht wurden, die ursprünglich nicht vom Vertrag umfasst waren.
Ein berechtigter Anspruch setzt regelmäßig voraus:
Die Planungsänderung wurde vom Bauherrn veranlasst.
Es entsteht ein zusätzlicher Planungsaufwand.
Die Mehrleistungen sind nachvollziehbar dokumentiert.
Idealerweise wurde vor Beginn der Arbeiten eine Honorarvereinbarung getroffen.
Fehlt eine eindeutige Absprache, kann später Streit über die Höhe oder sogar über den Anspruch selbst entstehen.
Welche Rolle spielt der HOAI-Nachtrag?
Der Begriff HOAI Nachtrag beschreibt die zusätzliche Vergütung für nachträglich beauftragte Planungsleistungen. Zwar regelt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) heute nicht mehr verbindlich jede Honorarhöhe, sie dient aber weiterhin häufig als Orientierung für die Berechnung zusätzlicher Leistungen.
Ein Nachtrag sollte möglichst schriftlich vereinbart werden. Darin sollten enthalten sein:
Beschreibung der gewünschten Änderung
Umfang der zusätzlichen Planungsleistungen
Vereinbartes Zusatzhonorar
Auswirkungen auf Termine und Bauablauf
So wissen beide Seiten von Anfang an, welche Kosten entstehen.
So vermeiden Bauherren unnötige Zusatzkosten
Bauherren sollten ihre Wünsche möglichst früh und vollständig äußern. Änderungen während der laufenden Planung oder sogar während der Bauausführung verursachen oft erhebliche Mehrkosten.
Empfehlenswert ist außerdem, sich jede angekündigte Zusatzvergütung schriftlich erläutern zu lassen. Der Architekt sollte nachvollziehbar darlegen, warum die Änderung nicht mehr zu den ursprünglichen Grundleistungen gehört.
Umgekehrt sollten Architekten Änderungswünsche dokumentieren und den zusätzlichen Aufwand transparent kalkulieren. Eine klare Kommunikation schützt beide Vertragsparteien vor späteren Auseinandersetzungen.
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Fazit
Nicht jede Änderung der Planung berechtigt den Architekten zu einem zusätzlichen Honorar. Optimierungen und notwendige Anpassungen gehören grundsätzlich zu seinen vertraglichen Leistungen. Verlangt hingegen der Bauherr eine echte Umplanung, kann ein zusätzlicher Vergütungsanspruch bestehen. Damit es später keine Diskussionen über die Planungsänderung Kosten gibt, sollten alle Änderungen und das vereinbarte Honorar frühzeitig schriftlich festgehalten werden.
Um bereits im Vorfeld Unklarheiten über den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang zu beseitigen, bietet der Honorarsachverständige Alexander Fleming eine lösungsorientierte Unterstützung an. Bauherren können hierzu eine kostenlose HOAI-Erstberatung von Alexander Fleming in Anspruch nehmen, bei der eine erste neutrale und verständliche Einschätzung der Honorarrechnung und des vertraglichen Soll-Zustands erfolgt.
FAQ zum Zusatzhonorar des Architekten nach HOAI
Wann darf ein Architekt Zusatzhonorar verlangen?
Wenn der Bauherr nachträglich Änderungen beauftragt, die über die ursprünglich vereinbarte Planung hinausgehen und zusätzlichen Planungsaufwand verursachen.
Muss ich Optimierungen der Planung zusätzlich bezahlen?
Nein. Verbesserungen, Korrekturen oder notwendige Anpassungen gehören grundsätzlich zu den Grundleistungen des Architekten.
Was sind typische kostenpflichtige Planungsänderungen?
Beispielsweise Änderungen des Grundrisses, zusätzliche Räume, eine andere Dachform oder eine neue Fassadengestaltung nach bereits abgeschlossener Planung.
Was versteht man unter einem HOAI-Nachtrag?
Ein HOAI-Nachtrag beschreibt die zusätzliche Vergütung für nachträglich beauftragte Planungsleistungen. Die HOAI dient dabei häufig als Grundlage für die Honorarkalkulation.
Wie kann ich Streit über Zusatzkosten vermeiden?
Lassen Sie jede gewünschte Planungsänderung sowie das dafür vereinbarte Zusatzhonorar vor Beginn der Arbeiten schriftlich festhalten. Das schafft Transparenz und Rechtssicherheit.