Architektenrechnung prüfen - Schritt für Schritt nach HOAI und BGB

HOAI Gutachter

Alexander Fleming

HOAI Sachverständiger

06.05.2026

HOAI Gutachter

Achtung: Viele Bauherren zahlen vier- bis fünfstellige Beträge und wissen dabei nicht, ob die Abrechnung wirklich korrekt ist.

Nach meiner Erfahrung sind etwa 90 % bis 95 % der eingereichten Architektenrechnungen oder Ingenieurrechnungen sowohl nicht HOAI konform aufgestellt als auch zu hoch abgerechnet.

Wann gilt die HOAI und welchen Charakter hat diese:

Der Architektenvertrag ist rechtlich ein Werkvertrag mit Sonderregeln in den §§ 650p ff. BGB.

Für die Honorarprüfung ist daneben die HOAI 2021 zentral. Sie ordnet die Grundleistungen bestimmten Leistungsbildern zu, arbeitet mit Honorarzonen und Honorartafeln zur Honorarorientierung und verlangt für die Vereinbarung der Honorarthöhe Textform.

Wurde keine Honorarhöhe in Textform vereinbart, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz. Gegenüber Verbrauchern muss der Auftragnehmer vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tabellenwerte vereinbart werden kann; fehlt dieser Hinweis, schlägt ein vereinbartes höheres Honorar für Grundleistungen auf den Basishonorarsatz zurück.

Für den Honoraranspruch sind vor allem vier Normblöcke praktisch wichtig.

Erstens: Ohne ausdrückliche Vergütungsabrede gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist; fehlt eine Höhenvereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).

Zweitens: Abschlagszahlungen darf der Unternehmer in Höhe des Werts der erbrachten und nach Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB).

Drittens: Die Vergütung ist grundsätzlich bei Abnahme zu entrichten (§ 641 BGB), und § 15 HOAI verweist für die Fälligkeit auf § 650g Abs. 4 BGB. Viertens: Eine Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie die Leistungen übersichtlich aufstellt; sie gilt zudem als prüffähig, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben werden.

Für Altverträge bleibt das Thema heikel. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI gegen Unionsrecht verstoßen. Die HOAI 2021 hat darauf reagiert und das verbindliche Preisrecht für neue Verträge aufgegeben. Für bis Ende 2020 geschlossene Altverträge hat der Bundesgerichtshof 2022 aber klargestellt, dass Nachforderungen nach den alten Mindestsätzen in privaten Streitigkeiten weiterhin im Raum stehen können; 2023 hat er zugleich betont, dass eine solche Mindestsatzabrechnung im Ausnahmefall treuwidrig sein kann. Für die Praxis heißt das: Bei Altverträgen nie automatisch mit der HOAI 2021 arbeiten.


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Die Prüfsequenz einer Architektenrechnung:

Die sauberste Prüfung läuft immer in derselben Reihenfolge: Unterlagen sammeln, Vertragsbasis feststellen, Rechenparameter prüfen, Leistungsumfang abgleichen, Stunden und Nachträge kontrollieren, Fälligkeit bestimmen, erst dann über Zahlung oder Widerspruch entscheiden. Genau so vermeiden Sie den häufigsten Fehler in der Praxis: über einzelne Positionen zu streiten, obwohl schon die vertragliche Grundlage nicht sauber geklärt ist.

Diese Reihenfolge folgt den Parametern der HOAI-Honorarermittlung, den Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung und den Regeln zur Fälligkeit nach BGB.

Schritt eins: Unterlagen vollständig machen

Auf den Tisch gehören der Architektenvertrag, alle Nachträge und E-Mails mit Honorar- oder Leistungsänderungen, die Kostenberechnung oder Kostenschätzung, ggf. DIN-276-Unterlagen, Protokolle, Planlisten, Stundenaufstellungen, frühere Abschlagsrechnungen, Zahlungsnachweise und die aktuelle Schlussrechnung samt Anlagen. Gerade bei Stundenpositionen oder Besonderen Leistungen ist die Dokumentation oft entscheidend, weil die Prüffähigkeit von den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers abhängt.

Schritt zwei: Das richtige Leistungsbild feststellen

Prüfen Sie zuerst, ob die Rechnung überhaupt zum vertraglich vereinbarten Leistungsbild passt, etwa „Gebäude und Innenräume“. Für dieses Leistungsbild regelt § 34 HOAI die neun Leistungsphasen und verweist auf Anlage 10, in der die Grundleistungen je Phase sowie Beispiele für Besondere Leistungen stehen. Genau hier entscheidet sich oft, ob etwa eine „Bestandsaufnahme“, eine „Standortanalyse“ oder eine „besondere Nachtragsprüfung“ bereits im Grundhonorar enthalten ist oder gerade nicht.

Schritt drei: Den tatsächlichen Leistungsumfang gegen die Rechnung legen

Der Klassiker: Vertraglich waren nur LPH 1 bis 4 beauftragt, abgerechnet wird aber quasi „das ganze Paket“. § 8 HOAI ist hier streng: Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, dürfen auch nur die dafür vorgesehenen Prozentsätze berechnet werden; werden innerhalb einer Leistungsphase nicht alle Grundleistungen übertragen, ist nur der entsprechende Anteil berechenbar, und die Vereinbarung darüber soll in Textform erfolgen. Für Gebäude betragen die Phasenanteile 2 %, 7 %, 15 %, 3 %, 25 %, 10 %, 4 %, 32 % und 2 %. Wer also nur die frühen Planungsphasen bestellt, schuldet nicht automatisch das volle Honorar.

Schritt vier: Honorarzone, anrechenbare Kosten und Honorarsatz prüfen

Die HOAI berechnet das Honorar für Grundleistungen anhand von Leistungsbild, Honorarzone und Honorartafel; bei Objektplanung kommt es zusätzlich auf die anrechenbaren Kosten an. Bei Gebäuden und Innenräumen sind insbesondere die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar; Kosten technischer Anlagen können teilweise hinzukommen, nicht aber automatisch alle Projektkosten. Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten. Ein überraschend wichtiger Punkt: Die HOAI 2021 verweist weiterhin statisch auf DIN 276-1:2008-12, nicht auf die Fassung 2018, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Bei Umbauten und Modernisierungen müssen Sie außerdem prüfen, ob mitzuverarbeitende Bausubstanz und ein Umbauzuschlag korrekt und in Textform vereinbart wurden; fehlt eine Vereinbarung, gilt bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart.

Schritt fünf: Textform der Honorarvereinbarung prüfen

Seit der HOAI 2021 genügt Textform; eine unterschriebene Urkunde ist also nicht zwingend, eine E-Mail kann reichen. Fehlt aber eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform, ist für Grundleistungen der Basishonorarsatz maßgeblich. Bei privaten Bauherren kommt die Verbraucher-Hinweispflicht hinzu: Fehlt der Vorabhinweis, dass von den Tabellenwerten nach oben oder unten abgewichen werden kann, ist ein höheres Honorar besonders angreifbar. Für gewerbliche Auftraggeber gilt diese spezielle Hinweisregel nicht, die Textformfrage bleibt aber ebenso prüfungsrelevant.

Schritt sechs: Besondere Leistungen, Nachträge und Stundennachweise auseinanderhalten

Besondere Leistungen sind auch unter der HOAI 2021 nicht preisrechtlich geregelt; sie brauchen also eine freie Vergütungsvereinbarung, idealerweise in Textform, oder es wird im Streitfall über die übliche Vergütung diskutiert. Ändert sich während der Vertragslaufzeit der Leistungsumfang und ändern sich dadurch anrechenbare Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, muss die Honorarbasis für die infolge der Änderung zu erbringenden Grundleistungen angepasst werden; dafür verlangt § 10 HOAI eine Vereinbarung in Textform. Stundenabrechnungen sind ein eigenes Feld: Nach der vom BGH zusammengefassten Linie reicht bei einer klaren Zeithonorarvereinbarung grundsätzlich die Angabe der angefallenen Stunden und der vereinbarten Stundensätze; bestreiten Sie aber die Erforderlichkeit der Stunden oder handelt es sich um offene „angehängte“ Stundenlohnarbeiten ohne klaren Leistungsumfang, muss die Rechnung deutlich genauer aufschlüsseln, was wann wofür gemacht wurde.

Schritt sieben: Nebenkosten und Umsatzsteuer gesondert prüfen

Nebenkosten dürfen pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden; fehlt aber eine Pauschalvereinbarung in Textform, ist nach Einzelnachweis abzurechnen. Praktisch heißt das: Reine Prozentzuschläge auf das Honorar sind ohne passende Vereinbarung ein rotes Tuch. Typische Prüffragen sind Reisekosten, Druck- und Plotkosten, Versand, Telekommunikation und externe Kopierkosten. Die Umsatzsteuer wird anschließend auf das Honorar aufgeschlagen; sie gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten.

Schritt acht: Abschlags- und Schlussrechnung trennen

Abschlagsrechnungen müssen sich am Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen orientieren; die Schlussrechnung muss diese Abschläge sauber verrechnen. Wenn Sie mehrere Abschlagsrechnungen bereits bezahlt haben, ist ein häufiger Fehler des Schlussläufers, dass Positionen doppelt auftauchen oder Zwischenstände unklar bleiben. Achten Sie deshalb auf eine saubere Gegenüberstellung: alter Zahlungsstand, neue Leistungen, Abzug der Abschläge, Zwischensumme, Umsatzsteuer.

Schritt neun: Fälligkeit und Zahlungsfrist sauber bestimmen

Die Schlussvergütung ist grundsätzlich erst zu entrichten, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Bei aktuellen Verträgen gilt die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhebt. Für Ihre Praxis heißt das: Zugang der Rechnung notieren, innerhalb der 30 Tage entscheiden, ob Sie inhaltlich prüfen können, und – falls nicht – die fehlende Prüffähigkeit konkret rügen. Erst danach kommt die Frage der eigentlichen Zahlungsfrist und eines möglichen Verzugs ins Spiel.

Schritt zehn: Verzug und Zinsen erst am Ende rechnen

Verzug setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus; regelmäßig tritt er nach Mahnung ein, teilweise auch ohne Mahnung, wenn ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Geldschulden liegen die Verzugszinsen bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank weist den aktuellen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2026 mit 1,27 % aus; damit liegen die gesetzlichen Verzugszinsen derzeit bei 6,27 % p. a. im Verbraucherfall und 10,27 % p. a. im reinen B2B-Fall.


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FAQ zur HOAI

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