Nicht vollständig erbrachte Leistungsphase – darf sie vollständig abgerechnet werden?

HOAI Gutachter

Alexander Fleming

HOAI Sachverständiger

04.03.2025

Nicht vollständig erbrachte Leistungsphase – darf sie vollständig abgerechnet werden?

Der volle Prozentsatz einer Leistungsphase ist bei unvollständiger Beauftragung oder Leistung nicht automatisch gerechtfertigt. Das Thema ist für die Prüfung von Architekten- und Ingenieurrechnungen besonders relevant, weil bereits eine unzutreffende Ausgangsannahme erhebliche Auswirkungen auf die Honorarermittlung haben kann.

1. Nicht vollständig erbrachte Leistungsphase – darf sie vollständig abgerechnet werden?

Der volle Prozentsatz einer Leistungsphase ist bei unvollständiger Beauftragung oder Leistung nicht automatisch gerechtfertigt. Für eine belastbare Bewertung reicht es nicht aus, einzelne Begriffe oder Tabellenwerte isoliert zu betrachten. Entscheidend sind Leistungsbild, Vertrag, Honorarvereinbarung, Planungsanforderungen und der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang.

2. Rechtlicher und fachlicher Rahmen der HOAI

2.1 Welche HOAI-Fassung ist maßgeblich?

Vor jeder Honorarprüfung muss zunächst geklärt werden, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche Fassung der HOAI für das Projekt relevant ist. Die Rechtslage hat sich insbesondere mit der HOAI 2021 wesentlich verändert. Aussagen zu früheren Mindest- und Höchstsätzen dürfen daher nicht ungeprüft auf aktuelle Verträge übertragen werden.

2.2 Bedeutung der Honorarvereinbarung

Nach § 7 HOAI 2021 richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der Vereinbarung der Vertragsparteien in Textform. Fehlt für Grundleistungen eine entsprechende Vereinbarung über die Honorarhöhe, sieht § 7 HOAI eine Auffangregelung über den jeweiligen Basishonorarsatz vor. Für Verbraucher enthält die Vorschrift zudem besondere Hinweispflichten.

3. Leistungsphasen und Grundleistungen richtig lesen

3.1 Die Prozentwerte bewerten vollständige Leistungsphasen

Bei Gebäuden und Innenräumen enthält § 34 HOAI die prozentuale Bewertung der neun Leistungsphasen. Diese Werte dienen der Honorarermittlung. Sie sind jedoch nicht mit einem pauschalen Baufortschritt gleichzusetzen. Für eine Rechnungsprüfung muss geklärt werden, ob die jeweilige Leistungsphase vollständig übertragen und tatsächlich erbracht wurde.

3.2 Anlage 10 beschreibt die konkreten Grundleistungen

Welche Tätigkeiten hinter einer Leistungsphase stehen, ergibt sich aus dem Leistungsbild und insbesondere aus Anlage 10 zur HOAI. Erst diese Einzelbetrachtung erlaubt eine belastbare Aussage dazu, ob wesentliche Grundleistungen fehlen oder ob zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des Grundleistungskatalogs erbracht wurden.

4. Bedeutung für die Architektenrechnung

4.1 Rechnungsansatz mit dem Vertrag abgleichen

Bei einer Rechnungsprüfung sollte jeder relevante Honorarparameter dem Vertrag gegenübergestellt werden. Dazu gehören je nach Fall die anrechenbaren Kosten, das Leistungsbild, die Honorarzone, die Leistungsphasen, vereinbarte Zu- oder Abschläge, Nebenkosten sowie Änderungen des Leistungsumfangs.

4.2 Abweichungen müssen nachvollziehbar sein

Weicht die Schlussrechnung von früheren Honorarberechnungen oder Vereinbarungen ab, sollte die Ursache ermittelt werden. Eine Abweichung kann sachlich gerechtfertigt sein, etwa aufgrund wirksam vereinbarter Leistungsänderungen. Sie kann aber auch auf einer fehlerhaften Zuordnung oder einer unzutreffenden Leistungsbewertung beruhen.

5. Typische Fehler in der Praxis

5.1 Schematische Zuordnung ohne Einzelfallprüfung

Ein häufiger Fehler besteht darin, ein Gebäude, eine Leistungsphase oder eine Zusatzleistung allein anhand einer Bezeichnung zu bewerten. Die HOAI verlangt an mehreren Stellen eine Betrachtung der konkreten Planungsanforderungen beziehungsweise der tatsächlich übertragenen Leistungen.

5.2 Vertrag und HOAI werden miteinander verwechselt

Die HOAI beschreibt Leistungsbilder und stellt Berechnungsparameter bereit. Welche Leistungen der Architekt im konkreten Projekt schuldet, ergibt sich jedoch aus dem Vertrag. Deshalb darf aus einem HOAI-Leistungsbild nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sämtliche dort genannten Leistungen auch beauftragt wurden.

6. So erfolgt eine sachverständige Prüfung

6.1 Vertragliches Soll feststellen

Zunächst werden Vertrag, Anlagen, Honorarangebote und spätere Änderungen ausgewertet. Daraus wird rekonstruiert, welcher Leistungsumfang und welche Vergütungsstruktur vereinbart wurden.

6.2 Tatsächliche Leistung und Rechnungsansatz vergleichen

Im zweiten Schritt werden Projektunterlagen und Arbeitsergebnisse ausgewertet. Anschließend lässt sich der abgerechnete Ansatz mit dem fachlich nachvollziehbaren Prüfansatz vergleichen. Abweichungen sollten positionsbezogen begründet werden.

7. Auswirkungen auf die Höhe des Honorars

7.1 Kleine Parameteränderungen können relevante Differenzen erzeugen

Bei größeren Projekten können Unterschiede bei Honorarzone, anrechenbaren Kosten oder Leistungsbewertung zu erheblichen Beträgen führen. Deshalb sollte nicht nur die Endsumme, sondern der vollständige Rechenweg kontrolliert werden.

7.2 Nicht jede Differenz ist automatisch ein Rechnungsfehler

Eine fachliche Prüfung muss neutral erfolgen. Es kann sich herausstellen, dass eine beanstandete Position korrekt ist, während an anderer Stelle Anpassungsbedarf besteht. Ziel ist ein nachvollziehbarer und reproduzierbarer Prüfansatz.

8. Welche Unterlagen sollten geprüft werden?

8.1 Vertragsunterlagen

Wichtig sind insbesondere Architekten- oder Ingenieurvertrag, Leistungsbeschreibung, Honorarangebot, Nachträge und Änderungsvereinbarungen.

8.2 Projekt- und Rechnungsunterlagen

Je nach Fragestellung werden Kostenberechnungen, Pläne, Protokolle, Ausschreibungsunterlagen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung und Zahlungsübersichten benötigt. Bei der Bewertung einzelner Leistungen sind konkrete Arbeitsergebnisse besonders wichtig.

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10. Bedeutung für Auftraggeber und Planer

Eine transparente Honorarermittlung liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Auftraggeber können Rechnungen besser nachvollziehen und Planer können ihre Forderungen fachlich begründen. Unklare Honorarzonen, Leistungsabgrenzungen oder Vergütungsvereinbarungen sollten deshalb möglichst früh geklärt und dokumentiert werden.

11. Fazit

Beim Thema „Nicht vollständig erbrachte Leistungsphase – darf sie vollständig abgerechnet werden?“ kommt es auf eine saubere Trennung von Vertrag, HOAI-Systematik und tatsächlicher Leistung an. Gerade bei hohen Honorarforderungen oder streitigen Leistungsanteilen sollte die Berechnung nicht nur mathematisch, sondern auch fachlich und vertraglich plausibilisiert werden.

12. FAQ – häufig gestellte Fragen

12.1 Ist die HOAI bei Architektenverträgen weiterhin relevant?

Ja. Die HOAI enthält weiterhin wichtige Leistungsbilder, Honorarparameter und Orientierungswerte. Seit 2021 sind die Honorartafeln jedoch nicht mehr als verbindliche Mindest- und Höchstsätze ausgestaltet.

12.2 Kann eine falsche Einordnung die Rechnungshöhe beeinflussen?

Ja. Fehler bei Honorarparametern oder Leistungsbewertungen können sich auf die Honorarermittlung auswirken. Wie stark, hängt vom konkreten Vertrag und Berechnungsmodell ab.

12.3 Muss immer der volle Prozentsatz einer Leistungsphase bezahlt werden?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Leistungen übertragen und erbracht wurden. Bei unvollständiger Beauftragung ist insbesondere § 8 HOAI zu beachten.

12.4 Können Architekt und Bauherr ein Pauschalhonorar vereinbaren?

Grundsätzlich sind seit der HOAI 2021 freie Honorarvereinbarungen möglich. Die konkrete Vereinbarung sollte Leistungsumfang, Vergütung und den Umgang mit Änderungen eindeutig regeln.

12.5 Wann ist eine unabhängige Prüfung sinnvoll?

Sie ist insbesondere bei hohen Rechnungsbeträgen, unklaren Leistungsanteilen, streitiger Honorarzone, Nachträgen oder erheblichen Abweichungen von der ursprünglichen Honorarvereinbarung sinnvoll.

13. Rechtsgrundlagen und fachliche Einordnung

Für die fachliche Einordnung sind insbesondere §§ 5, 7 und 8 HOAI sowie – je nach Thema – die jeweiligen Leistungsbilder, Honorartafeln und Anlagen der HOAI relevant. Für Gebäude und Innenräume sind insbesondere §§ 34 und 35 sowie Anlage 10 zu beachten. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt vom Vertrag und vom Zeitpunkt der Beauftragung ab.