HOAI Splittingtabellen im Vergleich: Siemon, Simmendinger und Fuchs/Berger/Seifert

Alexander Fleming
HOAI Sachverständiger
28.10.2026

Werden bei einem Architekten- oder Ingenieurvertrag nicht sämtliche Grundleistungen einer Leistungsphase beauftragt, stellt sich regelmäßig eine ebenso einfache wie streitträchtige Frage: Welcher Anteil des HOAI-Honorars entfällt auf die einzelne Teilleistung? Die HOAI selbst beantwortet diese Frage nur teilweise. Sie bewertet die Leistungsphasen prozentual, weist den einzelnen Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase jedoch grundsätzlich keine eigenen Prozentwerte zu. Genau an dieser Stelle kommen sogenannte HOAI-Splittingtabellen, Teilleistungstabellen oder Bewertungstabellen ins Spiel. § 8 Abs. 2 HOAI verlangt bei einer Teilbeauftragung eine Honorierung entsprechend dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase, gibt aber keinen gesetzlichen Schlüssel für die einzelnen Grundleistungen vor.
In der Praxis haben sich insbesondere die Splittingtabellen nach Siemon, Simmendinger sowie Fuchs/Berger/Seifert (FBS) etabliert. Sie verfolgen dasselbe Ziel, können bei einzelnen Grundleistungen jedoch zu unterschiedlichen Bewertungen und damit zu unterschiedlichen Honoraren führen. Gerade bei Teilbeauftragungen, Vertragsänderungen, Kündigungen, Leistungsabgrenzungen oder Honorarstreitigkeiten kann diese Differenz wirtschaftlich erheblich sein. Die Tabellen sind deshalb wertvolle Werkzeuge – aber keine gesetzlichen Gebührentabellen und auch kein Ersatz für die Prüfung des konkreten Architekten- oder Ingenieurvertrags.
1. HOAI Splittingtabellen - Die Erkenntnis
Die wichtigste Erkenntnis vorweg: Es gibt nicht „die“ rechtlich verbindliche HOAI-Splittingtabelle. Weder Siemon noch Simmendinger noch Fuchs/Berger/Seifert besitzen Gesetzesrang. Die Tabellen sind fachliche Bewertungshilfen, mit denen der Anteil einzelner Grundleistungen an einer Leistungsphase nachvollziehbar bestimmt werden kann. § 8 Abs. 2 HOAI enthält zwar die rechtliche Grundlage für die anteilige Vergütung bei nicht vollständig übertragenen Grundleistungen, legt aber selbst keine Prozentwerte für die einzelnen Teilleistungen fest.
Für Verträge, die unter die aktuelle HOAI fallen, gilt auch am 28. Oktober 2026 weiterhin die HOAI 2021. Eine teilweise als „HOAI 2026“ bezeichnete neue Fassung ist nicht in Kraft. Nach dem zuletzt veröffentlichten Stand vom 14. Oktober 2026 liegt noch kein Verordnungsentwurf der geplanten Novelle vor; ein Abschluss wird für das erste Quartal 2027 angestrebt. Bis zu einem tatsächlichen Inkrafttreten einer neuen Verordnung bleibt die HOAI 2021 geltendes Recht.
Seit der HOAI 2021 sind die Honorartafeln keine verbindlichen Mindest- und Höchstpreisvorgaben mehr. § 2a HOAI bezeichnet sie ausdrücklich als Orientierungswerte; nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der in Textform getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung über die Honorarhöhe, greift für Grundleistungen grundsätzlich der Basishonorarsatz.
Die Unterschiede der drei wichtigsten Splittingtabellen lassen sich vereinfacht so charakterisieren:
Siemon bietet eine besonders detaillierte, unmittelbar rechenbare Aufteilung der einzelnen Grundleistungen. Die aktuell für die HOAI 2021 wiedergegebene Fassung weist etwa bei der Technischen Ausrüstung der Leistungsphase 5 für das „Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne“ einen Anteil von 4,00 Prozentpunkten aus; sämtliche Einzelwerte dieser Leistungsphase ergeben zusammen die HOAI-Bewertung von 22 Prozent.
Simmendinger ist ebenfalls eine etablierte Teilleistungsbewertung und wird sogar in Unterlagen der öffentlichen Hand ausdrücklich als Grundlage verwendet. So erklärt eine Vertragsanlage der Berliner Verwaltung, dass die Bewertung der Prozentsätze für einzelne Teilleistungen „im Wesentlichen“ auf den Bewertungstabellen zu § 8 HOAI nach Simmendinger basiert. Das unterstreicht ihren praktischen Stellenwert, macht sie aber selbstverständlich nicht zu einer gesetzlichen Vorgabe.
Fuchs/Berger/Seifert (FBS) integrieren die Teilleistungsbewertung in einen umfassenden HOAI- und Architektenrechtskommentar. Die aktuelle dritte Auflage des Beck’schen HOAI- und Architektenrechts-Kommentars von 2022 enthält im Anhang ausdrücklich „FBS-Tabellen zur Teilleistungsbewertung der Flächen-, Objekt- und Fachplanung“. Dadurch ist der Ansatz besonders interessant, wenn neben der rein rechnerischen Aufteilung zugleich vertrags- und honorarrechtliche Fragen zu beurteilen sind.
Entscheidend ist jedoch: Eine Splittingtabelle darf niemals mechanisch auf jede vermeintlich fehlende Grundleistung angewendet werden. Ob eine Leistung überhaupt geschuldet, teilweise beauftragt, entfallen, noch nachholbar oder mangelhaft erbracht wurde, ist zunächst eine vertragsrechtliche Frage. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die bloße teilweise Nichterbringung einer vertraglich geschuldeten Architektenleistung nicht automatisch zu einem entsprechenden prozentualen Honorarabzug führt. Dafür müssen die Voraussetzungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts beziehungsweise des werkvertraglichen Mängelrechts erfüllt sein.
Gerade wenn größere Honorarbeträge, Kündigungen oder streitige Leistungsstände betroffen sind, empfiehlt sich deshalb eine objektbezogene HOAI-Sachverständigenleistung, die Vertrag, Leistungsumfang, tatsächlich erbrachte Leistungen und die einschlägigen Bewertungsansätze gemeinsam untersucht.
2. Warum HOAI-Splittingtabellen überhaupt benötigt werden
Die HOAI funktioniert zunächst auf der Ebene der Leistungsbilder und Leistungsphasen. Bei Gebäuden und Innenräumen bestimmt § 34 Abs. 3 HOAI beispielsweise für Gebäude folgende Honorargewichtungen: 2 Prozent für die Grundlagenermittlung, 7 Prozent für die Vorplanung, 15 Prozent für die Entwurfsplanung, 3 Prozent für die Genehmigungsplanung, 25 Prozent für die Ausführungsplanung, 10 Prozent für die Vorbereitung der Vergabe, 4 Prozent für die Mitwirkung bei der Vergabe, 32 Prozent für die Objektüberwachung und 2 Prozent für die Objektbetreuung. Zusammen ergeben diese Leistungsphasen 100 Prozent des Honorars für die Grundleistungen des Leistungsbildes Gebäude.
Innerhalb dieser Leistungsphasen enthält die HOAI wiederum einzelne Grundleistungen. Die Entwurfsplanung eines Gebäudes besteht beispielsweise nicht aus einer einzigen Tätigkeit, sondern aus mehreren Arbeitsschritten. Die HOAI sagt jedoch nicht: Diese konkrete Grundleistung ist 0,5 Prozentpunkte, jene 1,25 Prozentpunkte und eine andere 10 Prozentpunkte wert. Genau dieses „Splitting“ übernehmen die fachwissenschaftlich beziehungsweise sachverständig entwickelten Teilleistungstabellen.
Der praktische Bedarf ergibt sich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 HOAI. Dort heißt es sinngemäß: Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, darf für die übertragenen Grundleistungen nur das Honorar berechnet und vereinbart werden, das ihrem Anteil an der gesamten Leistungsphase entspricht. Entsprechendes gilt, wenn wesentliche Teile einzelner Grundleistungen nicht übertragen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
Damit stellt sich beispielsweise folgende Frage:
Ein Architekt wird bei einem Gebäude mit der Leistungsphase 3 beauftragt, bestimmte Bestandteile der Leistungsphase sollen jedoch ausdrücklich vom Auftraggeber selbst oder durch einen anderen Fachbeteiligten übernommen werden. Die gesamte Leistungsphase 3 ist nach § 34 HOAI mit 15 Prozent bewertet. Wie viel von diesen 15 Prozent entfällt auf den herausgenommenen Leistungsbestandteil? Die HOAI liefert für diese Unterteilung keinen eigenen Schlüssel.
Eine Splittingtabelle setzt genau hier an.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Prozent und Prozentpunkten. Wenn eine Teilleistung beispielsweise mit 4,00 Prozentpunkten des Gesamthonorars für sämtliche Grundleistungen bewertet wird und die zugehörige Leistungsphase insgesamt 22 Prozent umfasst, entspricht die Teilleistung nicht 4 Prozent der Leistungsphase, sondern:
4 / 22 = 18,18 Prozent der betreffenden Leistungsphase.
Diese Unterscheidung ist für die Honorarberechnung elementar. Die aktuelle Siemon-Aufteilung der Leistungsphase 5 Technische Ausrüstung ist ein anschauliches Beispiel: Die Einzelpositionen summieren sich dort auf 22,00 Prozent; das Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne wird mit 4,00 Prozentpunkten ausgewiesen.
Mathematisch kann die Berechnung bei einem bereits ermittelten 100-Prozent-Honorar vereinfacht so dargestellt werden:
Honorar der Teilleistung = Honorar für 100 % der Grundleistungen × Teilleistungs-Prozentpunkte / 100
Alternativ, wenn nur das Honorar der betreffenden Leistungsphase bekannt ist:
Honorar der Teilleistung = Honorar der Leistungsphase × Teilleistungs-Prozentpunkte / Prozentpunkte der Leistungsphase
Beide Rechenwege müssen – bei gleicher Berechnungsbasis – zum selben Ergebnis führen.
Splittingtabellen werden deshalb typischerweise relevant bei Teilbeauftragungen, stufenweisen Beauftragungen, Änderungen des Leistungsumfangs, der Abgrenzung zwischen Vorgänger- und Nachfolgeplaner, wiederholten oder entfallenen Planungsleistungen, der Bewertung eines Leistungsstands sowie bei Kündigung oder sonstiger vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei einer freien Kündigung sind zusätzlich die eigenständigen Rechtsfolgen des § 648 BGB zu berücksichtigen; die Tabelle kann hier den Leistungsstand strukturieren, ersetzt aber nicht die kündigungsrechtliche Vergütungsberechnung. § 648 BGB sieht grundsätzlich einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und bestimmter anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten vor.
Aus diesem Grund ist bei größeren oder streitigen Abrechnungen eine bloße Tabellenrechnung regelmäßig zu wenig. Eine fachgerechte Prüfung von Architekten- und Ingenieurhonoraren sollte zuerst den vertraglichen Leistungsumfang bestimmen und erst danach den sachgerechten Bewertungsansatz auswählen.
3. Rechtliche Einordnung: Was die HOAI 2021 vorgibt – und was Splittingtabellen nicht dürfen
Für die richtige Anwendung von Siemon, Simmendinger und Fuchs/Berger/Seifert sind drei rechtliche Ebenen voneinander zu trennen: Leistungspflicht, Honorarvereinbarung und Teilleistungsbewertung.
Die Leistungspflicht des Architekten oder Ingenieurs ergibt sich nicht automatisch daraus, dass eine bestimmte Grundleistung in der HOAI aufgeführt ist. § 650p Abs. 1 BGB verpflichtet den Architekten oder Ingenieur vielmehr zu den Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Die HOAI ist damit nicht isoliert als „Leistungskatalog des Vertrags“ zu verstehen. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, dessen Auslegung, die vereinbarten Ziele und gegebenenfalls die vertragliche Einbeziehung von HOAI-Leistungsbildern.
Der BGH hat diese Trennung bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02 – deutlich herausgearbeitet: Umfang und Inhalt der geschuldeten Architektenleistung richten sich nach dem Vertragsrecht und nicht allein nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Gleichzeitig kann eine an HOAI-Leistungsphasen orientierte Vertragsvereinbarung dazu führen, dass die entsprechenden Arbeitsschritte als geschuldete Teilerfolge anzusehen sind.
Das führt zu einer für die Praxis enorm wichtigen Unterscheidung:
Fall A: Eine Grundleistung wurde von Anfang an nicht übertragen.
Dann ist § 8 Abs. 2 HOAI unmittelbar einschlägig, soweit die Parteien ihr Honorar auf dieser Grundlage bestimmen. Es muss bewertet werden, welchen Anteil die übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase haben. Genau dafür sind Splittingtabellen besonders geeignet.
Fall B: Eine Grundleistung war vertraglich geschuldet, wurde aber nicht erbracht.
Dann darf der Auftraggeber nicht schlicht den Tabellenwert herausstreichen und das Honorar automatisch entsprechend kürzen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass der Honoraranspruch bei einer teilweise nicht erbrachten vertraglich geschuldeten Leistung nur dann ganz oder teilweise entfällt, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen Leistungsstörungs- oder Gewährleistungsrechts vorliegen. Ein mechanischer Abzug einzelner HOAI-Prozentpunkte reicht nicht.
Das ist einer der häufigsten Fehler bei der Anwendung von HOAI-Splittingtabellen.
Hinzu kommt die seit 2021 veränderte Honorarordnung. Nach § 2a HOAI sind die Honorartafeln Orientierungswerte. § 7 Abs. 1 HOAI bestimmt, dass sich das Honorar nach der Vereinbarung richtet, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Ohne eine Honorarvereinbarung in Textform gilt für Grundleistungen grundsätzlich der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Gegenüber Verbrauchern besteht zusätzlich die Informationspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI, wonach vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung darauf hinzuweisen ist, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tabellenwerte vereinbart werden kann.
Die amtliche HOAI-Fassung bei „Gesetze im Internet“ sollte deshalb Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung sein. Splittingtabellen sind Hilfsmittel zur Unterverteilung, nicht Ersatz für die HOAI und erst recht kein eigenständiges Preisrecht.
Auch die geplante HOAI-Novelle ändert daran zum Stichtag dieses Beitrags nichts. Am 28. Oktober 2026 gilt weiterhin die HOAI 2021. Nach dem am 14. Oktober 2026 veröffentlichten Verfahrensstand war noch kein Verordnungsentwurf veröffentlicht; die Ministerien arbeiteten an einer Novelle, deren Abschluss mit Zustimmung des Bundesrats für das erste Quartal 2027 angestrebt wurde. Vorschläge des Honorargutachtens von 2025 sind daher kein geltendes Recht.
Für Altverträge ist zusätzlich Vorsicht geboten. Bei Verträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 können – abhängig vom Vertragsschluss und der einschlägigen HOAI-Fassung – die früheren preisrechtlichen Regeln eine Rolle spielen. Die aktuelle HOAI 2021 sollte deshalb nicht ungeprüft auf ältere Vertragsverhältnisse übertragen werden. Gerade bei lang laufenden Projekten oder Alt-Honorarstreitigkeiten ist eine individuelle Honorarberatung nach HOAI sinnvoll.
4. Die drei Splittingtabellen im Detail
Siemon: detailliert, unmittelbar rechenbar und praxisorientiert
Die Siemon-Tabelle gehört zu den bekanntesten Ansätzen zur Bewertung einzelner HOAI-Grundleistungen. Klaus D. Siemon ist Architekt und Ingenieur und als Honorarsachverständiger fachlich mit der Bewertung von Planungsleistungen verbunden; seine Arbeiten zur Honorarermittlung sind seit Jahren in der HOAI-Praxis verbreitet.
Charakteristisch ist die feingliedrige Aufteilung der einzelnen Grundleistungen in Prozentpunkte. In der online veröffentlichten Fassung zur HOAI 2021 werden die Leistungen einer Leistungsphase einzeln bewertet und anschließend auf die gesetzliche Gesamtgewichtung der Leistungsphase summiert. Bei der Technischen Ausrüstung beträgt die Leistungsphase 5 beispielsweise insgesamt 22,00 Prozentpunkte. Davon entfallen in der dargestellten Siemon-Tabelle 8,50 Prozentpunkte auf wesentliche Bestandteile der zeichnerischen Ausführungsplanung, 4,00 Prozentpunkte auf Schlitz- und Durchbruchspläne, jeweils 0,50 Prozentpunkte auf bestimmte Fortschreibungsleistungen und 4,00 Prozentpunkte auf das Prüfen und Anerkennen von Montage- und Werkstattplänen.
Die wesentliche Stärke liegt damit in der Transparenz der Rechnung. Auftraggeber, Planer oder Sachverständige können unmittelbar nachvollziehen, welcher Teilwert einer Leistung zugeordnet wird. Das ist besonders hilfreich bei klar definierten Teilbeauftragungen oder bei der Ermittlung eines dokumentierten Leistungsstands.
Gleichzeitig liegt darin auch die Schwäche: Ein fester Tabellenwert kann eine Genauigkeit suggerieren, die der konkrete Projektablauf nicht immer hergibt. Der tatsächliche Aufwand und die Bedeutung einer Grundleistung können je nach Objekt, Planungstiefe, Projektorganisation und Schnittstellen erheblich variieren. Deshalb darf auch ein detaillierter Siemon-Wert nicht ohne Plausibilitätsprüfung als mathematisch „wahre“ Bewertung behandelt werden. Verschiedene Veröffentlichungsstände der Siemon-Bewertungen können zudem voneinander abweichen; ältere Vergleichsdarstellungen arbeiten bei einzelnen Leistungen teilweise mit Bandbreiten, während die aktuell online wiedergegebene HOAI-2021-Tabelle konkrete Einzelwerte ausweist.
Typische Einsatzfälle: vertraglich definierte Teilbeauftragungen, Bewertung eines Leistungsstands, Aufteilung zwischen mehreren Planern, Kündigungssachverhalte, Prüfung von Schlussrechnungen und nachvollziehbare Verhandlungen über herausgenommene Grundleistungen.
Simmendinger: etablierte Orientierung mit starkem Praxisbezug
Die Teilleistungstabellen von Heinz Simmendinger werden seit Jahren zur Bewertung von Architekten- und Ingenieurleistungen herangezogen. Simmendinger befasst sich fachlich seit langem mit Architekten- und Ingenieurhonoraren; seine Teilleistungsbewertungen werden als Orientierungshilfe für die Anwendung von § 8 HOAI eingesetzt.
Wie relevant dieser Ansatz in der Praxis ist, zeigt besonders deutlich die öffentliche Auftraggeberseite. Eine Vertragsanlage der Berliner Verwaltung für Gebäude- und Innenraumplanung erklärt ausdrücklich, dass die Prozentsätze für die einzelnen Teilleistungen im Wesentlichen auf Basis der Bewertungstabellen zu § 8 HOAI von Simmendinger bestimmt werden. Gleichzeitig sieht das Formular vor, dass die konkret angekreuzten und bewerteten Teilleistungen Vertragsbestandteil werden. Das ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie eine fachliche Splittingtabelle durch konkrete vertragliche Vereinbarung praktische Bindungswirkung erhalten kann, ohne selbst Gesetz zu sein.
Die Simmendinger-Systematik eignet sich damit besonders gut für eine projektbezogene und vertraglich dokumentierte Teilleistungsbewertung. Sie wird nicht als starre gesetzliche Vorgabe verstanden, sondern als fachlicher Bewertungsrahmen. Bei einzelnen Leistungen und in der fachlichen Diskussion werden zudem Bewertungsspielräume beziehungsweise abweichende Ansätze berücksichtigt, was eine Anpassung an Besonderheiten des konkreten Projekts ermöglicht, zugleich aber eine nachvollziehbare Begründung verlangt.
Der Vorteil besteht in der ausgeprägten Praxistauglichkeit und Akzeptanz, insbesondere dort, wo Auftraggeber bereits mit Teilleistungsbewertungen arbeiten. Der Nachteil liegt darin, dass Bewertungsspielräume schnell zu einem neuen Streit darüber führen können, welcher Wert innerhalb des vertretbaren Rahmens sachgerecht ist.
Typische Einsatzfälle: öffentliche und institutionelle Auftraggeber, detaillierte Leistungsbeschreibungen, Teilbeauftragungen, Vertragsanlagen, sachverständige Bewertungen und Honorarverhandlungen.
Fuchs/Berger/Seifert: Teilleistungsbewertung im rechtlichen Gesamtkontext
Der Ansatz Fuchs/Berger/Seifert – häufig kurz FBS-Tabelle genannt – unterscheidet sich bereits durch seinen Veröffentlichungszusammenhang. Die Teilleistungsbewertungen sind Teil des Beck’schen HOAI- und Architektenrechts-Kommentars. Die dritte Auflage von 2022 behandelt ausdrücklich die HOAI 2021; ihr Anhang enthält die „FBS-Tabellen zur Teilleistungsbewertung der Flächen-, Objekt- und Fachplanung“.
Damit liegt eine wesentliche Stärke des FBS-Ansatzes auf der Hand: Die Prozentbewertung steht nicht isoliert, sondern in einem umfassenden honorar- und vertragsrechtlichen Kontext. Der Kommentar behandelt neben der HOAI auch das Architekten- und Ingenieurvertragsrecht. Gerade bei komplexen Streitigkeiten ist dies ein Vorteil, weil die Frage „Wie hoch ist der Tabellenwert?“ regelmäßig erst nach den Fragen „Was wurde beauftragt?“, „Was wurde geschuldet?“ und „Welche Rechtsfolge hat die Nichterbringung?“ beantwortet werden darf.
Die FBS-Tabellen decken nach dem Inhaltsverzeichnis der aktuellen Auflage die Flächen-, Objekt- und Fachplanung ab. Sie sind damit nicht auf das Leistungsbild Gebäude beschränkt.
Als Nachteil für die tägliche Projektarbeit lässt sich nennen, dass die Tabellen Teil eines umfangreichen Fachkommentars sind und damit weniger niedrigschwellig zugänglich sind als frei veröffentlichte Online-Bewertungen. Ihr besonderer Nutzen entsteht gerade dort, wo eine juristisch belastbare Gesamtbetrachtung erforderlich ist.
Ein veröffentlichtes Vergleichsbeispiel zur Technischen Ausrüstung zeigt zudem, dass FBS bei einzelnen Positionen zu anderen Ergebnissen als andere Teilleistungstabellen kommt. Für das Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne in Leistungsphase 5 wird dort für Fuchs/Berger/Seifert ein Wert von 4,5 Prozentpunkten, für Simmendinger ein Wert von 4,0 Prozentpunkten und für Siemon – je nach herangezogener Fassung – ein Ansatz bis 4,0 Prozentpunkten genannt. Die aktuell online wiedergegebene Siemon-Tabelle zur HOAI 2021 weist für diese Position konkret 4,00 Prozentpunkte aus.
Gerade solche Differenzen zeigen, weshalb in einem streitigen Fall nicht ausreicht, lediglich den Namen einer Tabelle zu nennen. Ein professionelles HOAI-Gutachten sollte immer auch Tabelle, Ausgabe beziehungsweise Veröffentlichungsstand, Leistungsbild, konkrete Grundleistung und Begründung der Wertauswahl offenlegen.
5. Vergleichstabelle: Siemon, Simmendinger und Fuchs/Berger/Seifert
Alle drei Systeme erfüllen dieselbe Grundfunktion: Sie zerlegen die von der HOAI vorgegebenen Prozentanteile einer Leistungsphase in kleinere Teilleistungsanteile. Unterschiede bestehen vor allem in der konkreten Gewichtung, im Umgang mit Bewertungsspielräumen, im Veröffentlichungszusammenhang und in der praktischen Anwendung.
Tabelle | Autor(en) | Methodik-Kurzbeschreibung | Anwendungsbereich | Vorteile | Nachteile | typisches Ergebnisbeispiel |
|---|---|---|---|---|---|---|
Siemon | Klaus D. Siemon | Detaillierte prozentuale Aufteilung der einzelnen Grundleistungen; die Einzelwerte werden zur HOAI-Gewichtung der jeweiligen Leistungsphase summiert. Die online wiedergegebene HOAI-2021-Fassung arbeitet mit konkreten Prozentwerten. | Teilbeauftragungen, Leistungsstand, Kündigung, Abgrenzung mehrerer Planer, Rechnungsprüfung | Sehr transparent; unmittelbar rechenbar; hohe Detailtiefe | Gefahr einer schematischen Anwendung; projektabhängiger Aufwand wird durch fixe Werte nicht automatisch abgebildet; Versionsstand beachten | TGA, LPH 5, Prüfen/Anerkennen Montage- und Werkstattpläne: 4,0 Prozentpunkte in der aktuellen Online-Fassung. |
Simmendinger | Heinz Simmendinger | Fachliche Teilleistungsbewertung zu § 8 HOAI; dient als Orientierung und kann projektbezogen in Vertragsunterlagen übernommen werden. | Besonders geeignet für detaillierte Leistungsbeschreibungen, öffentliche Auftraggeber, Teilbeauftragungen und Sachverständigenbewertungen | Hoher Praxisbezug; nachweisliche Verwendung durch öffentliche Auftraggeber; gute Grundlage für vertragliche Definitionen | Bei Bewertungsspielräumen besteht Begründungsbedarf; nicht gesetzlich verbindlich | Für dieselbe TGA-Teilleistung wird in einem Fachvergleich 4,0 Prozentpunkte angegeben. |
Fuchs/Berger/Seifert – FBS | Heiko Fuchs, Andreas Berger, Werner Seifert | Teilleistungsbewertungen im Rahmen eines umfassenden HOAI- und Architektenrechtskommentars; Tabellen für Flächen-, Objekt- und Fachplanung. | Komplexe Honorarfragen, Sachverständigengutachten, Vertrags- und Rechtsstreitigkeiten, verschiedene HOAI-Leistungsbilder | Starker Zusammenhang zwischen Honorarbewertung und Vertragsrecht; breite Leistungsbildabdeckung | Fachkommentar erforderlich; für reine Schnellkalkulation weniger niedrigschwellig | Für dieselbe TGA-Teilleistung: 4,5 Prozentpunkte. |
Die Tabelle macht deutlich: Bei manchen Leistungen liegen die Systeme nahe beieinander, bei anderen können die Unterschiede größer sein. Deshalb sollte die Wahl einer HOAI-Splittingtabelle nicht ergebnisorientiert erfolgen. Methodisch problematisch wäre es etwa, für jede einzelne Position jeweils diejenige Tabelle auszuwählen, die für die eigene Partei den günstigsten Wert liefert. Ein Sachverständiger sollte stattdessen ein konsistentes Bewertungssystem wählen, Abweichungen begründen und bei besonders streitigen Positionen gegebenenfalls mehrere anerkannte Ansätze gegenüberstellen.
6. Rechenbeispiele: Wie stark sich unterschiedliche Splittingtabellen auf das Honorar auswirken können
Für einen transparenten Vergleich verwenden wir bewusst dieselbe Teilleistung bei allen drei Ansätzen: das Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung in der Leistungsphase 5 der Technischen Ausrüstung.
In der aktuellen online wiedergegebenen Siemon-Tabelle beträgt die Bewertung dieser Grundleistung 4,00 Prozentpunkte; die Leistungsphase 5 wird dort insgesamt mit 22,00 Prozentpunkten abgebildet. Ein veröffentlichter Vergleich nennt für Simmendinger ebenfalls 4,00 Prozentpunkte und für Fuchs/Berger/Seifert 4,50 Prozentpunkte.
Für das Rechenbeispiel wird vereinfachend angenommen:
Honorar für 100 % der Grundleistungen: 100.000 Euro netto
Nebenkosten, Umsatzsteuer, Umbauzuschläge, Besondere Leistungen und sonstige projektspezifische Faktoren bleiben unberücksichtigt. Es handelt sich ausdrücklich um ein methodisches Vergleichsbeispiel und nicht um die Ermittlung eines konkreten HOAI-Honorars.
Rechenbeispiel Siemon
Aktuelle Siemon-Bewertung: 4,00 Prozentpunkte.
100.000 € × 4,00 / 100 = 4.000 € netto
Die gesamte Leistungsphase 5 der Technischen Ausrüstung entspricht in der verwendeten Tabelle 22 Prozent beziehungsweise 22.000 Euro. Die betreffende Einzelposition macht damit innerhalb der Leistungsphase rechnerisch
4 / 22 × 100 = 18,18 Prozent der LPH 5
aus.
Wäre diese Grundleistung bei einer entsprechenden HOAI-basierten Teilbeauftragung von Anfang an ausdrücklich nicht übertragen worden und wären die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 HOAI erfüllt, entspräche ihr Tabellenanteil nach dieser Bewertung 4.000 Euro netto. Die konkrete Vertragslage bleibt zusätzlich zu prüfen.
Rechenbeispiel Simmendinger
Der veröffentlichte Vergleichswert für dieselbe Teilleistung nach Simmendinger beträgt 4,00 Prozentpunkte.
100.000 € × 4,00 / 100 = 4.000 € netto
Im gewählten Beispiel ergibt sich damit zunächst dasselbe rechnerische Resultat wie bei der aktuellen Siemon-Tabelle.
Gerade hier zeigt sich ein wichtiger methodischer Punkt: Der Nutzen eines Tabellenvergleichs liegt nicht darin, zwangsläufig unterschiedliche Ergebnisse zu produzieren. Stimmen zwei fachliche Bewertungsansätze bei einer Position überein, kann diese Übereinstimmung vielmehr ein zusätzliches Plausibilitätsindiz darstellen. Sie ersetzt aber auch dann nicht die Prüfung, ob die betreffende Teilleistung im konkreten Vertrag tatsächlich aus dem Auftrag herausgenommen wurde.
Dass Simmendinger nicht lediglich theoretische Bedeutung besitzt, belegt die Berliner Vertragsanlage: Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bewertung der Einzelleistungen im Wesentlichen auf den Simmendinger-Tabellen basiert und die konkret gewählten Honoraranteile zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
Rechenbeispiel Fuchs/Berger/Seifert
Für Fuchs/Berger/Seifert wird in demselben Fachvergleich für die betreffende Teilleistung ein Wert von 4,50 Prozentpunkten genannt.
100.000 € × 4,50 / 100 = 4.500 € netto
Gegenüber dem Ansatz von Siemon beziehungsweise Simmendinger ergibt sich damit:
4.500 € – 4.000 € = 500 € Differenz
oder relativ:
500 € / 4.000 € × 100 = 12,5 Prozent höheres Teilleistungshonorar
Das klingt bei einem Gesamthonorar von 100.000 Euro zunächst überschaubar. Bei einem größeren Fachplanungshonorar von beispielsweise 500.000 Euro würde sich dieselbe Differenz von 0,5 Prozentpunkten bereits wie folgt auswirken:
500.000 € × 0,5 / 100 = 2.500 € Differenz
Werden bei einer Kündigung oder umfangreichen Teilbeauftragung mehrere unterschiedlich bewertete Grundleistungen betrachtet, können sich die Abweichungen addieren. Deshalb können verschiedene Splittingtabellen in größeren Projekten durchaus wirtschaftlich relevante Unterschiede erzeugen.
Der direkte Vergleich lässt sich einfach darstellen:
Wichtig ist allerdings erneut die rechtliche Grenze dieses Beispiels: Eine Tabellenbewertung von 4,0 oder 4,5 Prozentpunkten bedeutet nicht automatisch, dass ein Auftraggeber diesen Betrag von einer Rechnung abziehen darf, sobald er meint, die entsprechende Leistung sei nicht erbracht worden. War die Leistung vertraglich geschuldet, gelten die Regeln des Vertrags- und Mängelrechts. Der BGH hat den automatischen prozentualen Honorarabzug allein aufgrund einer vermeintlich fehlenden HOAI-Grundleistung ausdrücklich zurückgewiesen.
Anders liegt der Fall einer von vornherein nicht übertragenen Grundleistung. Hier sieht § 8 Abs. 2 HOAI gerade eine anteilige Honorarermittlung vor, sofern das Honorar auf dieser Systematik beruht. Diese beiden Sachverhalte müssen bei jedem HOAI-Honorargutachten sauber auseinandergehalten werden.
Ein weiteres Beispiel verdeutlicht das System bei der Gebäudeplanung. § 34 HOAI bewertet die gesamte Entwurfsplanung eines Gebäudes mit 15 Prozent. Eine Splittingtabelle verteilt diese 15 Prozentpunkte auf deren einzelne Grundleistungen. Wird beispielsweise ein Teilwert mit 1,25 Prozentpunkten angesetzt und beträgt das nach den vereinbarten Honorargrundlagen ermittelte 100-Prozent-Honorar 120.000 Euro, ergibt sich:
120.000 € × 1,25 / 100 = 1.500 € netto
Innerhalb der Leistungsphase 3 entspräche dies:
1,25 / 15 × 100 = 8,33 Prozent des Honorars der Leistungsphase 3.
Die Rechnung zeigt, weshalb beim Lesen von Splittingtabellen immer geprüft werden muss, ob die angegebenen Werte Prozentpunkte des Gesamthonorars oder Prozentanteile innerhalb einer Leistungsphase darstellen. Die HOAI selbst bewertet die Gebäude-Entwurfsplanung mit 15 Prozent des Honorars.
7. Praxisempfehlungen für Planer, Auftraggeber und Gutachter
Für Architekten und Ingenieure ist die wichtigste Empfehlung, Teilleistungen nicht erst bei der Schlussrechnung zu thematisieren. Soll eine Leistungsphase nur teilweise beauftragt werden, sollte bereits der Vertrag eindeutig festlegen, welche Grundleistungen übertragen werden, welche entfallen und mit welchen Honoraranteilen sie bewertet werden. § 8 HOAI verlangt für entsprechende Vereinbarungen Textform. Eine im Vertrag beigefügte Teilleistungstabelle schafft erheblich mehr Transparenz als die nachträgliche Diskussion nach Abschluss oder Kündigung des Projekts.
Besonders sinnvoll ist dabei eine Formulierung wie: „Die in Anlage X aufgeführten Teilleistungsbewertungen werden für die Honorarermittlung vertraglich vereinbart.“ Die Berliner Vertragsunterlagen zeigen genau dieses Prinzip: Dort wird die Simmendinger-Bewertung als Basis bezeichnet und zugleich festgehalten, dass die nachfolgend bewerteten Honoraranteile der Einzelleistungen Vertragsbestandteil werden.
Für Auftraggeber gilt spiegelbildlich: Nicht jede tatsächlich nicht benötigte, nicht dokumentierte oder scheinbar fehlende HOAI-Grundleistung rechtfertigt einen Honorarabzug. Zuerst ist festzustellen, was der Vertrag verlangt. War eine Leistung nicht beauftragt, kann § 8 Abs. 2 HOAI zur anteiligen Bewertung führen. War sie dagegen beauftragt und lediglich nicht oder mangelhaft erbracht, sind die Voraussetzungen der entsprechenden BGB-Rechtsbehelfe zu prüfen. Der BGH unterscheidet hier ausdrücklich zwischen Honorarrecht und Vertragsrecht.
Für Sachverständige und Gutachter sollte die methodische Reihenfolge deshalb lauten:
Vertrag → geschuldete Leistung → tatsächliche Leistung → rechtliche Fallgruppe → Bewertungsmethode → Honorarberechnung.
Nicht umgekehrt.
Eine Splittingtabelle zuerst aufzuschlagen und anschließend nach passenden Vertragsargumenten zu suchen, ist methodisch verkehrt.
Bei streitigen Fällen sollte außerdem nicht nur das Endergebnis genannt werden. Ein nachvollziehbares Gutachten sollte offenlegen, welche Tabelle und welche Ausgabe verwendet wurde, weshalb diese für das konkrete Leistungsbild geeignet ist, welcher Tabellenwert angesetzt wurde, ob andere anerkannte Bewertungen davon abweichen und aus welchem sachlichen Grund der gewählte Wert auf das konkrete Projekt passt. Unterschiede wie 4,0 Prozentpunkte nach einer Bewertung und 4,5 Prozentpunkte nach einer anderen sind nicht zu kaschieren, sondern transparent zu erläutern.
Gerade bei Kündigungen ist zusätzliche Vorsicht notwendig. Die Splittingtabelle kann helfen festzustellen, welche Teile einer Leistungsphase bereits erbracht wurden. Sie beantwortet aber nicht allein, welcher Zahlungsanspruch nach einer Vertragskündigung verbleibt. Bei einer freien Kündigung des Bestellers regelt § 648 BGB grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich jedoch unter anderem ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss; für den noch nicht erbrachten Teil enthält das Gesetz zudem eine 5-Prozent-Vermutungsregel.
Ebenso sollte vermieden werden, verschiedene Splittingtabellen opportunistisch miteinander zu vermischen. Wer für eine für ihn günstige Grundleistung Siemon, für die nächste Simmendinger und für eine dritte FBS wählt, produziert zwar möglicherweise das gewünschte Ergebnis, aber keine konsistente Bewertungsmethode. Abweichungen von einem grundsätzlich gewählten Modell können sachgerecht sein – sie sollten dann jedoch konkret begründet werden.
Welche Tabelle ist also „die beste“?
Für eine schnelle, transparente und detaillierte rechnerische Aufteilung ist die aktuelle Siemon-Tabelle besonders praktikabel. Ihre Einzelwerte lassen sich unmittelbar in die Honorarberechnung übertragen.
Simmendinger ist besonders interessant, wenn eine etablierte, praxisorientierte Teilleistungsbewertung benötigt wird oder öffentliche beziehungsweise institutionelle Vertragsstrukturen eine entsprechende Systematik verwenden. Die ausdrückliche Bezugnahme in Berliner Vertragsunterlagen zeigt, dass diese Methode nicht nur im Schrifttum, sondern auch in realen Auftraggeberprozessen eingesetzt wird.
Fuchs/Berger/Seifert bietet besondere Vorteile, wenn die Bewertung mit einer vertieften vertrags- und honorarrechtlichen Betrachtung verbunden werden soll. Die FBS-Tabellen sind Bestandteil eines umfassenden Kommentars zur HOAI und zum Architektenrecht und umfassen nach der aktuellen dritten Auflage die Flächen-, Objekt- und Fachplanung.
8. Häufig gestellte Fragen zu HOAI-Splittingtabellen
Sind HOAI-Splittingtabellen gesetzlich verbindlich?
Nein. Die verbindlichen gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelungen ergeben sich aus HOAI und BGB. § 8 Abs. 2 HOAI schreibt zwar vor, bei nicht vollständig übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar entsprechend ihrem Anteil an der Leistungsphase anzusetzen. Die HOAI bestimmt aber nicht selbst, mit welchem Einzelprozentsatz jede Grundleistung zu bewerten ist. Siemon, Simmendinger und Fuchs/Berger/Seifert stellen hierfür fachliche Bewertungshilfen bereit.
Kann ein Auftraggeber wegen einer nicht erbrachten Grundleistung einfach den Tabellenwert abziehen?
Nein, jedenfalls nicht allein deshalb. War die betreffende Grundleistung vertraglich geschuldet, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Leistungsstörungs- beziehungsweise Mängelrechts vorliegen. Der BGH hat einen automatischen prozentualen Honorarabzug allein aufgrund einer nicht erbrachten HOAI-Grundleistung ausdrücklich verneint.
Wann greift § 8 Abs. 2 HOAI?
Die Vorschrift betrifft insbesondere den Fall, dass einem Auftragnehmer nicht sämtliche Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden oder wesentliche Teile einer Grundleistung nicht übertragen werden. Dann ist das Honorar entsprechend dem Anteil der tatsächlich übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase zu bestimmen; die Vereinbarung muss in Textform erfolgen.
Welche HOAI gilt im Oktober 2026?
Am 28. Oktober 2026 gilt weiterhin die HOAI 2021. Die geplante Novellierung ist noch nicht in Kraft. Nach dem veröffentlichten Stand vom 14. Oktober 2026 war noch kein Verordnungsentwurf publiziert; ein Abschluss des Gesetzgebungs- beziehungsweise Verordnungsverfahrens wurde für das erste Quartal 2027 angestrebt.
Sind die Honorartafeln der HOAI 2021 verbindliche Mindestpreise?
Nein. Die HOAI 2021 bezeichnet die Tabellenwerte als Orientierungswerte. Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der Honorarvereinbarung in Textform. Wird für Grundleistungen keine entsprechende Vereinbarung über die Honorarhöhe getroffen, gilt grundsätzlich der Basishonorarsatz.
Welche Splittingtabelle sollte bei einem Gutachten verwendet werden?
Das lässt sich nicht allein anhand des Namens einer Tabelle entscheiden. Maßgeblich sind unter anderem Leistungsbild, Vertragsinhalt, HOAI-Fassung, Projektbesonderheiten, Veröffentlichungsstand der Tabelle und Zweck der Bewertung. Ein fachlich belastbares Gutachten kann außerdem mehrere etablierte Tabellen gegenüberstellen, wenn ihre Ansätze für eine streitentscheidende Position relevant voneinander abweichen.
Kann man eine Splittingtabelle bereits im Architektenvertrag festlegen?
Ja, und bei echten Teilbeauftragungen kann dies erhebliche Klarheit schaffen. Besonders überzeugend ist eine Vertragsanlage, die die einzelnen beauftragten Grundleistungen sowie deren vereinbarte Honoraranteile eindeutig ausweist. Dass eine solche Gestaltung praktisch eingesetzt wird, zeigt etwa die Berliner Vertragsanlage, die sich ausdrücklich an Simmendinger orientiert und die konkret bewerteten Einzelleistungen zum Vertragsbestandteil macht.
Was ist bei einem Wechsel des Architekten oder Ingenieurs zu beachten?
Hier muss zunächst ermittelt werden, welche Leistungen der erste Planer vollständig oder teilweise erbracht hat und welche Leistungen der Nachfolgeplaner übernehmen muss. Die Summe der beiden Honorare lässt sich nicht automatisch durch ein einfaches Aufteilen der HOAI-Prozentsätze begrenzen, weil beim Nachfolgeplaner zusätzliche Einarbeitungs- und Koordinierungsleistungen entstehen können. § 8 Abs. 3 HOAI sieht ausdrücklich vor, dass zusätzlicher Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand gesondert in Textform vergütet werden kann.
9. Fazit: Splittingtabellen sind Bewertungswerkzeuge – keine Honorarautomaten
Der Vergleich von Siemon, Simmendinger und Fuchs Berger Seifert zeigt, dass HOAI-Splittingtabellen unverzichtbare Hilfsmittel sein können, wenn das Honorar eines Architekten oder Ingenieurs auf einzelne Grundleistungen heruntergebrochen werden muss. Sie schließen eine praktische Lücke, die § 8 Abs. 2 HOAI bewusst offenlässt: Die Verordnung fordert die anteilige Bewertung einer Teilbeauftragung, bestimmt aber nicht, wie viel jede einzelne Grundleistung wert ist.
Siemon überzeugt durch hohe Detailtiefe und unmittelbare Rechenbarkeit. Simmendinger besitzt einen ausgeprägten Praxisbezug und wird nachweislich auch in Vertragsunterlagen öffentlicher Auftraggeber als Bewertungsbasis verwendet. Fuchs/Berger/Seifert verbindet die Teilleistungsbewertung besonders eng mit dem Architekten-, Ingenieur- und Honorarrecht und deckt in der aktuellen Kommentierung Flächen-, Objekt- und Fachplanung ab.
Keine der drei Tabellen ist jedoch automatisch „richtiger“ als die anderen. Entscheidend ist die nachvollziehbare Anwendung auf den konkreten Vertrag und das konkrete Projekt. Schon das Beispiel der Technischen Ausrüstung zeigt, dass eine identische Grundleistung mit 4,0 oder 4,5 Prozentpunkten bewertet werden kann. Bei größeren Honoraren können daraus relevante Differenzen entstehen.
Noch wichtiger ist die richtige juristische Ausgangsfrage: Wurde eine Leistung nicht beauftragt, vertraglich herausgenommen, später abbestellt, nicht erbracht, mangelhaft erbracht oder war sie für den geschuldeten Planungserfolg überhaupt erforderlich? Erst wenn diese Frage geklärt ist, lässt sich entscheiden, ob und wie eine Splittingtabelle eingesetzt werden darf. § 650p BGB, § 8 HOAI und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen dabei zusammengedacht werden.
Wer eine Schlussrechnung prüfen, eine Teilbeauftragung bewerten, den Leistungsstand nach einer Kündigung feststellen oder unterschiedliche Tabellenansätze gerichtsfest beziehungsweise verhandlungsfest einordnen muss, sollte deshalb nicht lediglich einzelne Prozentsätze vergleichen. Eine qualifizierte HOAI-Sachverständigenleistung verbindet Vertragsanalyse, Leistungsbewertung und Honorarberechnung zu einer nachvollziehbaren Gesamtbetrachtung.
Für komplexe oder streitige Honorarfragen kann ein unabhängiges HOAI-Gutachten insbesondere klären, welche Grundleistungen tatsächlich geschuldet und erbracht wurden, welcher Splittingansatz sachgerecht ist und wie sich unterschiedliche Bewertungen auf das konkrete Honorar auswirken. Bei der Gestaltung neuer Planerverträge kann eine frühzeitige Honorarberatung HOAI wiederum dazu beitragen, Teilleistungen und Vergütung von Anfang an eindeutig zu definieren.