HOAI 2021 - unverbindliches Preisrecht als Folge des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019

Alexander Fleming
HOAI Sachverständiger
08.05.2026

HOAI 2021 - unverbindliches Preisrecht als Folge des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 4. Juli 2019 (Rechtssache C‑377/17), dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) verstoßen. Damit entfiel in Deutschland faktisch das bisherige verbindliche Preisrecht der HOAI.
Mit einer Novellierung (Inkrafttreten 1.1.2021) wurde die HOAI als Orientierungsgesetz beibehalten – Minimalsätze dienen nur noch als “Basishonorarsatz” und sind frei verhandelbar. Für bereits abgeschlossene Altverträge bis Ende 2021 bleibt jedoch die Anwendung der HOAI im Streitfall grundsätzlich möglich. Die Folge ist eine größere Vertragsfreiheit bei der Kostenberechnung und Architektenhonorar-Vereinbarung, zugleich aber höhere Anforderungen an klare Vereinbarungen. Öffentliche Vergabestellen dürfen Planerangebote nicht mehr allein wegen Abweichung von HOAI-Tabellensätzen ausschließen, sondern müssen die Angemessenheit der Honorare prüfen.
In der Praxis empfiehlt es sich, bei neuen Verträgen die Leistungsbilder und Honorarvereinbarungen detailliert zu regeln – etwa Grundleistungen (nach HOAI-Orientierungswerten) getrennt von besonderen Leistungen – und Regelungen zu Bauzeitänderungen (z. B. prozentuale Zuschläge bei Verzögerung) zu treffen. Der Wegfall verbindlicher Mindesthonorare bringt für Bauherren Chancen auf günstigere Verträge, birgt aber Risiken (z. B. “Dumpinghonorare”), wenn Planer nicht genug kalkulieren oder Verhandlungsmacht fehlt. Entsprechend sind klare Musterklauseln ratsam, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Im FAQ am Ende beantworten wir häufige Fragen zum EuGH-Urteil, zu Altverträgen, Honorarberechnung und Bauzeitregelungen.
Hintergrund: EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019
Im Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 gegen Deutschland stellte der EuGH fest, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind. Konkret verstoßen sie gegen Art. 15 Abs. 1, 2 lit. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie), da sie den freien Wettbewerb und die Niederlassungsfreiheit behindern.
Der EuGH begründete, dass diese festen Preisrahmen nicht erforderlich seien, um Qualität oder Verbraucherschutz zu sichern, da auch fachlich ungeprüfte Anbieter Planungsleistungen erbringen können. Auch bei den Höchstsätzen erkannte der EuGH keine Verhältnismäßigkeit: Deutschland habe nicht hinreichend begründet, warum niedrigere Transparenzmaßnahmen (z.B. Preisinformation) nicht ausreichten. Das Urteil (in dem damals laufenden Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland) wurde am 4.7.2019 verkündet.
Folgen für die Verbindlichkeit der HOAI
Mit dem EuGH-Urteil war die Bundesregierung gezwungen, binnen eines Jahres das Preisrecht anzupassen. Zum 1. Januar 2021 trat die HOAI 2021 in Kraft: Die ehemals zwingenden Mindesthonorare entfallen, die Honorarorientierungen gelten nur noch als Orientierungswerte.
Der frühere Mindestsatz wurde in „Basishonorarsatz“ umbenannt, der Höchstsatz zum „oberen Honorarsatz“. Bauherren und Planer können frei von den HOAI-Tabellen abweichen, müssen aber – gerade bei öffentlichen Aufträgen – weiterhin ein angemessenes Honorar vereinbaren. Die HOAI dient nunmehr vor allem als Richtwert; nach wie vor können Auftraggeber etwa bei niedrigen Angeboten prüfen, ob das Honorar auskömmlich ist, und ungewöhnlich niedrige Angebote im Vergabeverfahren nach Aufklärung ablehnen.
Parallel war nach dem EuGH-Urteil eine wichtige Frage offen: Durften Gerichte bei Altverträgen (bis Inkrafttreten der HOAI 2021) weiterhin die HOAI anwenden? Der BGH legte diese Frage dem EuGH vor (Rechtssache C‑261/20). In der Entscheidung vom 18.01.2022 bestätigte der EuGH, dass Privatgerichte nicht kraft EU-Rechts verpflichtet sind, HOAI-Mindestsätze für Altverträge von sich aus zurückzuweisen.
Demnach können Architekten in Verfahren unter Privatleuten (z.B. Bauherren) nach wie vor eine „Aufstockung“ auf den HOAI-Mindestsatz geltend machen, sofern im Vertrag Mindestsatzklauseln verwendet wurden. Für neue Verträge nach 2021 gilt indes die neue HOAI-Regelung.
Praktische Auswirkungen auf Vertragsgestaltung und Vergütung
Honorarvereinbarung und Vertragsform
Nach der HOAI-Novelle ist die Honorarvereinbarung nicht mehr an strenge Formerfordernisse gebunden: Bereits die Textform (z.B. E-Mail) genügt, um ein Honorar rechtssicher festzulegen. Das Planervertragsgesetz entfällt zugunsten von BGB-Verträgen. Es bleibt zwar dabei, dass freiberufliche Planer vor Leistungsbeginn beauftragt werden sollten – doch darauf, dass ein schriftlicher HOAI-Vertrag zwingend vorliegt, wurde verzichtet. Für den Planervertrag selbst genügt künftig das Zusammenwirken von Angebot und Annahme in Textform.
Für die Vertragsgestaltung ist nun Transparenz entscheidend: Leistungen sollten genau und im Vertrag aufgeschlüsselt werden (z.B. Grundleistungen vs. Besondere Leistungen). Bei den Grundleistungen kann man sich weiterhin an den HOAI-Kriterien orientieren (Leistungsbild, Honorarzone, anrechenbare Kosten), muss dies aber klar regeln. Beispielsweise empfiehlt es sich, für Grundleistungen die HOAI-Berechnungsmethode zu vereinbaren und explizit auf die HOAI-Tafeln zu verweisen. Die Besonderen Leistungen (z.B. ergänzende Planungsaufgaben) sollten separat definiert und vergütet werden, um Missverständnisse zu vermeiden. So schafft man im Vertrag Klarheit darüber, welche Leistungen in welchem Umfang und zu welchem Honorar erbracht werden.
Vergaberechtliche Anpassungen
Im öffentlichen Vergaberecht bedeutet das EuGH-Urteil, dass Planer ihre Preise frei anbieten dürfen. Angebote dürfen nicht mehr allein wegen Unterschreitung des HOAI-Mindestsatzes abgelehnt werden. Gleichzeitig gilt weiterhin der Grundsatz des Leistungswettbewerbs (§ 76 VgV): Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Zuschlagsentscheidung vor allem die Qualität sicherstellen, nicht nur den Preis. Ein zu niedriger Honorarsatz birgt die Gefahr einer „adversen Selektion“: Es bleiben nur noch Billiganbieter im Markt, was langfristig zu Qualitätseinbußen und später höheren Preisen führen kann. Daher haben Kammern und Verbände Leitfäden erstellt: Anschubkriterien (z.B. fachliche Nachweise) und Leistungswettbewerbe (z. B. Projektideen-Wettbewerbe) sollen helfen, die besten Planer auszuwählen, bevor das Honorar als eines der letzten Zuschlagskriterien geprüft wird. In Kürze: Die HOAI-Tafeln sind keine absoluten Ausschlusskriterien mehr – öffentliche Bauherren sollten dennoch die Angemessenheit der Honorare überprüfen und Qualitätsaspekte stark gewichten.
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Kostenberechnung und Architektenhonorar – Modelle und Beispiele
Ohne verpflichtendes Preisrecht stehen Planern verschiedene Honorar-Modelle offen. Im Vergleich bieten sich grob folgende Modelle an:
Modell | Vorteile | Nachteile | Anwendungsfall |
|---|---|---|---|
HOAI-Orientierung (Prozentsatz) | Transparente Berechnung anhand Baukosten; bewährtes Schema | Wenig flexibel bei unvorhergesehenem Aufwand; Anreiz zur Kostensenkung (um Honorar zu minimieren) | Standardprojekte mit klar definierter Kostenbasis |
Stundenhonorar | Hohe Flexibilität bei Leistungsänderungen; Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand | Unsichere Kosten für Bauherrn; erfordert vertrauensvolle Kalkulation und Nachweis des Aufwands | Leistungen mit unsicherem Umfang (Beratung, Machbarkeitsstudien, kleinere Projekte) |
Pauschalhonorar (Festpreis) | Höhere Kostensicherheit für Auftraggeber; Planer kalkuliert Gesamtergebnis | Großes Risiko für Planer bei Mehraufwand; erfordert genaue Leistungsdefinition | Gut abgrenzbare Aufgabenpakete (z.B. Teile eines Projekts oder feste Bauabschnitte) |
Mischmodell (z.B. Basis + Zusatz) | Kombination aus Sicherheit und Flexibilität; Notfalls Nachträge möglich | Komplexe Verhandlung (was ist fix, was variabel); Abrechnungsaufwand | Mittelgroße Projekte: fixierte Kerndienstleistungen + zeitabhängige Zusätze |
Aus der Praxis wird empfohlen, bei Stundensätzen die eigene Kostenstruktur gründlich zu ermitteln: Alle Büro-Kosten einschließlich Wagnis- und Gewinnzuschlag sollten gedeckt sein. Es gibt etwa Rechenansätze (z.B. über Gemeinkostenzuschläge) oder Methodik nach Siegburg-Tabelle, doch zentral ist: Der Stundensatz muss das Büro dauerhaft ernähren. Die Gesetzesbegründung wollte gerade keine festen Vorgaben, sondern freie Kalkulation ermöglichen. Will ein Architekt einen fixen Stundensatz anbieten, kann er im Vertrag zusätzliche Klauseln aufnehmen – etwa eine Preisgleitung. Beispiel: „Die angebotenen Stundensätze sind bis zum XX.XX.20XX fest vereinbart. Ab diesem Datum passen sich die Sätze jährlich um den Verbraucherpreisindex an.“.
Für alle Modelle gilt: Das Honorar muss im Vertrag klar bestimmt sein. Im Zweifel greift § 632 BGB (“übliche Vergütung”); hier orientieren Gerichte sich an einer marktüblichen Vergütung je nach Art und Umfang der Leistung. Ein Vorteil nutzerorientierter Modelle ist, dass man das Risiko von Bauzeit- und Leistungsänderungen flexibel abbildet. Ein Nachteil ist jedoch, dass Bauherren ohne HOAI-Schutz unter Umständen Honorare schwerer bewerten können, und Planer ggf. geringere Honorare akzeptieren müssen, wenn sie sich nicht durchsetzen können.
Risiken und Chancen für Bauherren, Architekten und Planer
Chancen: Ohne starre HOAI-Minima kann die Vergabe flexibler erfolgen. Bauherren können günstigere Angebote einholen und ihre Budgets entlasten. Architekten mit hoher Qualität oder Spezialisierung können ihr Honorar frei auf Basis der erbrachten Leistung rechtfertigen und eventuell höhere Honorare erzielen. Insgesamt ermöglicht die freie Preisbildung mehr Wettbewerb. Fachleute betonen, dass die HOAI-Tafeln weiter als Qualitätsmaßstab dienen können, nicht als Deckel. Öffentliche Bauherren können ihren Fokus stärker auf Qualifikation, Projektorganisation und effizientes Kostenmanagement legen statt auf starre Satzbindungen.
Risiken: Branchenverbände warnen vor einem möglichen Verfall der Honorarstruktur. Die bisherige HOAI wurde als „mindestqualitätssichernd“ empfunden. Nun droht ein Preiskampf, bei dem unerfahrene Planer oder private Bauherren in Verhandlungen benachteiligt sein könnten. Die Architektenkammern mahnen, dass Verbraucher komplizierte Preisregeln nicht immer durchschauen; ohne HOAI-Schutz können überhöhte Honorarforderungen leichter übersehen werden. Für Planer ist das Risiko größer, wenn sie keinen sachgerechten Vertrag schließen: Fehlt eine klare Vereinbarung, muss im Streitfall ein Gutachter die „übliche Vergütung“ bestimmen, was zeit- und kostenintensiv ist. Nicht zuletzt könnten einige Büros bei ruinösem Wettbewerb aufgeben (adverse Selektion).
In Summe gilt laut Experten: Wer “auf Nummer sicher” gehen will, vereinbart auch weiterhin HOAI-Berechnungsgrundlagen vertraglich. Gleichzeitig müssen alle Vertragsparteien genau wissen, welche Leistungen enthalten sind, um spätere Gerichtsverfahren zu vermeiden. Gerade bei ungleichen Verhandlungsmächten (z.B. private Bauherren gegen Großbüros) sind alle Beteiligten gut beraten, Rechtsberatung hinzuzuziehen. Der Wegfall bindender Mindestsätze erhöht die Chancen auf Verhandlungsfreiheit – erfordert aber mehr Sorgfalt bei Angebot und Vertragsabschluss.
Empfehlungen: Musterklauseln und Vertragsformulierungen
Um die neue Situation rechtssicher zu gestalten, können folgende Vertragsklauseln hilfreich sein (Beispiele):
Honorarvereinbarung:
„Die Vergütung wird wie folgt ermittelt: für die Grundleistungen nach [Verzeichnis der Leistungsbilder] auf Basis der derzeitigen HOAI-Orientierungswerte (Basishonorarsatz zzgl. anrechenbare Kosten). Die Parteien vereinbaren einen Basissatz von X % (analog früherem Mindestsatz). Für besondere Leistungen und Mehrleistungen wird ein gesondertes Honorar vereinbart.“
So bleibt bei Anwendung der HOAI-Rechenmethode Klarheit bestehen.Form der Vereinbarung:
„Diese Honorarvereinbarung erfolgt in Textform (§ 126b BGB) und kann per E-Mail geschlossen werden. Sie ersetzt alle vorherigen Absprachen.“
Nach HOAI 2021 genügt die Textform.Leistungsumfang:
„Die Grundleistungen gemäß den in Anlage aufgeführten Leistungsbildern der HOAI sind Vertragsbestandteil. Besondere Leistungen (z.B. Koordinierung, Dokumentation, Bauüberwachung über Vertrag hinaus) werden separat beschrieben und abgerechnet.“
Diese Struktur trennt klar zwischen standardisierten Leistungen und Extras.Verzug und Bauzeit:
„Der vereinbarte Fertigstellungstermin für die Bauphase ist der XX. Sollte dieser über eine Gesamtbauzeit von … Monate hinausgehen, erhöht sich das Honorar der Grundleistungen um 0,5 % pro angefangenen Monat der Verzögerung, mindestens jedoch um (z. B.) 5 % insgesamt.“
Da die HOAI grundsätzlich „zeitneutral“ ist, ist eine explizite Zeitklausel sinnvoll. Sie kann in Anlehnung an frühere HOAI-Zuschlagsregelungen formuliert werden.Kostenzusagen und Mehraufwand:
„Werden Mehraufwendungen infolge von Änderungen des Leistungsumfangs (Umbauarbeiten, gestiegene Anforderungsprofile etc.) notwendig, so ist dies Gegenstand einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gelten die im Vertrag genannten Honorarsätze als abschließend.“
Diese Klausel schafft Transparenz, sollte der Planungsaufwand durch zusätzliche Leistungen steigen.Haftung und Gewährleistung:
„Die Haftungs- und Gewährleistungsregelungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (insb. § 633 ff. BGB i.V.m. den Vertragsbedingungen). Über diese Vereinbarung hinausgehende Architektenhaftungsregeln sind ausdrücklich nicht vorgesehen.“
Eine kurze Haftungsklausel erinnert an die üblichen BGB-Regelungen.
Diese Beispiele zeigen: Klare Honorarvereinbarungen sind wichtiger denn je. Sie sollten verständlich formuliert sein und alle wesentlichen Punkte (Berechnungsbasis, Leistungsumfang, Fristen, Zusatzhonorare) abdecken.
Bauzeitverschiebung und Honorar
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass das HOAI-Preisrecht zeitsynchron konzipiert ist. Das heißt: Eine Bauzeitverlängerung begründet nicht automatisch ein höheres Honorar. Architekten erhalten weiter das vereinbarte Honorar – unabhängig davon, wie lange der Bau tatsächlich dauert. Deshalb ist Vorsorge vertraglich nötig. Praxisempfehlung: Vereinbaren Sie bereits im Vertrag klare Termine oder Fristen für Planungs- und Bauleistungen. Fehlt ein fester Fertigstellungstermin, entfällt nach Rechtsprechung in der Regel ein Anspruch auf „Bauzeitverlängerung“.
Ändert sich der Leistungsumfang nachhaltig (z.B. Ausbau statt nur technische Erneuerung), kann ein sogenannter Umbauzuschlag nachträglich diskutiert werden – allerdings nur, wenn im ursprünglichen Vertrag eine Teilrefunktion („Umbau“) gewählt wurde. Wird kein Umbauzuschlag vereinbart (oder 0 %), besteht hierfür grundsätzlich kein Anspruch. Einen generellen Sonderzuschlag für Bauzeitüberschreitungen gibt es nur, wenn ein konkretes Terminziel im Vertrag festgelegt wurde.
Vertragstipp: Um Streit zu vermeiden, sollte man Fristverstöße und Verzögerungen vertraglich aufholen. Beispiel:
„Für jeden angefangenen Monat, um den der Bauzeitplan vom Auftraggeber zu vertreten überschritten wird, erhöht sich das vereinbarte Honorar der Grundleistungen um X %.“
Ohne klare Vereinbarung ist nach Rechtsprechung der Nachweis eines Mehraufwands aufwendig. Ein Fachberater merkt an: Wer keinen Vertragstermin bricht, kann kaum Verzögerung geltend machen. Daher gilt: Termine oder Bauzeitpläne als verbindlich festlegen, und Honoraraufstockungen ausdrücklich regeln. Dann lassen sich die Folgen einer Bauzeitverschiebung transparent auf das Architektenhonorar übertragen.
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FAQ zur HOAI
Was hat der EuGH im Urteil C-377/17 (4.7.2019) entschieden?
Der EuGH erklärte die verpflichtenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig (Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, Art. 15). Er sah diese Preisbindungen als unverhältnismäßig an, weil sie den Wettbewerb behindern und kaum der Qualitätssicherung dienen. In der Folge musste Deutschland das HOAI-Preisrecht anpassen.
Bedeutet „HOAI nicht mehr verbindliches Preisrecht“ das Ende der HOAI?
Nein. Die HOAI selbst bleibt in Kraft, aber nur noch als Orientierung (Orientierungswerte). Seit 2021 sind die Tabellensätze nicht mehr zwingend. Bauherren und Architekten können daher frei Honorarvereinbarungen treffen, auch unterhalb früherer Mindestsätze oder oberhalb der alten Höchstsätze. Allerdings dienen die bisherigen Mindestsätze (jetzt Basishonorarsatz) weiterhin als Anhaltspunkt; ohne schriftliche Vereinbarung greift nach wie vor § 632 BGB die übliche Vergütung (i.d.R. in Ähnlichkeit zu HOAI-Sätzen).
Wie kann man das Architektenhonorar nach dem EuGH-Urteil bestimmen?
Grundsätzlich sind die Parteien frei: Sie können die HOAI-Berechnungsmethode weiterverwenden oder alternative Modelle wählen (siehe Tabelle oben). Oft bleibt man bei Prozent-Sätzen der Baukosten oder nimmt Stunden-/Pauschalhonorare. Entscheidend ist eine klare Vereinbarung. Ein Beispiel: „Das Honorar wird auf Basis der HOAI-Orientierungstabellen berechnet (Basissatz X %, anrechenbare Kosten € Y). Zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet.“ Wer unsicher ist, kann auch weiterhin die HOAI-Rechentafeln konsultieren – sie gelten als fairer Mindestrahmen für „angemessenes Honorar“.
Was ist bei Verträgen und Altverträgen zu beachten?
Bei neuen Verträgen ab 2021 gilt freie Honorarvereinbarung. Ein Vertrag in Textform (z.B. E-Mail) mit klar beschriebenen Leistungen und Preisen ist ausreichend. Für Altverträge (bis 31.12.2021) gilt: Wurde dort ein HOAI-Mindestsatz vereinbart, kann dieser oft noch eingeklagt werden, sofern es sich um einen Streit unter Privatleuten handelt. Öffentlich-rechtliche Auftraggeber haben nach BMI-Hinweisen kein zwingendes Aufstockungsrecht auf die alten Mindestsätze mehr. Jedenfalls gilt: Liegt keine gültige Honorarvereinbarung vor, springt § 632 BGB („übliche Vergütung“) ein.
Wie sollten Bauzeitverzögerungen im Vertrag geregelt werden?
Da die HOAI keine automatische Honorarerhöhung bei Zeitüberschreitung vorsieht, braucht es klare Vertragsklauseln. Empfehlenswert ist, feste Termine oder Bauzeiten zu vereinbaren und einen Prozentsatz für Verzögerungsmonate festzulegen (z.B. „Honorarzuschlag 0,5 % p.M. ab X.“). Ohne solche Absprachen sind Ansprüche auf Bauzeitverlängerung schwer durchsetzbar. Das Baumuster-Vertragsrecht (VM) gibt hier nur bedingt Hilfestellung; viel wichtiger ist, dass Vertragspartner konkrete Fristen festhalten. So lässt sich nachweisen, ob ein Mehraufwand eingetreten ist und welcher Honorarzuschlag fällig wäre.