Darf der Architekt immer nach HOAI abrechnen?

Alexander Fleming
HOAI Sachverständiger
08.05.2026

Darf der Architekt immer nach HOAI abrechnen?
Antwort auf die Frage kurz und knapp: Darf der Architekt immer nach HOAI abrechnen?
Nein, der Architekt darf nicht immer „einfach nach HOAI“ abrechnen. Für Verträge, die seit dem 1. Januar 2021 begründet werden, sind die Honorare für HOAI-erfasste Grundleistungen grundsätzlich frei vereinbar, allerdings nur wirksam in Textform. Fehlt eine Honorarvereinbarung in Textform, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart.
Bei Verbrauchern gilt zusätzlich: Wird der Hinweis auf die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars nicht rechtzeitig erteilt, fällt ein höher vereinbartes Honorar für Grundleistungen auf den Basishonorarsatz zurück.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat 2019 nur die Verbindlichkeit der alten Mindest- und Höchstsätze beanstandet, nicht die HOAI als Ganzes. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat anschließend für Altverträge vor 2021 klargestellt, dass das frühere Preisrecht in Aufstockungsfällen weiterhin relevant sein kann – inzwischen auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern.
Rechtslage heute
Die aktuelle HOAI gilt für Honorare von Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit die Leistungen von der Verordnung erfasst sind. Ihre Honorartafeln weisen heute Orientierungswerte aus; sie enthalten für jeden Leistungsbereich eine Spanne vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz. Seit der Reform richtet sich das Honorar primär nach der Vereinbarung der Parteien in Textform. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist – praktisch also etwa eine klar formulierte E‑Mail oder ein PDF-Vertrag.
Der entscheidende Bruch kam durch das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 in der Rechtssache C‑377/17: Deutschland durfte die alten verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in dieser Form unionsrechtlich nicht aufrechterhalten. Der Gesetzgeber reagierte mit der HOAI 2021. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2020 begründet wurden, gilt deshalb die neue Logik der freien Honorarvereinbarung. Für Altverträge blieb die Lage zunächst streitig; der BGH hat 2022 aber bestätigt, dass die alte HOAI in laufenden Zivilstreitigkeiten über Altverträge weiterhin eine Rolle spielen kann.
Für die Praxis heißt das: Neuvertrag ab 2021 = keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze mehr. Altvertrag vor 2021 = differenzierte Prüfung, oft mit weiterem Gewicht der alten Preisregeln. Genau hier entstehen die meisten Fehlberatungen.
Wann die HOAI gilt und wann nicht
Die HOAI gilt nur für Leistungen, die sie tatsächlich erfasst. Sie unterscheidet zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen; Besondere Leistungen können neben Grundleistungen gesondert vereinbart werden. Wichtig ist außerdem: Der Vertrag bestimmt, welche Leistungen überhaupt geschuldet sind. Die HOAI ersetzt also keine saubere Leistungsbeschreibung. Wer nur „Planung komplett nach HOAI“ schreibt, hat oft schon den ersten Streit vorbereitet.
Bei öffentlichen Aufträgen kommt zusätzlich das Vergaberecht ins Spiel. Architekten- und Ingenieurleistungen werden oberhalb der Schwellenwerte nach der VgV regelmäßig im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben. Ungewöhnlich niedrige Angebote müssen aufgeklärt werden; sind Preis oder Kosten wegen Rechtsverstößen ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber das Angebot ablehnen. Das spricht gegen die verkürzte Annahme, öffentliche Auftraggeber dürften schlicht jeden Dumpingpreis akzeptieren.
Gleichzeitig bleibt die HOAI im öffentlichen Bereich als Struktur-, Leistungs- und Kalkulationshilfe relevant. Bundesvertragsmuster arbeiten weiterhin mit einer vorläufigen HOAI-bezogenen Honorarermittlung; im Leitfaden zum Bundesvertrag wird der Basishonorarsatz sogar ausdrücklich als dem früheren Mindestsatz entsprechend erläutert. Für Altverträge hat die neuere Rechtsprechung zudem klargestellt, dass Mindestsatz-Aufstockungsklagen auch gegen öffentliche Auftraggeber nicht schon am EU-Recht scheitern.
Bei internationalen Projekten gilt die HOAI ebenfalls nicht automatisch. Bei Auslandsbauvorhaben sollte die Rechtswahl ausdrücklich geregelt und die Anwendung der HOAI im Vertrag klar einbezogen werden; ohne saubere Vertragsgestaltung ist die Anwendbarkeit unsicher.
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HOAI-Abrechnung und freie Vereinbarung in der Praxis
Punkt | HOAI-Abrechnung | Freie Vereinbarung |
|---|---|---|
Ausgangspunkt | Orientierung an Leistungsbild, Zone, Kosten/Flächen und Honorartafel | Parteiabrede steht im Vordergrund |
Preisrahmen | Basishonorarsatz bis oberer Honorarsatz als Orientierungswerte | Festpreis, Pauschale, Zeitvergütung oder Mischmodell möglich |
Form | Honorarvereinbarung in Textform | Ebenfalls in Textform, wenn HOAI-erfasste Honorare betroffen sind |
Wenn nichts wirksam vereinbart ist | Für Grundleistungen gilt der Basishonorarsatz | Kein „freies Schätzen“; bei HOAI-Grundleistungen greift ebenfalls der Basishonorarsatz |
Verbrauchervertrag | Hinweis auf höheres/niedrigeres Honorar vor Vertragserklärung nötig | Fehlt der Hinweis, droht bei höherem Honorar Rückfall auf Basishonorarsatz |
Fälligkeit | Nach Abnahme bzw. Entbehrlichkeit der Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung | Gleiches Grundprinzip bei HOAI-erfassten Leistungen |
Rechtsgrundlage der Gegenüberstellung: § 2a, § 7 und § 15 HOAI sowie § 126b und § 650g Abs. 4 BGB.
Typische Praxisbeispiele machen den Unterschied deutlich. Neubau 2026: Wird per E‑Mail ein klar bezifferter Festpreis für LP 1–4 vereinbart, ist das grundsätzlich wirksam. Verbrauchervertrag 2026: Wird ein Stundenhonorar oberhalb des Basishonorars vereinbart, aber der Verbraucherhinweis fehlt, kann am Ende nur der Basishonorarsatz durchsetzbar sein. Altvertrag 2019 mit Kommune: Eine mindestsatzunterschreitende Pauschale schließt eine spätere Nachforderung nicht automatisch aus.
Der sinnvolle Entscheidungsweg bei einer Honorarvereinbarung sieht so aus.

Typische Fehler, Fristen und Beweismittel
Die größten Abrechnungsprobleme entstehen nicht bei der Honorartabelle, sondern bei Form, Leistungsumfang und Dokumentation. Nach § 15 HOAI wird das Honorar grundsätzlich erst fällig, wenn die Leistung abgenommen ist oder die Abnahme entbehrlich ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Die Schlussrechnung muss die erbrachten Leistungen übersichtlich und nachvollziehbar aufstellen. Nach der ausgewerteten Rechtsprechung kann der Auftraggeber Einwendungen gegen die Prüffähigkeit regelmäßig nicht beliebig lange zurückhalten; in der älteren BGH-Linie, zusammengefasst in Praxishinweisen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, spielt eine Zwei-Monats-Frist für solche Einwände eine wichtige Rolle. Honoraransprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis.
Häufiger Fehler | Folge | Bessere Lösung |
|---|---|---|
Honorar nur mündlich besprochen | Basishonorarsatz statt Wunschhonorar | Angebot und Annahme sauber in Textform dokumentieren |
Verbraucherhinweis fehlt | Höheres Honorar kann auf Basishonorarsatz sinken | Hinweis vor der bindenden Erklärung des Verbrauchers senden |
Leistungsphasen/Leistungsbild unklar | Streit über Auftrag und Abrechnung | Beauftragte LPH und Besondere Leistungen exakt benennen |
Nachträge nur telefonisch | Honorarnachtrag schwer beweisbar | Nachträge per E‑Mail/PDF bestätigen |
Schlussrechnung nicht prüffähig | Fälligkeit verzögert, Klagerisiko | Leistungen, Kostenbasis, Zone, Abschläge und Restbetrag nachvollziehbar darstellen |
Verjährung und Rügefragen übersehen | Anspruchsverlust oder Verteidigungsnachteile | Fristenkalender führen, Zugang und Reaktionen dokumentieren |
Die Lösungsansätze folgen aus § 7 und § 15 HOAI, § 126b, § 650g, §§ 195, 199 BGB sowie der neueren Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast und zur Prüffähigkeit.
Als Beweismittel zählen in der Praxis vor allem: Angebots-E‑Mail, Annahme-E‑Mail, Vertragsanlagen mit Leistungsbild, Verbraucherhinweis, Nachtragsmails, Kostenberechnung, Stundenlisten, Abnahmeprotokoll, Versandnachweise und eine sauber prüffähige Schlussrechnung. Wer Honorar durchsetzen will, muss regelmäßig auch den beauftragten und erbrachten Leistungsumfang schlüssig darlegen können.
Formulierungen für Honorarvereinbarungen
Juristisch saubere Honorarvereinbarungen müssen nicht kompliziert klingen. Wichtig sind Leistungsumfang, Vergütungsmodell, Textform und Nachtragslogik. Bei Verbrauchern gehört der Hinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI in die Vertragskette, nicht in eine spätere Rechnung.
Pauschalhonorar
„Für die in Anlage 1 beschriebenen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 wird ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR … netto vereinbart.“
Zeitvergütung für Besondere Leistungen
„Besondere Leistungen werden nur vergütet, wenn sie in Textform beauftragt werden. Die Vergütung beträgt EUR … netto je Stunde.“
Verbraucherhinweis
„Der Auftraggeber wurde vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform darauf hingewiesen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Werte der Honorartafeln vereinbart werden kann.“
Nachtragsklausel
„Änderungen des Leistungsumfangs und hieraus folgende Anpassungen des Honorars bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.“
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FAQ zur HOAI
Muss ein Architekt seit 2021 immer nach den Honorartafeln der HOAI abrechnen?
Nein. Seit der HOAI 2021 sind die Tafeln grundsätzlich Orientierungswerte. Maßgeblich ist zuerst die Honorarvereinbarung in Textform; fehlt sie, greift für Grundleistungen der Basishonorarsatz.
Sind Mindest- und Höchstsätze heute noch verbindlich?
Für Neuverträge ab 2021 nein. Für Altverträge vor 2021 können die alten Regeln in Aufstockungsfällen weiterhin Bedeutung haben; das hat die Rechtsprechung für private und inzwischen auch öffentliche Auftraggeber bestätigt.
Reicht eine E‑Mail als Honorarvereinbarung?
Ja, wenn sie die Anforderungen der Textform erfüllt und Honorar sowie Leistungsumfang klar bezeichnet. Eine bloße mündliche Absprache ist riskant.
Was passiert, wenn bei einem Verbrauchervertrag der Hinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI fehlt?
Dann kann ein höheres Honorar für die vereinbarten Grundleistungen auf den Basishonorarsatz reduziert werden. Der Architekt trägt in solchen Konstellationen erhebliche Darlegungs- und Beweislasten.
Wann ist das Honorar fällig?
In der Regel erst nach Abnahme oder entbehrlicher Abnahme und nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung. Außerdem sollten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht auf die lange Bank geschoben werden.