Die Simmendinger Tabelle im Jahr 2026: Strategische Honorarsicherung, Teilleistungskürzungen und die Rolle anerkannter HOAI Gutachter

Alexander Fleming
HOAI Sachverständiger
18.06.2026

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) reguliert das Abrechnungsgefüge für Planungsleistungen in Deutschland. In der Praxis kommt es jedoch fortlaufend zu Szenarien, in denen Verträge vorzeitig beendet, Leistungen gekündigt oder von vornherein nur Teilbereiche einer Leistungsphase beauftragt werden. Da die HOAI selbst keine prozentuale Aufschlüsselung der einzelnen Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase vorgibt, füllen etablierte Splittingtabellen diese regulative Lücke. Im Jahr 2026 stehen Planungsbüros, öffentliche Auftraggeber und private Bauherren vor der Herausforderung, diese Tabellenwerke unter veränderten rechtlichen, technologischen und vertraglichen Rahmenbedingungen rechtssicher anzuwenden. Eine präzise Handhabung ist unabdingbar, um gravierende Honorarverluste oder Überzahlungen zu verhindern.
Die gesetzliche Systematik: § 8 Abs. 2 HOAI und die regulative Lücke
Das Fundament für die Aufteilung von Honoraren bildet § 8 Abs. 2 HOAI. Die Verordnung schreibt zwingend vor, dass bei einer unvollständigen Übertragung der Grundleistungen einer Leistungsphase nur das Honorar berechnet und vereinbart werden darf, welches dem tatsächlichen Anteil der übertragenen Leistungen entspricht. Gleiches gilt, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen oder von diesem nicht erbracht werden.
Die HOAI schweigt jedoch bezüglich der exakten prozentualen Gewichtung einzelner Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsphasen. Die in den Honorartafeln definierten Prozentsätze beziehen sich stets auf die gesamte Leistungsphase als kleinste kalkulatorische Einheit, beispielsweise 22 Prozent für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) bei der Technischen Ausrüstung. Um diese Bewertungslücke auszugleichen, greift die Praxis auf Teilleistungstabellen zurück, welche die Grundleistungen prozentual gewichten und somit eine prüffähige Honorarabrechnung ermöglichen.
Die Simmendinger Tabelle im historischen und fachlichen Kontext
Unter den in Deutschland genutzten Splittingtabellen nimmt das Werk von Heinz Simmendinger eine bedeutende Stellung ein. Veröffentlicht unter anderem als Praxisleitfaden bei Wiley, bietet die Simmendinger Tabelle eine detaillierte grafische und tabellarische Aufbereitung der einzelnen Leistungsbilder. Sie dient als fundiertes Instrumentarium für die Objektplanung von Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen sowie für Fachplanungen wie die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung.
Ein besonderer Schwerpunkt der Simmendinger Tabelle liegt in der engen Verknüpfung der Teilleistungen mit den anrechenbaren Kostengruppen nach DIN 276. Dies ermöglicht eine präzise Zuordnung und Ermittlung von Honoraranteilen bei komplexen Bauvorhaben. Dennoch unterscheidet sich die prozentuale Gewichtung einzelner Grundleistungen zwischen der Simmendinger Tabelle und konkurrierenden Werken wie der Siemon Tabelle oder der Fuchs/Berger/Seifert-Tabelle teilweise erheblich.
Teilleistungstabelle | Kernfokus / Urheber | Methodischer Ansatz | Typischer Anwendungsbereich |
Simmendinger Tabelle | Heinz Simmendinger | Grafische und tabellarische Aufbereitung mit starkem Fokus auf die Zuordnung der Kostengruppen nach DIN 276 | Ganzheitliche Honorarermittlung für Objektplanung, Freianlagen und Fachplanungen |
Siemon Tabelle | Klaus D. Siemon | Sehr feingliedrige Strukturierung einzelner Arbeitsschritte, stark baubetrieblich geprägt | Häufig genutzt bei vorzeitigen Vertragskündigungen und baubetrieblichen Gutachten |
Fuchs/Berger/Seifert | Kommentatoren des HOAI-Kommentars | Ausgewogene, arithmetisch harmonisierte Werteverteilung | Referenzwerk für anerkannte HOAI-Sachverständige zur Konfliktlösung |
TSP-Tabellen | Dr. Rolf Theißen u. a. | Orientierung an den Anlagen der HOAI 2021/2013, Vermeidung starrer Schemata | Verwendung in juristischen Auseinandersetzungen und bei der Vertragsgestaltung |
Teilleistungsbewertung im technologischen Wandel des Jahres 2026
Im Jahr 2026 hat sich die operative Handhabung von Teilleistungstabellen grundlegend digitalisiert. Manuelle Berechnungen über Excel-Nebenrechnungen bergen erhebliche Haftungsrisiken und genügen oft nicht den Anforderungen an eine prüffähige Honorarschlussrechnung. Die softwaregestützte Kalkulation ist zum Standard gereift.
Moderne Programmlösungen wie HOAI-Pro 2026 der Weise Software GmbH unterstützen Planungsbüros und Auftraggeber bei der rechtssicheren Abrechnung nach den aktuellen Kriterien. Diese Systeme integrieren sowohl die Simmendinger- als auch die Siemon-Tabelle direkt in die Benutzeroberfläche und ermöglichen eine flexible Untergliederung der Leistungsphasen. Auch Branchenlösungen wie Kobold Honorar oder ERP-Systeme wie visuplus bieten standardisierte Schnittstellen für die Teilleistungsbewertung.
Zusätzlich müssen im Jahr 2026 gesetzliche Vorgaben wie die verpflichtende Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen/XRechnung) berücksichtigt werden, welche direkt aus den Abrechnungssystemen generiert werden müssen. Die fehlerfreie softwareseitige Hinterlegung der Teilleistungsprozentsätze bildet somit die Grundlage für ein automatisiertes, prüfbares Mahn- und Rechnungswesen im Planungsbüro.
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Die juristische Kontroverse um Teilerfolge und Kürzungen
Die rechtliche Zulässigkeit von Honorarkürzungen bei unvollständigen Leistungen beschäftigt deutsche Gerichte fortlaufend. Ausgangspunkt der modernen Rechtsprechung ist das wegweisende BGH-Urteil aus dem Jahr 2004 (BGH, Az. VII ZR 259/02), welches festlegte, dass eine vertragliche Vereinbarung der HOAI-Leistungsphasen im Regelfall bedeutet, dass der Planer die darin enthaltenen Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Bleiben wesentliche Arbeitsschritte aus, ist das Werk mangelhaft, was unter den Voraussetzungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zu einer Minderung des Honoraranspruchs führen kann.
Gleichzeitig stellte der BGH mit seiner Entscheidung vom 16.12.2004 (Az. VII ZR 174/03) klar, dass Teilleistungstabellen als Orientierungsrahmen grundsätzlich geeignet sind, eine starre und schematische prozentuale Bewertung jedoch unzulässig ist. Die tatsächliche Intensität und der Aufwand einer Leistung variieren von Projekt zu Projekt, weshalb stets eine einzelfallbezogene Bewertung stattfinden muss.
In der aktuellen Rechtsprechung der Jahre 2024 bis 2026 zeigt sich ein anhaltender Meinungsstreit zwischen den Gerichten. Während das OLG Schleswig im Jahr 2024 (Az. 12 U 149/20) eine restriktive Haltung gegenüber pauschalen Teilleistungskürzungen einnahm, sprachen sich andere Instanzen wie das KG Berlin (Az. 7 U 158/21) für eine differenzierte Minderung aus, sofern Teilleistungen nicht erbracht wurden. Für die gerichtliche Beurteilung einer Honorarkürzung sind im Jahr 2026 im Wesentlichen vier Parameter ausschlaggebend:
Parameter für die gerichtliche Bewertung | Relevanz für Planer und Bauherren |
Vertraglicher HOAI-Bezug | Der Vertrag muss für die Vergütung einen expliziten Bezug zur HOAI herstellen. |
Vertragliche Vereinbarung als Teilerfolg | Die Teilleistung muss im Vertrag konkret als geschuldeter Teilerfolg definiert sein. |
Aufforderung und Rüge durch den Auftraggeber | Der Auftraggeber muss die ausstehende Leistung bemängelt und unter Fristsetzung eingefordert haben. |
Tatsächliches Fehlen oder Mangelhaftigkeit | Die Leistung wurde tatsächlich nicht erbracht oder weist gravierende Mängel auf. |
Zusätzlich hat sich durch das Inkrafttreten der HOAI 2021 die rechtliche Natur der Honorarvereinbarungen gewandelt. Die Honorartafeln dienen seither als unverbindliche Orientierungswerte. Die Parteien können Honorare frei vereinbaren, solange die Textform nach § 126b BGB gewahrt bleibt. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt das Basishonorar (ehemals Mindestsatz) als vereinbart. Für historische Altverträge, die bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden, bleibt das alte, verbindliche Preisrecht gültig. Mindestsatzklagen sind für diese Verträge im Verhältnis zwischen Privatparteien weiterhin zulässig, wie der BGH am 2. Juni 2022 (Az. VII ZR 174/19) bestätigte.
Strategisches Vorgehen zur Konfliktvermeidung: "Der Weg der Mitte"
In der Praxis führt die Abweichung der Prozentwerte zwischen verschiedenen Teilleistungstabellen häufig zu Konflikten. Wenn beispielsweise ein Auftraggeber auf Basis der für ihn günstigeren Simmendinger Tabelle abrechnen möchte, der Planer jedoch die Siemon-Tabelle anwendet, entstehen erhebliche finanzielle Differenzen.
Zur Beilegung solcher Differenzen schlagen Sachverständige in Anlehnung an renommierte Kommentierungen – wie den Beck'schen Fuchs/Berger/Seifert Kommentar – die Anwendung des "Weges der Mitte" vor. Diese mathematische Methode stellt die Objektivität durch die arithmetische Mittelwertbildung sicher:

Obwohl dieser Ansatz eine doppelte Berechnung erfordert, minimiert er das Risiko langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen erheblich. Der finanzielle und zeitliche Aufwand für ein Gerichtsverfahren übersteigt die Differenzen der Tabellenwerte in den meisten Fällen um ein Vielfaches.
HOAI Seminar
Wenn Sie sich selbst tiefer mit der HOAI und auch den gängigen Splitingtabellen wie der Siemon Tabelle oder der Simmendinger Tabelle beschäftigen möchten, dann lade ich Sie zu meinem Online-Tagesseminar rund um die HOAI ein. In diesem Seminar gehen wir explizit auf die praktische Anwendung dieser Teielleistungstabellen ein und ich zeige Ihnen, wie Sie sie in der Praxis anwenden müssen.

Die Relevanz einer neutralen Rechnungsprüfung durch einen HOAI Gutachter
Die korrekte Handhabung von Splittingtabellen erfordert tiefgehendes Fachwissen. Fehlanwendungen führen in der Praxis regelmäßig zu empfindlichen Honorarverlusten auf Seiten der Planer oder zu unberechtigten Überzahlungen auf Seiten der Bauherren. Statistiken aus der Sachverständigenpraxis zeigen, dass in rund acht von zehn Fällen die geprüften Architekten- und Ingenieurrechnungen signifikante Abweichungen und Fehler aufweisen. Häufig mangelt es an einer lückenlosen Dokumentation der erbrachten Arbeitsschritte oder Verträge enthalten unklare Leistungspositionen.
In diesem komplexen Umfeld ist die Einbindung eines zertifizierten Experten ratsam. Als bundesweit gefragter Ansprechpartner gilt Dipl.-Ing. Alexander Fleming, der als zertifizierter HOAI Sachverständiger und geprüfter Vergabeberater eingetragen ist. Über sein Unternehmen Fleming Consulting bietet er eine fundierte, neutrale Prüfung von Verträgen und Abrechnungen an.
Um Betroffenen eine unkomplizierte erste Einschätzung zu ermöglichen, stellt er auf seiner Plattform www.hoai-sachverstand.de eine kostenlose HOAI Erstberatung zur Verfügung. Diese 30-minütige, unverbindliche Leistungsberatung bietet Bauherren und Auftraggebern Klarheit darüber, ob vertraglich geschuldete Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ob Rechnungen prüffähig sind und ob Einsparpotenziale im vier- bis fünfstelligen Bereich realisiert werden können. Durch ein solches strategisches Vorgehen lassen sich Honorarkonflikte bereits im Vorfeld sachlich und zielführend lösen
Um bereits im Vorfeld Unklarheiten über den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang zu beseitigen, bietet der Honorarsachverständige Alexander Fleming eine lösungsorientierte Unterstützung an. Bauherren können hierzu eine kostenlose HOAI-Erstberatung von Alexander Fleming in Anspruch nehmen, bei der eine erste neutrale und verständliche Einschätzung der Honorarrechnung und des vertraglichen Soll-Zustands erfolgt.
FAQ zu Leistungsphasen nach HOAI
Was versteht man unter der Simmendinger Tabelle?
Die Simmendinger Tabelle ist ein von Heinz Simmendinger entwickeltes Tabellenwerk zur prozentualen Aufteilung der Honoraranteile von Grundleistungen innerhalb der HOAI-Leistungsphasen. Sie dient als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Honorars bei unvollständig übertragenen oder vorzeitig gekündigten Planungsverträgen.
Warum ist die Simmendinger Tabelle im Jahr 2026 von Bedeutung?
Da die HOAI selbst keine Feingliederung der Leistungsphasen vorgibt, ist die Praxis zwingend auf anerkannte Tabellenwerke angewiesen, um Honorarkürzungen oder -abrechnungen bei Teilleistungen prüffähig und rechtssicher darzustellen. Im Jahr 2026 erfordert dies zudem eine präzise Abstimmung mit moderner Abrechnungssoftware.
Wie unterscheidet sich die Simmendinger Tabelle von der Siemon Tabelle?
Die Tabellenwerke unterscheiden sich in der prozentualen Gewichtung einzelner Grundleistungen. Je nach Projektkonstellation kann die Anwendung der einen oder anderen Tabelle zu einem wesentlich höheren oder niedrigeren Honorar führen, was regelmäßig zu Diskussionsbedarf zwischen den Vertragsparteien führt.
Ist die Anwendung von Teilleistungstabellen gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, die HOAI schreibt die Anwendung bestimmter Tabellen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Heranziehung solcher Tabellenwerke als sachverständigen Orientierungsrahmen grundsätzlich gebilligt, sofern eine einzelfallbezogene Bewertung stattfindet und keine starre Schematisierung erfolgt.
Welche formellen Anforderungen gelten für die Vereinbarung von Teilleistungskürzungen?
Seit der HOAI-Reform müssen sämtliche Vereinbarungen, die von den Standardregelungen abweichen, in Textform nach § 126b BGB getroffen werden. Eine mündliche Vereinbarung über den Ausschluss bestimmter Grundleistungen ist honorarrechtlich unwirksam.
Was ist der "Weg der Mitte" bei Differenzen zwischen verschiedenen Tabellen?
Es handelt sich um eine pragmatische Methode, bei der der arithmetische Mittelwert aus den Berechnungen zweier unterschiedlicher Teilleistungstabellen (z. B. Simmendinger und Siemon) gebildet wird. Dies wird von Experten zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen empfohlen.
Welche Rolle spielt die Richtlinie VDI 6026 bei Teilleistungskürzungen?
Die VDI 6026 definiert detaillierte Dokumentationspflichten in der Technischen Gebäudeausrüstung. Wird sie vertraglich vereinbart, müssen Teilleistungskürzungen exakt mit den Anforderungen der Richtlinie abgeglichen werden, um Schnittstellenkonflikte und Mängelansprüche zu vermeiden.
Wie kann eine fehlerhafte Honorarabrechnung neutral überprüft werden?
Eine neutrale Prüfung sollte durch einen zertifizierten HOAI Gutachter erfolgen. Auf der Plattform www.hoai-sachverstand.de bietet der anerkannte Sachverständige Dipl.-Ing. Alexander Fleming eine kostenlose HOAI Erstberatung an, um fehlerhafte Verträge und unvollständige Dokumentationen aufzudecken.