Welche Leistungsphasen gibt es in der HOAI? Der umfassende Leitfaden zu Struktur, Vergütung und Abrechnungsprüfung

HOAI Gutachter

Alexander Fleming

HOAI Sachverständiger

16.06.2026

HOAI Gutachter Alexander Fleming

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) strukturiert die Planungsleistungen im deutschen Bauwesen in ein logisches, aufeinander aufbauendes System aus neun Phasen. Dieses System dient als verlässlicher Maßstab für den Projektablauf und bildet zugleich das vertragliche Fundament für eine transparente Honorarermittlung. Seit der weitreichenden HOAI-Reform im Jahr 2021, die das zuvor verbindliche Mindest- und Höchstsatzsystem ablöste, können Honorare grundsätzlich frei vereinbart werden. Die neun standardisierten Leistungsphasen bleiben jedoch die wichtigste technische und rechtliche Orientierungshilfe zur Definition des geschuldeten Leistungsumfangs.

In der täglichen Projektpraxis zeigt sich jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der vertraglichen Theorie und der tatsächlichen Abrechnung. Unklare Abgrenzungen, unvollständig erbrachte Teilleistungen und formelle Mängel in Planerrechnungen führen regelmäßig zu folgenschweren Honorarstreitigkeiten. Eine präzise Auseinandersetzung mit den Inhalten der Leistungsphasen, den rechtlichen Risiken und den strategischen Prüfungsmechanismen ist daher sowohl für Auftraggeber als auch für Planer von zentraler Bedeutung.

Die systematische Einteilung der HOAI-Leistungsphasen im modernen Baurecht

Die Struktur der HOAI-Leistungsphasen stellt sicher, dass komplexe Bau- und Infrastrukturprojekte von der ersten Idee bis zur Betreuung nach Fertigstellung in koordinierte Schritte unterteilt werden. Jede dieser Phasen ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar bewertet. Aus werkvertraglicher Sicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) begründet die Vereinbarung dieser Phasen im Regelfall, dass der Planer die darin enthaltenen Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Bleiben wesentliche Arbeitsschritte aus, gilt das Werk als mangelhaft.

Durch das Inkrafttreten der HOAI 2021 hat sich die rechtliche Natur der Honorarermittlung grundlegend gewandelt. Die Honorartafeln dienen seither als unverbindliche Orientierungswerte. Der frühere Mindestsatz wurde durch das sogenannte „Basishonorar“ ersetzt, während der Höchstsatz nun als „oberer Honorarsatz“ bezeichnet wird. Sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform nach § 126b BGB treffen, gilt das Basishonorar als vereinbart.

Für historische Verträge – sogenannte Altverträge, die bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen wurden – gilt nach wie vor das alte, verbindliche Preisrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 2. Juni 2022 (Az. VII ZR 174/19), dass Mindestsatzklagen (sogenannte Aufstockungsklagen) für diese Altverträge im Verhältnis zwischen Privatparteien weiterhin zulässig und begründet sind. Diese Entscheidung sorgt für erhebliche Rechtssicherheit bei laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen über historische Planungsleistungen.

Die neun Leistungsphasen der HOAI im Detail

Jedes der in der HOAI geregelten Leistungsbilder unterteilt sich in spezifische Phasen, die sich wiederum in sogenannte Grundleistungen gliedern. Diese Grundleistungen umfassen alle Tätigkeiten, die im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind.

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Die erste Phase dient der Klärung der Rahmenbedingungen, der Wünsche der Bauherren und der technischen sowie finanziellen Vorgaben.

  • Kernaufgaben: Klären der Aufgabenstellung auf Basis der Bedarfsplanung des Auftraggebers, Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf sowie das Zusammenfassen und Dokumentieren der Ergebnisse.

  • Praxisrelevanz: Die mit der HOAI-Novelle 2013 eingeführte Pflicht zur Ortsbesichtigung ist eine zwingende Grundleistung. Sie stellt sicher, dass spezifische Risiken des Grundstücks frühzeitig erkannt und dokumentiert werden.

  • Honorarwert: Bei Gebäuden macht diese Phase 2 Prozent des Gesamthonorars aus.

Leistungsphase 2: Vorplanung

Auf Basis der gesammelten Grundlagen wird in der Vorplanung ein erstes stimmiges Gesamtkonzept erarbeitet.

  • Kernaufgaben: Analysieren der Grundlagen, Erarbeiten eines Vorentwurfs unter Berücksichtigung gestalterischer und funktionaler Anforderungen, Einbeziehen von Fachplanern sowie das Führen von Vorverhandlungen mit den Genehmigungsbehörden.

  • Wirtschaftliche Steuerung: Ein zentraler, geschuldeter Teilerfolg dieser Phase ist die Aufstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 sowie die Erstellung eines Terminplans als Bauablaufplan mit den wesentlichen Vorgängen.

  • Honorarwert: Für die Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen sind hierfür 7 Prozent des Honorars angesetzt.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

Die Entwurfsplanung überführt das abgestimmte Konzept in eine zeichnerisch und textlich vollständig ausgearbeitete Planung.

  • Kernaufgaben: Durcharbeiten des Planungskonzepts unter systematischer Integration der Beiträge aller fachlich Beteiligten (z. B. Statik und Haustechnik) sowie das Erstellen einer detaillierten Objektbeschreibung.

  • Wirtschaftliche Steuerung: Der Planer schuldet in dieser Phase eine fundierte Kostenberechnung nach DIN 276 und einen präzisen Abgleich dieser Kostenberechnung mit der vorangegangenen Kostenschätzung. Eine fehlerfreie Kostenberechnung ist ein wesentlicher Teilerfolg des Planungsvertrags.

  • Honorarwert: Diese Phase ist mit 15 Prozent des Gesamthonorars bewertet.


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Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Die vierte Phase umfasst die Vorbereitung und Einreichung der behördlichen Genehmigungsanträge.

  • Kernaufgaben: Zusammenstellen aller für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen, Vorlagen und Nachweise sowie das Verhandeln mit den zuständigen Behörden über Ausnahmen und Befreiungen.

  • Ergebnis: Das Ziel und der geschuldete Erfolg dieser Phase ist eine genehmigungsfähige Planung.

  • Honorarwert: Bei der Objektplanung für Gebäude beträgt der Anteil 3 Prozent.

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

In dieser zeichnungsintensiven Phase werden die Planungsunterlagen so weit konkretisiert, dass sie als direkte Arbeitsgrundlage für die Baustelle dienen können.

  • Kernaufgaben: Erarbeiten der ausführungsreifen Lösung im erforderlichen Maßstab (Detail- und Konstruktionszeichnungen, z. B. 1:50 bis 1:1), Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Bauzeit sowie das Überprüfen von Montageplänen der ausführenden Unternehmen.

  • Honorarwert: Wegen des hohen personellen und zeitlichen Aufwands ist diese Phase mit 25 Prozent bei Gebäuden und sogar 30 Prozent bei Innenräumen sehr hoch bewertet.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

Die Vorbereitung der Vergabe markiert den Übergang von der Planung zur Realisierung.

  • Kernaufgaben: Ermitteln der exakten Mengen als Grundlage für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen, Abstimmen der Beschreibungen aller Fachplaner sowie das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen.

  • Wirtschaftliche Steuerung: Der Planer berechnet die Kosten auf Basis der von ihm bepreisten Leistungsverzeichnisse, um ein präzises Budget-Soll festzulegen.

  • Honorarwert: Diese Phase ist mit 10 Prozent bei Gebäuden bewertet.

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

In der siebten Phase werden die Angebote der ausführenden Firmen eingeholt und ausgewertet.

  • Kernaufgaben: Einholen von Angeboten, Prüfen und Werten der Bieterangebote (inklusive Nebenangeboten), Aufstellen eines Preisspiegels, Führen von Bieterverhandlungen und das Mitwirken bei der Vertragserstellung.

  • Wirtschaftliche Steuerung: Durchführung einer detaillierten Kostenkontrolle durch den Vergleich der realen Angebotspreise mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung.

  • Honorarwert: Bei Gebäuden macht diese Phase 4 Prozent des Gesamthonorars aus.

Leistungsphase 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation

Die Bauüberwachung stellt die komplexeste, haftungsträchtigste und zeitaufwendigste Phase des gesamten Vorhabens dar.

  • Kernaufgaben: Überwachen der Ausführung vor Ort auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen. Zudem gehören die Koordinierung der Gewerke, das Führen eines Bautagebuchs, das Prüfen von Handwerkerrechnungen, die Kostenfeststellung nach DIN 276 sowie das Abnehmen der Bauleistungen und Feststellen von Mängeln zu den Kernaufgaben.

  • Honorarwert: Wegen des enormen Haftungsrisikos und der Präsenzpflicht vor Ort entfallen auf diese Phase 32 Prozent des Honorars bei Gebäuden und Innenräumen.

Leistungsphase 9: Objektbetreuung

Die letzte Phase erstreckt sich über den Zeitraum nach der Fertigstellung des Bauwerks, insbesondere während der Gewährleistungsfristen der ausführenden Firmen.

  • Kernaufgaben: Systematische Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauunternehmen, Überwachen der Mängelbeseitigung und das Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

  • Honorarwert: Diese Phase ist mit 2 Prozent des Gesamthonorars dotiert.

Vergleichende Analyse der Honoraranteile nach Planungsdisziplinen

Die prozentuale Verteilung der Honorarsätze auf die einzelnen Leistungsphasen ist nicht einheitlich, sondern weicht je nach Leistungsbild der HOAI erheblich ab. Diese Unterschiede reflektieren die unterschiedliche Arbeitsintensität und die fachspezifischen Schwerpunkte der einzelnen Planungsdisziplinen. Die folgende Tabelle zeigt diese prozentuale Verteilung im direkten Vergleich auf:

Leistungsphase (LPH)

Gebäude (§ 34)

Innenräume (§ 34)

Freianlagen (§ 39)

Ingenieurbauwerke (§ 43)

Verkehrsanlagen (§ 47)

Tragwerksplanung (§ 51)

Technische Ausrüstung (§ 55)

LPH 1: Grundlagenermittlung

2 %

2 %

3 %

2 %

2 %

3 %

2 %

LPH 2: Vorplanung

7 %

7 %

10 %

20 %

20 %

10 %

9 %

LPH 3: Entwurfsplanung

15 %

15 %

16 %

25 %

25 %

15 %

17 %

LPH 4: Genehmigungsplanung

3 %

2 %

4 %

5 %

8 %

30 %

2 %

LPH 5: Ausführungsplanung

25 %

30 %

25 %

15 %

15 %

40 %

22 %

LPH 6: Vorbereitung der Vergabe

10 %

7 %

7 %

13 %

10 %

2 %

7 %

LPH 7: Mitwirkung bei der Vergabe

4 %

3 %

3 %

4 %

4 %

--

5 %

LPH 8: Objektüberwachung

32 %

32 %

30 %

15 %

15 %

--

35 %

LPH 9: Objektbetreuung

2 %

2 %

2 %

1 %

1 %

--

1 %

Summe der Honoraranteile

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

Diese tabellarische Gegenüberstellung verdeutlicht zwei wesentliche strukturelle Besonderheiten:

  • Tragwerksplanung: Die Tragwerksplanung konzentriert sich extrem stark auf die Phasen der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung (zusammen 85 Prozent des Gesamthonorars). Die baubegleitenden Phasen 7, 8 und 9 existieren in diesem Leistungsbild nicht, da diese Aufgaben im Regelfall vollständig durch die Objektplanung abgedeckt werden.

  • Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen: Bei Infrastrukturprojekten verschiebt sich das planerische Gewicht stark in die frühen Phasen. Die Vor- und Entwurfsplanung schlagen hier mit insgesamt 45 bis 50 Prozent zu Buche. Dies begründet sich durch die aufwendige Variantenprüfung, komplexe Trassenführungen und die umfassende Abstimmung mit Trägern öffentlicher Belange.

Rechnungsfehler, Soll-Ist-Abgleiche und Honorarrisiken in der Praxis

In der Baupraxis kommt es häufig vor, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Leistungsphasen verschwimmen oder Leistungen vom Planer nur lückenhaft erbracht werden. Da viele Planer ihre erbrachten Teilleistungen nicht lückenlos dokumentieren, werden in Abschlags- oder Schlussrechnungen oft Honoraranteile für Phasen beansprucht, deren geschuldete Teilerfolge tatsächlich gar nicht oder nur unvollständig vorliegen.

Der renommierte und bundesweit tätige HOAI-Gutachter Dipl.-Ing. Alexander Fleming (Fleming Consulting, Solingen) stellt in seiner täglichen Sachverständigenpraxis fest, dass in rund acht von zehn Fällen erhebliche Abweichungen und formelle Fehler in den Planerrechnungen vorliegen. Als von den Ingenieurkammern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen geprüfter und im Verzeichnis der Bundesingenieurkammer eingetragener Honorarsachverständiger berät Alexander Fleming ausschließlich private und öffentliche Bauherren, um unberechtigte Rechnungsforderungen abzuwehren und finanzielle Sicherheit herzustellen.

Um finanzielle Schäden zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Grundlagen zur Rechnungsprüfung genau zu verstehen. Eine fundierte Anleitung zeigt auf, wie Auftraggeber eine Architektenrechnung kürzen können, falls vereinbarte Grundleistungen unvollständig erbracht wurden.

Aus rechtlicher Sicht ist zudem § 650g Abs. 4 BGB von entscheidender Bedeutung. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung müssen vom Auftraggeber zwingend innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung erhoben und substantiiert begründet werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Rechnung rechtlich als prüffähig, was die spätere Abwehr von unberechtigten Forderungen erheblich erschwert. Ein systematischer Soll-Ist-Abgleich der tatsächlich erbrachten Planungsdokumente mit den geschuldeten Grundleistungen der HOAI ist daher unerlässlich.

Technologische Transformation: BIM und die HOAI-Novelle 2026

Da die Honorartafeln der HOAI seit dem Jahr 2013 nicht mehr angepasst wurden, decken die aktuellen Sätze die erheblichen Baukosten- und Lohnsteigerungen der letzten Jahre kaum noch ab. Das im Jahr 2025 veröffentlichte offizielle Honorargutachten zur Vorbereitung der HOAI-Novelle empfiehlt daher weitreichende Reformen, deren Umsetzung im Laufe des Jahres 2026 erwartet wird.

Die geplante Erhöhung der Honorartafeln

Das Gutachten schlägt eine erhebliche Anpassung der Tafelwerte vor, um ein auskömmliches Honorarniveau zu sichern :

  • Objektplanung Gebäude und Innenräume: Die empfohlenen Erhöhungen liegen – je nach anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Kostenprognose bis zum Jahr 2026 – zwischen 16 und 67 Prozent. Projekte mit geringeren anrechenbaren Kosten werden besonders stark angehoben, da diese in der Vergangenheit oft nicht wirtschaftlich tragfähig waren.

  • Fachplanung Technische Ausrüstung: Hier werden Erhöhungen zwischen 26 und 76 Prozent vorgeschlagen.

Die Integration von BIM als Regelprozess

Eine der bedeutendsten strukturellen Neuerungen betrifft die Digitalisierung. Während die Anwendung von Building Information Modeling (BIM) bislang als Besondere Leistung galt, soll künftig ein sogenannter „Regelprozess BIM“ direkt in § 2 HOAI ergänzt werden. Dieser Prozess legt fest, welche datenbankgestützten Koordinationsleistungen bei der Anwendung der BIM-Methode standardmäßig als Grundleistung geschuldet sind.

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Nachhaltigkeit und Bauen im Bestand

Zudem sieht die Novelle vor, dass gesetzliche Vorgaben zum nachhaltigen Bauen als Grundleistung in den Leistungsphasen verankert werden. Weitergehende Zertifizierungen (wie DGNB-Nachweise) verbleiben jedoch als Besondere Leistungen. Beim Bauen im Bestand soll die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz durch eine pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten vereinfacht werden, um den bürokratischen Aufwand für Planer und Auftraggeber zu reduzieren.

Handlungsempfehlungen für Auftraggeber zur Honorarsicherung

Um finanzielle Nachteile und vertragliche Risiken zu minimieren, sollten Auftraggeber ein konsequentes Vertrags- und Abrechnungscontrolling etablieren.

  1. Strikte Einhaltung der Textform: Jede Honorarvereinbarung – auch nachträgliche Änderungen während der Bauzeit – muss zwingend in Textform nach § 126b BGB geschlossen werden. Mündliche Absprachen sind rechtlich unwirksam.

  2. Beachtung der vorvertraglichen Verbraucherbelehrung: Planer müssen private Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrags in Textform darüber informieren, dass vom HOAI-Honorar abgewichen werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Planer maximal den gesetzlichen Basishonorarsatz abrechnen, selbst wenn vertraglich ein höheres Honorar vereinbart wurde.

  3. Aktive Rechnungsprüfung und Dokumentenprüfung: Abschlags- und Schlussrechnungen sollten systematisch auf unerbrachte Teilleistungen geprüft werden. Rechnungen, die unvollständig dokumentierte Leistungsphasen enthalten, sollten unter Einhaltung der gesetzlichen 30-Tage-Frist nach § 650g Abs. 4 BGB schriftlich zurückgewiesen werden.

Um bereits im Vorfeld Unklarheiten über den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang zu beseitigen, bietet der Honorarsachverständige Alexander Fleming eine lösungsorientierte Unterstützung an. Bauherren können hierzu eine kostenlose HOAI-Erstberatung von Alexander Fleming in Anspruch nehmen, bei der eine erste neutrale und verständliche Einschätzung der Honorarrechnung und des vertraglichen Soll-Zustands erfolgt.



FAQ zu Leistungsphasen nach HOAI

Welche rechtliche Bedeutung haben die HOAI-Leistungsphasen seit der Reform 2021?

Die Leistungsphasen dienen weiterhin als der maßgebliche Branchenstandard zur Gliederung von Planungsleistungen. Sie sind zwar preisrechtlich nicht mehr absolut verbindlich, strukturieren jedoch im Regelfall den geschuldeten werkvertraglichen Leistungsumfang. Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung in Textform, gilt das Basishonorar der HOAI als vereinbart.

Was passiert, wenn ein Planer eine Leistungsphase abrechnet, ohne alle Grundleistungen erbracht zu haben?

Das Werk des Planers ist mangelhaft, wenn vertraglich vereinbarte Grundleistungen einer Leistungsphase nicht vollständig erbracht wurden. Da der Planer die Phasen als Teilerfolge des Gesamtwerks schuldet, hat der Auftraggeber in einem solchen Fall das Recht, das Honorar entsprechend zu kürzen.

Was gilt für Altverträge, die vor dem Jahr 2021 geschlossen wurden, bezüglich der Mindestsätze?

Für alle Verträge, die bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen wurden, gilt das alte, verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI. Der BGH hat am 2. Juni 2022 bestätigt, dass Mindestsatzklagen (Aufstockungsklagen) in laufenden Verfahren zwischen Privatparteien weiterhin zulässig sind und Erfolgsaussichten haben.

In welcher Form müssen Honorarvereinbarungen nach aktuellem Recht abgeschlossen werden?

Honorarvereinbarungen erfordern mindestens die Einhaltung der gesetzlichen Textform gemäß § 126b BGB. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht mehr zwingend nötig; eine Vereinbarung per E-Mail oder ein digitaler Briefwechsel, aus dem die Parteien und die Honorarparameter hervorgehen, ist rechtlich wirksam. Mündliche Absprachen sind unwirksam.

Welche Hinweispflichten müssen Planer gegenüber privaten Verbrauchern beachten?

Planer müssen Verbraucher spätestens bei der Abgabe des Angebots in Textform darauf hinweisen, dass das Honorar frei verhandelt werden kann und von den HOAI-Tafeln abweichen darf. Wird dieser Hinweis versäumt, ist eine etwaige Vereinbarung über den Basissätzen unwirksam, und es gilt automatisch der Basishonorarsatz als vereinbart.

Welche grundlegenden Neuerungen bringt die geplante HOAI-Novelle 2026?

Die Novelle sieht eine spürbare Erhöhung der Honorartafeln vor, um gestiegene Bürokosten und die Inflation auszugleichen (bei Gebäuden um 16 bis 67 Prozent). Zudem wird mit dem „Regelprozess BIM“ erstmals die Anwendung digitaler Bauwerksmodelle als reguläre Grundleistung verankert.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und einer Kostenfeststellung?

Diese Kostenermittlungsstufen sind geschuldete Teilerfolge in unterschiedlichen Leistungsphasen nach DIN 276. Die Kostenschätzung erfolgt in der Vorplanung (LPH 2). Die Kostenberechnung liefert eine detailliertere Aufstellung in der Entwurfsplanung (LPH 3). Die Kostenfeststellung dokumentiert die tatsächlichen Ist-Kosten am Ende der Objektüberwachung (LPH 8).

Wie können Auftraggeber vorgehen, um eine Planerrechnung unabhängig prüfen zu lassen?

Da ca. 80 Prozent aller Rechnungen fehlerhaft sind, empfiehlt sich ein formaler Soll-Ist-Abgleich der Planungsunterlagen durch einen qualifizierten Sachverständigen. Über Fleming Consulting kann eine kostenlose HOAI-Erstberatung in Anspruch genommen werden. In diesem 30-minütigen Gespräch prüft Dipl.-Ing. Alexander Fleming die Unterlagen neutral und zeigt auf, ob Einsparungspotenziale bestehen oder unberechtigte Nachträge abgewehrt werden können.