Architektenhaftung bei Baukostenüberschreitung: Rechte, Pflichten und Schadensberechnung

HOAI Gutachter

Alexander Fleming

HOAI Sachverständiger

02.11.2026

Architekt-HOAI-Baukostenüberschreitung

1. Wenn die Baukosten aus dem Ruder laufen: Wer trägt die Verantwortung?

Ein Bauherr plant die umfassende Modernisierung seiner Immobilie. Für die wirtschaftliche Entscheidung benötigt er eine verlässliche Einschätzung der zu erwartenden Baukosten. Der beauftragte Architekt erstellt eine Kostenschätzung, auf deren Grundlage Finanzierung, Planung und weitere Investitionsentscheidungen erfolgen.

Doch während der Bauausführung zeigt sich, dass die tatsächlichen Kosten deutlich höher liegen als ursprünglich prognostiziert.

Aus einer geplanten Investition von 600.000 Euro werden plötzlich 676.000 Euro. Die Baukostenüberschreitung beträgt 76.000 Euro.

Für den Bauherrn stellt sich eine naheliegende Frage: Muss der Architekt für diese zusätzlichen Kosten aufkommen?

Die Antwort ist komplexer, als zunächst vermutet wird.

Eine fehlerhafte Kostenermittlung kann zwar eine Pflichtverletzung des Architekten darstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die vollständige Differenz zwischen geschätzten und tatsächlichen Baukosten als Schadensersatz verlangt werden kann.

Entscheidend ist vielmehr, ob dem Bauherrn durch die fehlerhafte Beratung ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu eine differenzierte Betrachtung. Insbesondere müssen die tatsächlichen Vermögensverhältnisse mit der hypothetischen Situation verglichen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Kostenberatung eingetreten wäre.

Für Architekten, Ingenieure, Bauherren und Sachverständige ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen.

2. Baukostenüberschreitung und Planungsfehler sind nicht dasselbe

Eine Baukostenüberschreitung beschreibt zunächst lediglich die Abweichung zwischen einem früheren Kostenstand und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

Ob diese Abweichung auf einem Fehler des Architekten beruht, ist eine eigenständige Frage.

Bauprojekte unterliegen zahlreichen wirtschaftlichen und technischen Einflussfaktoren. Veränderungen der Materialpreise, zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers, unvorhergesehene Bestandsverhältnisse oder geänderte Ausführungsentscheidungen können die Baukosten erheblich beeinflussen.

Nicht jede dieser Entwicklungen lässt sich dem Architekten als Pflichtverletzung zurechnen.

Anders kann die Situation aussehen, wenn eine Kostenermittlung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wesentliche fachliche Mängel aufweist.

Beispiele hierfür sind:

  • Unvollständig berücksichtigte Kostengruppen nach DIN 276

  • Fehlerhafte Mengenansätze oder unplausible Einheitspreise

  • Nicht berücksichtigte, bereits erkennbare Bestandsrisiken

  • Unzureichende Abstimmung zwischen Architekturplanung und technischer Gebäudeausrüstung

  • Fehlende Hinweise auf erkennbare erhebliche Kostensteigerungen

  • Unzureichende Berücksichtigung der finanziellen Vorgaben des Bauherrn

Eine sachverständige Prüfung muss deshalb zunächst klären, wodurch die Kostenabweichung tatsächlich verursacht wurde.

Eine rechnerische Überschreitung ist noch kein Nachweis für eine mangelhafte Planungsleistung.

2.1 Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Kostenermittlung?

Bei der Beurteilung ist insbesondere der jeweilige Planungsstand zu berücksichtigen.

Eine frühe Kostenschätzung kann nicht mit denselben Anforderungen beurteilt werden wie eine Kostenberechnung auf Grundlage einer ausgearbeiteten Entwurfsplanung.

Je weiter das Projekt fortgeschritten ist, desto konkreter werden regelmäßig die verfügbaren Informationen über Mengen, Qualitäten und technische Ausführungen.

Deshalb muss jede Kostenermittlung anhand der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Planungsgrundlagen untersucht werden.

Eine ausschließlich rückblickende Betrachtung anhand der später tatsächlich abgerechneten Baukosten wäre fachlich unzureichend.

3. Welche Verantwortung trägt der Architekt nach der HOAI?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschreibt in ihren Leistungsbildern unterschiedliche kostenbezogene Grundleistungen.

Für die Objektplanung Gebäude und Innenräume sind insbesondere die Leistungsphasen 2, 3, 6, 7 und 8 von Bedeutung.

Dabei ist zu beachten, dass die HOAI primär das Honorarrecht regelt. Welche Leistungen im konkreten Vertragsverhältnis tatsächlich geschuldet sind, ergibt sich aus dem Architektenvertrag und den einschlägigen werkvertraglichen Regelungen.

3.1 Kostenschätzung in der Leistungsphase 2

In der Vorplanung ist nach Anlage 10 HOAI eine Kostenschätzung nach DIN 276 vorgesehen.

Sie soll dem Bauherrn eine erste fundierte Einschätzung der finanziellen Größenordnung des Vorhabens ermöglichen.

Hierzu gehört auch der Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen.

Bereits in dieser Phase kann eine unzureichende Kostenberatung erhebliche Auswirkungen haben. Schließlich werden auf Grundlage der frühen Planung häufig grundlegende Investitionsentscheidungen getroffen.

3.2 Kostenberechnung in der Leistungsphase 3

Mit der Entwurfsplanung wird die Kostenermittlung konkretisiert.

Die Kostenberechnung nach DIN 276 beruht auf einem weiterentwickelten Planungsstand und bildet eine wichtige Grundlage für die wirtschaftliche Steuerung des Bauvorhabens.

Ergeben sich erhebliche Abweichungen gegenüber der vorherigen Kostenschätzung, müssen deren Ursachen nachvollziehbar sein.

3.3 Kostenkontrolle während Ausschreibung und Ausführung

Auch in späteren Leistungsphasen sieht das Leistungsbild kostenbezogene Aufgaben vor.

Leistungsphase

Kostenbezogene Aufgabe

Bedeutung für den Bauherrn

LPH 2 – Vorplanung

Kostenschätzung

Erste wirtschaftliche Orientierung

LPH 3 – Entwurfsplanung

Kostenberechnung

Konkretisierung des Investitionsbedarfs

LPH 6 – Vorbereitung der Vergabe

Kosten auf Grundlage bepreister Leistungsverzeichnisse

Abgleich mit der bisherigen Kostenplanung

LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe

Vergleich der Ausschreibungsergebnisse

Erkennen von Kostenabweichungen

LPH 8 – Objektüberwachung

Kostenkontrolle und Kostenfeststellung

Überwachung der Kostenentwicklung

Diese Leistungen sind für eine nachvollziehbare wirtschaftliche Projektsteuerung wesentlich.

Wer die Systematik der HOAI, die Leistungsbilder und die vertraglichen Zusammenhänge vertiefen möchte, findet im HOAI-Seminar der Fleming Akademie eine praxisorientierte Weiterbildung.

4. Ein wichtiges Urteil des OLG Hamm zur fehlerhaften Kostenermittlung

Mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Az. 24 U 65/20) beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Schadensberechnung infolge einer fehlerhaften Kostenberatung durch einen Architekten.

Der Fall verdeutlicht, weshalb die Überschreitung einer Kostenprognose nicht ohne Weiteres mit einem Schadensersatzanspruch in derselben Höhe gleichgesetzt werden darf.

4.1 Der zugrunde liegende Sachverhalt

Ein Architekt hatte die Kosten einer Gebäudesanierung mit rund 600.000 DM angegeben.

Tatsächlich entstanden Kosten von rund 676.003,90 DM, bevor die Sanierung gestoppt wurde.

Der Bauherr argumentierte, dass er bei zutreffender Kostenberatung eine andere wirtschaftliche Entscheidung getroffen hätte.

Statt die vorhandene Immobilie zu sanieren, hätte er nach seinem Vortrag auf einem Nachbargrundstück einen günstiger finanzierten Neubau errichtet und das Bestandsgebäude unsaniert vermietet.

Aus dieser behaupteten alternativen Entscheidung leitete er unter anderem Mietausfall- und Finanzierungsschäden ab.

Die Haftung des Architekten dem Grunde nach stand fest. Streitig war insbesondere die konkrete Schadenshöhe.

4.2 Welche Entscheidung traf das Gericht?

Das OLG Hamm stellte auf die allgemeinen Grundsätze der Schadensberechnung ab.

Danach ist die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten mit derjenigen Situation zu vergleichen, die ohne die haftungsbegründende Pflichtverletzung eingetreten wäre.

Der Bauherr musste deshalb darlegen und beweisen, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte.

Dieser Nachweis gelang hinsichtlich der behaupteten alternativen Vorgehensweise nicht.

Die geltend gemachten Mietausfall- und Finanzierungsschäden wurden daher nicht zugesprochen.

Gleichzeitig befasste sich das Gericht mit der Frage, in welchem Umfang eine durch die Sanierung entstandene Wertsteigerung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist.

Die Besonderheiten des Falls führten dazu, dass das Gericht eine Vorteilsanrechnung ausnahmsweise für unzumutbar hielt.

Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BGH vom 18. Januar 2023 (Az. VII ZR 23/22) zurückgewiesen.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Feststellung einer Pflichtverletzung und die Ermittlung der ersatzfähigen Schadenshöhe sind zwei unterschiedliche Prüfungsschritte.

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5. Wie lässt sich der tatsächliche Vermögensschaden ermitteln?

Die rechtliche Grundlage der Schadensberechnung bilden insbesondere die §§ 249 ff. BGB.

Im Mittelpunkt steht der sogenannte Vermögensvergleich.

Dabei werden zwei Situationen gegenübergestellt:

Tatsächlicher Verlauf: Welche finanziellen Auswirkungen sind infolge der realisierten Baumaßnahme entstanden?

Hypothetischer Verlauf: Wie hätte sich das Vermögen des Bauherrn entwickelt, wenn der Architekt seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte?

Die Differenz dieser Vermögenslagen kann Grundlage der Schadensberechnung sein.

Allerdings müssen auch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung, die Zurechenbarkeit der Folgen und gegebenenfalls anzurechnende Vorteile berücksichtigt werden.

5.1 Rechenbeispiel: 600.000 Euro geplant, 676.000 Euro ausgegeben

Position

Betrag

Ursprüngliche Kostenprognose

600.000 €

Tatsächliche Baukosten

676.000 €

Rechnerische Überschreitung

76.000 €

Prozentuale Abweichung

12,67 %

Automatisch ersatzfähiger Schaden

Nicht bestimmbar

Die Baukostenüberschreitung lässt sich eindeutig beziffern.

Für die Schadenshöhe ist jedoch entscheidend, welche Handlungsmöglichkeiten dem Bauherrn bei zutreffender Kosteninformation tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten.

5.2 Variante A: Der Bauherr hätte trotzdem gebaut

Hätte der Bauherr die identische Maßnahme auch bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten durchführen lassen, kann es an einem durch die fehlerhafte Kosteninformation verursachten Mehrkostenschaden fehlen.

Die tatsächlich angefallenen Kosten wären in diesem Fall möglicherweise auch bei ordnungsgemäßer Beratung entstanden.

5.3 Variante B: Der Bauherr hätte günstiger gebaut

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine realisierbare, kostengünstigere Alternative bestand.

Beispielsweise hätte der Bauherr auf bestimmte Ausstattungsmerkmale verzichten oder eine andere Konstruktion wählen können.

Dann ist zu untersuchen, welche Mehrkosten durch die unterbliebene Entscheidung tatsächlich entstanden sind.

5.4 Variante C: Der Bauherr hätte das Vorhaben aufgegeben

Wenn der Bauherr die Baumaßnahme bei zutreffender Kosteninformation nicht begonnen hätte, kann eine umfassendere wirtschaftliche Betrachtung erforderlich sein.

Dabei sind insbesondere die vermiedenen Aufwendungen, alternative Investitionsmöglichkeiten und die Vermögenswerte der tatsächlich realisierten Leistungen zu berücksichtigen.

Die bloße Behauptung, das Projekt wäre nicht durchgeführt worden, reicht allerdings nicht aus.

Der hypothetische Entscheidungsverlauf muss nachvollziehbar dargelegt und im Streitfall bewiesen werden.

6. Wertsteigerung durch Mehrkosten: Wann werden Vorteile angerechnet?

Ein häufig unterschätzter Aspekt der Schadensberechnung ist die mögliche Wertsteigerung des Bauwerks.

Werden zusätzliche Bauleistungen ausgeführt, können dadurch dauerhafte Vermögenswerte entstehen.

Beispielsweise kann eine hochwertigere technische Ausstattung, eine umfassendere energetische Sanierung oder eine verbesserte Gebäudesubstanz den Immobilienwert erhöhen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche zusätzlich aufgewendeten Baukosten automatisch als Vermögensvorteil anzusetzen sind.

6.1 Baukosten sind nicht gleich Verkehrswert

Eine Investition von 40.000 Euro in zusätzliche Bauleistungen muss nicht zu einer Verkehrswertsteigerung von ebenfalls 40.000 Euro führen.

Die wirtschaftliche Wirkung hängt unter anderem von der konkreten Maßnahme, dem Immobilienmarkt, dem Gebäudestandort und der späteren Nutzung ab.

Ein sachverständiger Vergleich muss daher zwischen den Herstellungskosten und der tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Wertverbesserung unterscheiden.

6.2 Grenzen der Vorteilsanrechnung

Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Vorteilsanrechnung nicht ausschließlich rechnerische Gesichtspunkte.

Auch die Zumutbarkeit spielt eine Rolle.

Eine Anrechnung kann unter besonderen Umständen ausgeschlossen sein, wenn sie den Geschädigten unangemessen belasten und den Schädiger unbillig entlasten würde.

Gerade bei wirtschaftlich überfordernden Sanierungsmaßnahmen kann diese Frage relevant werden.

Das OLG Hamm hat im genannten Verfahren eine solche Ausnahmesituation angenommen.

Daraus darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass Wertsteigerungen bei fehlerhaften Kostenprognosen generell unberücksichtigt bleiben.

7. Baukostenobergrenze: Wann wird aus einer Kostenprognose eine verbindliche Verpflichtung?

Neben der fehlerhaften Kostenermittlung ist die vertragliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ein besonders wichtiger Haftungsaspekt.

Viele Bauherren nennen zu Beginn eines Projekts ein bestimmtes Budget.

Doch nicht jede Budgetangabe stellt automatisch eine verbindlich vereinbarte Kostenobergrenze dar.

Es muss unterschieden werden zwischen einer unverbindlichen finanziellen Zielvorstellung, einem vom Architekten zu berücksichtigenden Kostenrahmen und einer ausdrücklich vereinbarten verbindlichen Kostengrenze.

Wird eine Kostenobergrenze wirksam als verbindliches Planungsziel vereinbart, kann ihre Nichteinhaltung eine Pflichtverletzung darstellen.

Dabei kommt es auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an.

7.1 Welche Kosten sind von der Obergrenze umfasst?

Eine häufige Streitfrage betrifft den Umfang der vereinbarten Kosten.

Bezieht sich die Grenze beispielsweise ausschließlich auf die Bauwerkskosten der Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276?

Oder umfasst sie sämtliche Projektkosten einschließlich Grundstück, Außenanlagen, Baunebenkosten und gegebenenfalls Umsatzsteuer?

Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, können erhebliche Auslegungsprobleme entstehen.

Für Architekten und Bauherren empfiehlt es sich deshalb, den Umfang einer Kostenobergrenze bereits bei Vertragsschluss eindeutig festzulegen.

Auch spätere Planungsänderungen und zusätzliche Anforderungen sollten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die vereinbarte Kostengrenze dokumentiert werden.

8. Welche Rolle spielt ein HOAI-Sachverständiger bei Baukostenstreitigkeiten?

Bei erheblichen Kostenabweichungen stehen sich häufig unterschiedliche technische und wirtschaftliche Bewertungen gegenüber.

Der Bauherr vermutet eine unzureichende Planung. Der Architekt verweist auf nachträgliche Änderungen, Marktpreisentwicklungen oder unvorhersehbare Umstände.

In solchen Situationen kann eine unabhängige sachverständige Untersuchung dazu beitragen, die Ursachen systematisch aufzuklären.

Ein HOAI-Sachverständiger prüft dabei insbesondere die geschuldeten Leistungen, den Planungsstand und die fachliche Qualität der erbrachten Kostenermittlungen.

8.1 Fachliche Prüfung der Kostenunterlagen

Zunächst werden die vorhandenen Kostenunterlagen ausgewertet.

Hierzu können Kostenschätzungen, Kostenberechnungen, Leistungsverzeichnisse, Ausschreibungsergebnisse, Nachträge und Schlussrechnungen gehören.

Anschließend wird untersucht, ob die ursprünglichen Kostenansätze fachlich nachvollziehbar waren und welche Ursachen zu späteren Abweichungen geführt haben.

8.2 Prüfung der vertraglichen Leistungspflichten

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung der vereinbarten Architektenleistungen.

Hierbei können insbesondere die Leistungsbilder der HOAI, besondere Vertragsvereinbarungen und zusätzliche Beratungsleistungen relevant sein.

Die sachverständige Bewertung liefert damit wichtige fachliche Grundlagen für die anschließende rechtliche Beurteilung.

8.3 Aufbereitung wirtschaftlicher Zusammenhänge

Auch bei der Analyse vermeidbarer Mehrkosten und alternativer Planungsvarianten kann eine sachverständige Untersuchung hilfreich sein.

Die abschließende rechtliche Bewertung der Haftung und des ersatzfähigen Schadens bleibt jedoch Aufgabe der rechtlichen Entscheidungsträger.

Bei Fragen zur Prüfung von Architektenleistungen, zur HOAI und zu strittigen Honorar- oder Leistungsabrechnungen bietet HOAI-Sachverstand unabhängige Sachverständigenleistungen und fachliche Beratung an.

9. Warum eine sorgfältige Kostendokumentation entscheidend ist

Ein erheblicher Teil späterer Auseinandersetzungen entsteht nicht ausschließlich durch die Kostenabweichung selbst, sondern durch eine unzureichende Dokumentation der Kostenentwicklung.

Fehlen nachvollziehbare Unterlagen, wird es schwierig festzustellen, welche Informationen dem Bauherrn zu welchem Zeitpunkt vorlagen.

Besonders kritisch sind Fälle, in denen Kostensteigerungen zwar intern erkannt, gegenüber dem Auftraggeber jedoch nicht eindeutig kommuniziert wurden.

Eine strukturierte Kostendokumentation sollte deshalb die wesentlichen Entwicklungsstufen der Planung abbilden.

Dazu gehören die ursprünglichen finanziellen Vorgaben, die Kostenschätzung, die Kostenberechnung, die Ausschreibungsergebnisse und die späteren Kostenänderungen.

Ebenso sollten Entscheidungen über zusätzliche Leistungen und geänderte Ausführungsqualitäten nachvollziehbar festgehalten werden.

Eine gute Dokumentation ist nicht nur Bestandteil einer professionellen Projektabwicklung, sondern kann im Haftungsfall von erheblicher Bedeutung sein.

Für Architekten und Ingenieure ist es daher sinnvoll, die Anforderungen an die Kostenermittlung und die vertraglichen Leistungspflichten regelmäßig zu vertiefen.

Im HOAI-Seminar der Fleming Akademie werden die Systematik der HOAI, die Leistungsbilder sowie wichtige Fragen der Honorar- und Vertragsgestaltung praxisnah vermittelt.

10. Fazit: Nicht die Kostenüberschreitung, sondern der verursachte Schaden ist entscheidend

Eine fehlerhafte Kostenplanung kann erhebliche Konsequenzen für Architekten und Ingenieure haben.

Dennoch muss zwischen der Überschreitung einer Kostenprognose, einer möglichen Pflichtverletzung und einem tatsächlich entstandenen Vermögensschaden unterschieden werden.

Das Urteil des OLG Hamm vom 11. Januar 2022 verdeutlicht, dass die Schadensberechnung eine sorgfältige Betrachtung des hypothetischen Projektverlaufs erfordert.

Entscheidend ist, welche wirtschaftliche Entscheidung der Bauherr bei zutreffender Kosteninformation getroffen hätte und welche finanziellen Auswirkungen daraus entstanden wären.

Auch mögliche Wertsteigerungen des Bauwerks können bei der Bewertung eine Rolle spielen, wobei die Grenzen der Vorteilsanrechnung zu beachten sind.

Für die Praxis ergeben sich daraus zwei wesentliche Erkenntnisse:

Architekten sollten Kostenermittlungen und Kostenänderungen fachlich nachvollziehbar erstellen und dokumentieren. Bauherren sollten bei erheblichen Kostenabweichungen nicht allein die rechnerische Differenz betrachten, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen untersuchen lassen.

Eine sachverständige Prüfung kann helfen, die fachlichen Ursachen der Kostenüberschreitung zu klären und die Grundlagen für eine sachgerechte Bewertung zu schaffen.

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Häufig gestellte Fragen zur fehlerhaften Kostenplanung nach HOAI

Muss ein Architekt jede Baukostenüberschreitung bezahlen?

Nein. Eine Baukostenüberschreitung führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Erforderlich sind insbesondere eine haftungsbegründende Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit und ein ersatzfähiger Schaden.

Wie genau muss eine Kostenschätzung nach HOAI sein?

Die erforderliche Genauigkeit hängt vom Planungsstand und den vertraglichen Anforderungen ab. Eine pauschale gesetzliche Toleranzgrenze existiert nicht. Die Kostenschätzung muss auf fachlich nachvollziehbaren Grundlagen beruhen.

Was passiert, wenn eine vereinbarte Baukostenobergrenze überschritten wird?

Wurde eine verbindliche Baukostenobergrenze vereinbart, kann ihre Überschreitung eine Pflichtverletzung darstellen. Die rechtlichen Folgen hängen insbesondere von der Vertragsgestaltung, den Ursachen der Überschreitung und dem entstandenen Schaden ab.

Können Bauherren bei einer fehlerhaften Kostenermittlung entgangene Mieteinnahmen verlangen?

Grundsätzlich können solche Schäden in Betracht kommen. Der Bauherr muss jedoch die erforderlichen Voraussetzungen nachweisen, insbesondere den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Beratung und dem geltend gemachten Mietausfall.

Was untersucht ein HOAI-Sachverständiger bei einer Baukostenüberschreitung?

Ein HOAI-Sachverständiger kann die vertraglich geschuldeten Leistungen, die Kostenermittlungen, den jeweiligen Planungsstand und die Ursachen der Kostenabweichungen fachlich überprüfen. Die Ergebnisse können als Grundlage für eine außergerichtliche oder gerichtliche Klärung dienen.

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

  • OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 – 24 U 65/20

  • BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 23/22

  • §§ 249 ff. BGB – Schadensersatz

  • §§ 650p ff. BGB – Architekten- und Ingenieurvertrag

  • HOAI, insbesondere Anlage 10 – Leistungsbild Gebäude und Innenräume

  • DIN 276 – Kosten im Bauwesen

Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.