Volles HOAI-Honorar nur bei vollständiger Leistung?

HOAI Gutachter

Alexander Fleming

HOAI Sachverständiger

01.06.2026

HOAI Honorar Architekt

Volles HOAI-Honorar nur bei vollständiger Leistung?

Ein verbreiteter Irrtum im Architektenrecht besagt, dass ein Architekt nur dann sein volles Honorar verlangen kann, wenn er auch alle vertraglich vereinbarten Grundleistungen vollständig erbracht hat. Tatsächlich bestimmt sich der Umfang der geschuldeten Leistungen allein nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrags. In vielen Verträgen wird per Anlage auf das Leistungsbild verwiesen oder pauschal erklärt, welche Grundleistungen geschuldet sind. Werden diese nicht vollständig erbracht, gilt zwar grundsätzlich: Das Honorar steht nur für die geleistete Arbeit zu. Der Architekt kann seinen Anspruch aber (zumindest anteilig) geltend machen, und der Auftraggeber kann bei Mängeln nur mindern. Üblich sind hier Honorarkürzungen nach Teilleistungstabellen (z.B. Siemon, FBS) bei unvollständigen Leistungen.

Die Grundleistungen nach HOAI umfassen die in Anlage 10.1 (für Gebäude) unter „im Allgemeinen erforderlich“ aufgeführten Teilleistungen jeder Leistungsphase. Diese Aufzählung dient jedoch lediglich als Orientierungsrahmen – sie gilt nicht zwingend für jeden Auftrag. Das OLG Celle stellt klar: Die Formulierung „im Allgemeinen erforderlich“ signalisiert gerade, dass nicht jeder Einzelleistung im Leistungsverzeichnis immer erbracht werden muss. Entscheidend ist, welche Teilleistungen im konkreten Vertrag geschuldet wurden. Im Ergebnis entspricht das Honorar also dem tatsächlichen Leistungsumfang.

Vertragliche Vereinbarungen und Honorarbemessung

Grundsätzlich können Architektenvertrag und Leistungsvereinbarung individuell gestaltet werden. Enthält der Vertrag ein nach der HOAI berechnetes Honorar (z.B. mittels Honorarzone, anrechenbare Kosten, Mittelsatz), müssen in aller Regel auch alle der Berechnung zugrundeliegenden Grundleistungen erbracht sein, um das volle 100%-Honorar zu erhalten. Fehlen einzelne vereinbarte Leistungen, greift § 8 Abs. 2 HOAI: Nur für die tatsächlich übertragenen Grundleistungen darf der entsprechende Anteil des HOAI-Honorars abgerechnet werden. Das heißt: Sind nicht alle Leistungen einer Leistungsphase geschuldet, reduziert sich das Honorar im Verhältnis der erbrachten zu den geschuldeten Leistungen. Dies entspricht dem vom Gesetz vorgesehenen Äquivalenzprinzip: Der Architekt erhält ein seinem Leistungsumfang angepasstes Honorar.

Beim Pauschalhonorar gilt zwar ebenfalls der vertragliche Leistungskatalog. Enthält er Abweichungen zu den Standard-Grundleistungen, so rechnet man in der Folge zunächst den vereinbarten Pauschalpreis ab. Erst im Streitfall erweist sich durch Auslegung, welche Leistungen wirklich geschuldet waren. Das OLG Celle etwa hat den konkreten Leistungsumfang in der Vertragsanlage festgelegt gesehen (beispielsweise „Klärung der Aufgabenstellung“ und Teile des zeichnerischen Vorentwurfs) und dafür das Pauschalhonorar zugesprochen. Wichtig: Auch hier entspricht das Honorar dem tatsächlichen Aufwand: Hat der Architekt bestimmte Teilleistungen nicht ausgeführt, kann der Auftraggeber eine Kürzung beanspruchen. Es ist nicht so, dass wegen eines Pauschalpreises automatisch alle Leistungen abgegolten wären – erst die genaue Vertragstexte ergeben, was zu leisten und damit zu zahlen ist.

Der Architekt hat nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen Anspruch auf Vergütung. Wurden Leistungen gar nicht in Auftrag gegeben, sind sie auch nicht zu bezahlen. Wurden im Vertrag weniger Leistungen genannt als im HOAI-Muster, dann verkürzt sich das Honorar ebenfalls automatisch (analog zu § 8 Abs. 2 HOAI) auf das Verhältnis der geschuldeten zu den möglichen Leistungen. Fehlt dagegen eine im Vertrag vorgesehene Leistung, mindert sich das Honorar entsprechend der Höhe des Mangels. Dies wird in der Praxis durch Kürzungsquoten nach anerkannten Teilleistungstabellen bestimmt.

Ausnahmesituation: Voller Anspruch auch ohne alle Leistungen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. 14 U 81/22) eine Sonderkonstellation beleuchtet. Demnach kann der Architekt grundsätzlich nicht zwingend alle Grundleistungen erbringen müssen, um sein vereinbartes Honorar zu erhalten. Entscheidend sind zwei Voraussetzungen: Zum einen müssen im Vertrag nicht alle Grundleistungen gefordert worden sein (also ein Teil der Grundleistungen entfällt). Zum anderen darf kein HOAI-Berechnungshonorar zugrunde liegen, sondern typischerweise ein Pauschalhonorar. Nur dann kann nach Ansicht des Gerichts das zwischen den Parteien geschlossene Honorar auch angesichts fehlender Teilleistungen in voller Höhe gelten.

Im entschiedenen Fall hatte der Architekt lediglich die Vorplanung (LPH 1 und 2) für einen Hausneubau übernommen, wovon im Vertrag nur wenige Einzelleistungen näher bestimmt waren (z.B. Konzeptzeichnung, Aufgabenklärung, Kostenschätzung). Es wurde ein Pauschalpreis von etwa 50.000 € vereinbart. Nach einer späteren Streitsache erbrachte der Architekt nur Teile des Vorentwurfs (u.a. die Aufgabenklärung und ein Teilausschnitt des zeichnerischen Konzepts) und stellte dann sein Angebot ein. Er verlangte daraufhin das volle Pauschalhonorar, die Auftraggeber kürzten aber auf etwa 44.000 € ab.

Das OLG Celle bestätigte, dass dem Architekten zwar formell das vereinbarte Pauschalhonorar (§ 631 BGB) zusteht, aber nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Im konkreten Fall waren das nach Gerichtsauffassung Leistungen im Wert von ca. 44.000 €. Die restlichen 6.000 € Überschuss aus den Abschlagszahlungen musste der Architekt zurückzahlen. Das Gericht verwies zur Auslegung auf die Vertragsanlage: Hier standen nur bestimmte Punkte auf der Leistungs-Liste, und aus Sicht des Gerichts waren diese erfüllt. Der Klägerarchitekt erhielt somit keinen Cent mehr als den Wert seiner geleisteten Teilleistungen.

Wichtig ist: Das OLG hob auch hervor, dass behauptete Qualitätsmängel am Entwurf den Vergütungsanspruch nicht zwangsläufig ausschließen, wenn das Werk nicht völlig wertlos ist. In diesem Fall waren keine konkreten Mängelrechte eingeklagt oder aufgerechnet worden. Das Gericht stellte klar, dass bloße Rügen über fehlende Grundleistungen ohne konkrete Mängel an der Bauwerksleistung allein keine Honorarkürzung rechtfertigen (anders als frühere Teilleistungsrechtsprechung).


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Beispiel aus der Praxis (OLG Celle 2026)

  • Vertragliche Basis: Leistungsphasen 1+2 wurden nur teilweise beauftragt (in Prozentsätzen 2% bzw. 7% nach HOAI) und in einer Anlage konkret beschrieben. Danach galt ein Pauschalhonorar von ca. 50.000 € als vereinbart.

  • Erbrachte Leistungen: Der Architekt lieferte lediglich die „Klärung der Aufgabenstellung“ und einen Teil des zeichnerischen Vorentwurfs (entsprechend den HOAI-Grundleistungen a)–d) der LPH 2). Weitere Punkte wurden gar nicht oder erst nachträglich und somit unentgeltlich erledigt.

  • Gerichtliche Entscheidung: Das OLG entschied, dass der Architekt nur sein Entgelt für die tatsächlich erbrachten Leistungen von etwa 44.000 € verlangen kann. Die Mehrzahlung (ca. 6.000 €) war an den Bauherrn zurückzuerstatten. Die behaupteten Planungsmängel des Bauherrn gingen ins Leere, da keine Mängelrechte geltend gemacht wurden und die Teilleistungen nicht völlig unbrauchbar waren.

Fazit

Die Grundregel bleibt bestehen: Wer alle vertraglich zugesagten Grundleistungen (nach HOAI-Anlage 10.1) erbracht hat, kann grundsätzlich das volle Honorar (§ 631 BGB) verlangen. Ist das Leistungsprogramm reduziert oder waren bestimmte Grundleistungen vertraglich gar nicht vereinbart, wirkt sich dies honorarrechtlich aus (typischerweise nach § 8 Abs. 2 HOAI). Eine Ausnahme von dieser Verknüpfung gibt es praktisch nur, wenn – wie im genannten Fall – die Leistungen abweichend beschrieben und nur als Pauschalhonorar vereinbart wurden. Dann orientiert sich das Honorar streng am tatsächlichen Erfüllungsgrad.

Letztlich gilt: Würde man voller Honorarforderung zustimmen, obwohl wichtige Leistungen fehlen, wäre das so, als müsse man für einen Neuwagen alle Extras zahlen, obwohl sie nicht eingebaut sind, nur weil er „trotzdem fährt“ – ein Szenario, das kaum ein Kunde akzeptieren würde. Architekten und Auftraggeber sollten daher genau vereinbaren und dokumentieren, welche Grundleistungen geschuldet sind, und im Zweifel auf Pauschalhonorare mit klar umrissenem Leistungsbild setzen. Nur so lässt sich rechtssicher klären, welches Honorar trotz Abweichungen vereinbart ist.

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Quellen

  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021), §§ 34–35, Anlage 10 – Leistungsbild Gebäude.

  • Verordnungstext und Kommentartexte (akademische HOAI-Kommentare, z.B. AK Nordrhein-Westfalen).

  • Gerichtsurteil LG Meiningen v. 13.12.2007 – 1 O 415/07 (Fördermittel-Fall).

  • HOAI-Fachliteratur: Weka-Leitfaden zu HOAI-Leistungsphasen.

  • Online-Fachbeiträge (baunetzwissen, HOAI.de) zu Leistungsphasen und Grundleistungen.

  • Praxiserfahrung des Autors (Alexander Fleming, zertifizierter HOAI-Honorarsachverständiger).

  • Aktuelle Gerichtsentscheidungen und Fachkommentare zum Architektenhonorar (u.a. OLG Celle, Urt. v. 28.1.2026 – 14 U 81/22).

FAQ zur HOAI

Muss der Architekt immer alle Grundleistungen erbringen?

Nein. § 3 Abs. 3 HOAI erklärt Grundleistungen nur „im Allgemeinen erforderlich“. Es kommt darauf an, was vertraglich beauftragt wurde. Oft ist eine Auswahl der Basisleistungen zu leisten (z.B. bei Umbauten oder Schwerpunktprojekten). Nicht Geschuldetes muss nicht erbracht werden.

Wann steht das volle HOAI-Honorar zu?

Steht ein HOAI-rechnerisches Honorar (nach § 34 HOAI) im Vertrag, werden Grundleistungen in Prozent der Leistungsphasen vereinbart. Nur wenn alle vereinbarten Grundleistungen der jeweiligen Phase erfüllt sind, kann der Architekt grundsätzlich sein 100 %-Honorar verlangen. Werden einzelne der vereinbarten Teilleistungen nicht erbracht, kürzt § 8 Abs. 2 HOAI das Honorar anteilig.

Kann der Architekt auch mit Pauschalhonorar das volle Honorar erhalten?

Ja, sofern im Vertrag nicht alle HOAI-Grundleistungen geschuldet sind und ein Pauschalhonorar (statt einer reinen HOAI-Berechnung) vereinbart wurde. In diesem Fall wird das Pauschalhonorar – vom OLG aus – für die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Enthält die Leistungsbeschreibung nur einen Teil der HOAI-Leistungen, kann der Architekt das volle Pauschalhonorar beanspruchen, sofern er das Gewünschte geleistet hat.

Was besagt § 8 Abs. 2 HOAI genau?

§ 8 Abs. 2 HOAI regelt „Berechnung des Honorars in besonderen Fällen“: Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das bedeutet: Wurde beispielsweise nur die Hälfte der Basisaufgaben einer Phase beauftragt, erhält der Architekt nur ca. 50 % des sonst zustehenden Honorars.

Was ist der Unterschied zwischen Pauschal- und HOAI-Berechnungshonorar?

Ein HOAI-Berechnungshonorar orientiert sich an den gesetzlichen Honorartafeln (§ 34 ff. HOAI) und erfordert, dass die vereinbarten Grundleistungen erbracht werden. Ein Pauschalhonorar ist ein frei vereinbarter Festpreis. Entscheidend ist dann die Vertragstext-Auslegung: Welche Leistungen sind im Pauschalpreis enthalten? Fehlt Leistung im Ergebnis, kann das Pauschalhonorar ggf. gekürzt werden. Die OLG-Rechtsprechung zeigt, dass bei Pauschalhonorar nicht automatisch alle möglichen Basisleistungen bezahlt werden – es kommt auf die im Vertrag beschriebene Leistung an.

Welche Folgen hat es, wenn der Architekt Leistungen mangelhaft erbringt?

Wenn das Werk mangelhaft ist (z.B. Planungsfehler), stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsrechte zu (Mangelbeseitigung, Minderung, Schadensersatz). Diese sind separat von der Vergütung zu betrachten. Ein Mangel der Architektenleistung führt nicht automatisch zur Entziehung des gesamten Honorars – es kommt auf den Umfang der Mängel und den Erfüllungsgrad an. Das OLG Celle betonte, dass bloße Rügen unvollständiger Grundleistungen ohne konkrete Mängel nicht automatisch zu einer Honorarreduktion führen. In der Praxis kann der Auftraggeber dann mit seinen Mangelrechten gegen das noch offene Honorar aufrechnen oder Minderungsrechte geltend machen.

Welche Rolle spielen Teilleistungstabellen?

Teilleistungstabellen (z.B. Siemon, FBS) dienen der praxisnahen Bewertung unvollständiger Architektenleistungen. Sie legen Prozentwerte für den Ausfall einzelner Grundleistungen fest. Baugerichte nutzen sie oft als Orientierung, wenn zwischen den Parteien unklar ist, welcher Honoraranteil bei fehlender Teilleistung angemessen ist. Auch das OLG Celle hat im Rahmen des Falles letztlich Prozentwerte aus solchen Tabellen herangezogen, um die abgerechnete Leistung von ca. 44.000 € zu ermitteln.

Wie kann man Streitigkeiten vermeiden?

Klarheit im Vertrag ist entscheidend: Definieren Sie genau, welche Grundleistungen geschuldet sind (z.B. durch Anlage und Checklisten) und ob ein Pauschal- oder tabellenbasiertes Honorar gilt. Bei Pauschalhonorar sollte das Leistungsbild so präzise wie möglich formuliert werden. Zudem kann man eine Regelung aufnehmen, dass für nicht erbrachte Teilleistungen angemessen im Preis nachgebessert wird. So werden Rechtsunsicherheiten reduziert und spätere Honorarkürzungen oder -forderungen besser steuerbar.