Honoraranspruch des Architekten nach Kündigung

Alexander Fleming
HOAI Sachverständiger
04.03.2025

Erbrachte und nicht erbrachte Leistungen müssen getrennt betrachtet werden Bei Honorarstreitigkeiten sollten Auftraggeber weder allein auf den Rechnungsendbetrag noch auf einzelne HOAI-Prozentsätze schauen. Maßgeblich ist das Zusammenspiel aus Vertrag, Honorarvereinbarung, tatsächlich beauftragtem und erbrachtem Leistungsumfang sowie der konkreten Abrechnung.
1. Erbrachte und nicht erbrachte Leistungen müssen getrennt betrachtet werden
Architektenverträge sind Werkverträge mit planerischen Besonderheiten. Für die Honorarprüfung müssen deshalb die vertragliche Leistungsbeschreibung, spätere Änderungen und die tatsächlich vorliegenden Arbeitsergebnisse gemeinsam betrachtet werden. Die HOAI liefert wichtige Berechnungs- und Bewertungsparameter, beantwortet aber nicht jede vertragsrechtliche Streitfrage allein.
2. Zuerst den Architektenvertrag und die Honorarvereinbarung prüfen
2.1 Ursprünglich beauftragter Leistungsumfang
Ausgangspunkt ist die Frage, welche Leistungsbilder, Leistungsphasen und gegebenenfalls einzelnen Grundleistungen tatsächlich übertragen wurden. Eine Rechnung kann nur dann sinnvoll bewertet werden, wenn das vertragliche Soll feststeht.
2.2 Honorarvereinbarung und spätere Änderungen
Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der in Textform getroffenen Vereinbarung. Daneben können spätere Änderungen, Nachträge oder zusätzliche Beauftragungen relevant sein. Bei älteren Verträgen muss außerdem geprüft werden, welche HOAI-Fassung und Rechtslage maßgeblich ist.
3. Beauftragte und tatsächlich erbrachte Leistungen gegenüberstellen
3.1 Leistungsphasen sind nur der erste Prüfrahmen
Die prozentuale Bewertung einer Leistungsphase setzt nicht voraus, dass jede Streitfrage allein mit dem Tabellenwert gelöst werden kann. Bei unvollständigen, abgebrochenen oder geänderten Leistungen muss fachlich untersucht werden, welche konkreten Arbeitsergebnisse vorhanden sind.
3.2 Leistungsnachweise auswerten
Pläne, Berechnungen, Protokolle, Ausschreibungsunterlagen, Kostenunterlagen, Bautagebücher und Projektkorrespondenz können zeigen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Besonders bei Kündigungen oder Streit über Teilleistungen ist diese Dokumentation entscheidend.
4. Änderungen, Nachträge und Zusatzhonorar richtig einordnen
4.1 War die Leistung bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst?
Eine häufige Streitfrage ist, ob eine zusätzlich berechnete Tätigkeit tatsächlich neu war oder bereits zu den ursprünglich geschuldeten Leistungen gehörte. Erst nach dieser Abgrenzung lässt sich beurteilen, ob eine zusätzliche Vergütung überhaupt in Betracht kommt.
4.2 Planungsänderungen und wiederholte Leistungen
Ändert sich der Leistungsumfang während des Projekts, können sich Auswirkungen auf die Honorarberechnung ergeben. § 10 HOAI enthält hierzu Regelungen für Änderungen des Leistungsumfangs. Im konkreten Fall bleiben aber Beauftragung, Änderungsursache und tatsächlicher Mehraufwand zu untersuchen.
5. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
5.1 Erbrachte Leistungen bis zur Kündigung
Bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachte und vergütungsfähige Leistungen müssen nachvollziehbar abgegrenzt werden. Hierfür reicht eine pauschale Angabe wie „Leistungsphase 5 zu 80 Prozent“ häufig nicht aus; belastbarer ist eine Bewertung anhand der einzelnen Arbeitsergebnisse.
5.2 Nicht erbrachte Leistungen und Kündigungsgrund
Welche Vergütungsfolgen für nicht mehr erbrachte Leistungen entstehen, ist insbesondere vom Vertrag und vom Kündigungsgrund abhängig. § 648 BGB regelt die freie Kündigung des Bestellers und enthält Grundsätze zur Vergütung sowie zu ersparten Aufwendungen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB stellen sich andere Fragen. Die rechtliche Einordnung sollte bei Streit anwaltlich geprüft werden.
6. Rechnung auf Prüffähigkeit und materielle Richtigkeit untersuchen
6.1 Prüffähigkeit der Schlussrechnung
§ 650g Abs. 4 BGB knüpft die Fälligkeit unter anderem an eine prüffähige Schlussrechnung. Die Rechnung muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten und für den Auftraggeber nachvollziehbar sein. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit sollten deshalb zeitnah geprüft werden.
6.2 Materielle Richtigkeit ist eine eigene Frage
Auch eine formal nachvollziehbare Rechnung kann inhaltlich fehlerhaft sein. Zu kontrollieren sind unter anderem anrechenbare Kosten, Honorarzone, Leistungsbewertung, Zuschläge, Nebenkosten, Nachträge und bereits geleistete Abschlagszahlungen.
7. So sollten Auftraggeber bei einer streitigen Forderung vorgehen
7.1 Rechnung nicht nur pauschal zurückweisen
Eine strukturierte Prüfung ist hilfreicher als der bloße Hinweis, die Rechnung sei „zu hoch“. Auffällige Positionen sollten einzeln benannt, mit den Vertragsunterlagen abgeglichen und fachlich begründet werden.
7.2 Technische und rechtliche Fragen trennen
Ein HOAI-Sachverständiger kann insbesondere Honorarparameter, Leistungsumfang und fachliche Berechnungsfragen untersuchen. Rechtsfragen – etwa zur Wirksamkeit einer Kündigung, Verjährung oder Durchsetzbarkeit von Ansprüchen – gehören in die anwaltliche Beratung. In komplexen Fällen ergänzen sich beide Perspektiven.
8. Welche Unterlagen für eine belastbare Prüfung benötigt werden
8.1 Vertrags- und Abrechnungsunterlagen
Benötigt werden regelmäßig Architektenvertrag, Anlagen, Honorarangebote, Nachträge, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung und Zahlungsübersicht.
8.2 Projekt- und Leistungsunterlagen
Je nach Streitpunkt sind außerdem Kostenberechnungen, Pläne, Leistungsverzeichnisse, Protokolle, Genehmigungsunterlagen, Schriftverkehr zu Änderungen sowie Dokumente zur Kündigung oder Vertragsbeendigung wichtig.
9. Passende weiterführende Blogartikel
Nachforderung aus einer HOAI-Abrechnung – wann ist sie berechtigt?
Architektenrechnung prüfen lassen – worauf kommt es an?
10. Wann eine unabhängige HOAI-Prüfung sinnvoll ist
Eine unabhängige Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn hohe Beträge streitig sind, der Vertrag vorzeitig beendet wurde, mehrere Nachträge vorliegen, die Leistungserbringung umstritten ist oder sich die Rechnung ohne vertiefte HOAI-Kenntnisse nicht nachvollziehen lässt. Ziel sollte eine sachliche Gegenüberstellung von Rechnungsansatz und fachlich begründetem Prüfansatz sein.
11. Fazit
Beim Thema „Honoraranspruch des Architekten nach Kündigung“ gibt es selten eine belastbare Antwort allein anhand einer einzelnen HOAI-Tabelle. Vertrag, Leistungsumfang, Projektverlauf, Änderungen und Rechnungsaufbau müssen gemeinsam ausgewertet werden. Gerade bei Kündigungen, Nachforderungen und Honorarstreitigkeiten lohnt sich deshalb eine systematische Dokumentation der einzelnen Prüfschritte.
12. FAQ – häufig gestellte Fragen
12.1 Muss ich eine streitige Architektenrechnung sofort vollständig bezahlen?
Ob und in welchem Umfang eine Forderung fällig und berechtigt ist, hängt vom konkreten Vertrag und der Rechnung ab. Bei Zweifeln sollten Prüffähigkeit und materielle Richtigkeit zeitnah geprüft und rechtliche Fragen gegebenenfalls anwaltlich geklärt werden.
12.2 Darf ein Architekt nachträglich zusätzliches Honorar verlangen?
Das kann möglich sein, beispielsweise bei wirksam beauftragten Änderungen oder zusätzlichen Leistungen. Entscheidend sind jedoch Vertragsinhalt, Beauftragung, Leistungserbringung und die konkrete Honorarberechnung.
12.3 Was passiert mit dem Honorar nach einer Kündigung?
Erbrachte Leistungen sind vom nicht mehr erbrachten Leistungsumfang abzugrenzen. Die weiteren Vergütungsfolgen hängen insbesondere von Kündigungsart, Vertrag und den gesetzlichen Regelungen ab.
12.4 Kann ein HOAI-Sachverständiger feststellen, welche Leistungen erbracht wurden?
Er kann anhand der Projektunterlagen fachlich bewerten, welche Planungs- und Überwachungsleistungen dokumentiert sind und wie diese im jeweiligen Leistungsbild einzuordnen sind.
12.5 Wann sollte zusätzlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?
Bei Fragen zur Wirksamkeit einer Kündigung, Verjährung, Vertragsauslegung oder gerichtlichen Durchsetzung ist rechtliche Beratung sinnvoll. Der Sachverständige kann die technischen und honorarfachlichen Grundlagen hierfür aufbereiten.
13. Wichtige Rechtsgrundlagen
Je nach Fall sind insbesondere die HOAI, § 650g BGB zur Schlussrechnung und Fälligkeit sowie bei Vertragsbeendigungen §§ 648 und 648a BGB relevant. Da Vertragsdatum, Kündigungsgrund und individuelle Vereinbarungen die Bewertung erheblich beeinflussen können, ersetzt dieser Beitrag keine Rechtsberatung im Einzelfall.