
Architektenrechnung prüfen - Schritt für Schritt nach HOAI und BGB
ACHTUNG: Viele Bauherren zahlen vier- bis fünfstellige Beträge und wissen dabei nicht, ob die Abrechnung wirklich korrekt ist.
Nach meiner Erfahrung sind etwa 90 % bis 95 % der eingereichten Architektenrechnungen oder Ingenieurrechnungen sowohl nicht HOAI konform aufgestellt als auch zu hoch abgerechnet.
Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie sich nach dem Erhalt einer Architektenrechnung verhalten sollen und auf welche Punkte Sie bei der Prüfung achten müssen.

Architektenrechnung prüfen - Schritt für Schritt nach HOAI und BGB
ACHTUNG: Viele Bauherren zahlen vier- bis fünfstellige Beträge und wissen dabei nicht, ob die Abrechnung wirklich korrekt ist.
Nach meiner Erfahrung sind etwa 90 % bis 95 % der eingereichten Architektenrechnungen oder Ingenieurrechnungen sowohl nicht HOAI konform aufgestellt als auch zu hoch abgerechnet.
Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie sich nach dem Erhalt einer Architektenrechnung verhalten sollen und auf welche Punkte Sie bei der Prüfung achten müssen.
Architektenrechnung prüfen - Schritt für Schritt nach HOAI und BGB
ACHTUNG: Viele Bauherren zahlen vier- bis fünfstellige Beträge und wissen dabei nicht, ob die Abrechnung wirklich korrekt ist.
Nach meiner Erfahrung sind etwa 90 % bis 95 % der eingereichten Architektenrechnungen oder Ingenieurrechnungen sowohl nicht HOAI konform aufgestellt als auch zu hoch abgerechnet.
Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie sich nach dem Erhalt einer Architektenrechnung verhalten sollen und auf welche Punkte Sie bei der Prüfung achten müssen.

Architektenrechnung eingegangen und was nun?
Architektenrechnung: Der rechtliche Rahmen im Überblick
Wann gilt die HOAI und welchen Charakter hat diese:
Der Architektenvertrag ist rechtlich ein Werkvertrag mit Sonderregeln in den §§ 650p ff. BGB.
Für die Honorarprüfung ist daneben die HOAI 2021 zentral. Sie ordnet die Grundleistungen bestimmten Leistungsbildern zu, arbeitet mit Honorarzonen und Honorartafeln zur Honorarorientierung und verlangt für die Vereinbarung der Honorarthöhe Textform.
Wurde keine Honorarhöhe in Textform vereinbart, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz. Gegenüber Verbrauchern muss der Auftragnehmer vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tabellenwerte vereinbart werden kann; fehlt dieser Hinweis, schlägt ein vereinbartes höheres Honorar für Grundleistungen auf den Basishonorarsatz zurück.
Für den Honoraranspruch sind vor allem vier Normblöcke praktisch wichtig.
Erstens: Ohne ausdrückliche Vergütungsabrede gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist; fehlt eine Höhenvereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).
Zweitens: Abschlagszahlungen darf der Unternehmer in Höhe des Werts der erbrachten und nach Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB).
Drittens: Die Vergütung ist grundsätzlich bei Abnahme zu entrichten (§ 641 BGB), und § 15 HOAI verweist für die Fälligkeit auf § 650g Abs. 4 BGB. Viertens: Eine Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie die Leistungen übersichtlich aufstellt; sie gilt zudem als prüffähig, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben werden.
Für Altverträge bleibt das Thema heikel. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI gegen Unionsrecht verstoßen. Die HOAI 2021 hat darauf reagiert und das verbindliche Preisrecht für neue Verträge aufgegeben. Für bis Ende 2020 geschlossene Altverträge hat der Bundesgerichtshof 2022 aber klargestellt, dass Nachforderungen nach den alten Mindestsätzen in privaten Streitigkeiten weiterhin im Raum stehen können; 2023 hat er zugleich betont, dass eine solche Mindestsatzabrechnung im Ausnahmefall treuwidrig sein kann. Für die Praxis heißt das: Bei Altverträgen nie automatisch mit der HOAI 2021 arbeiten.
Die Prüfsequenz einer Architektenrechnung:
Die sauberste Prüfung läuft immer in derselben Reihenfolge: Unterlagen sammeln, Vertragsbasis feststellen, Rechenparameter prüfen, Leistungsumfang abgleichen, Stunden und Nachträge kontrollieren, Fälligkeit bestimmen, erst dann über Zahlung oder Widerspruch entscheiden. Genau so vermeiden Sie den häufigsten Fehler in der Praxis: über einzelne Positionen zu streiten, obwohl schon die vertragliche Grundlage nicht sauber geklärt ist.
Diese Reihenfolge folgt den Parametern der HOAI-Honorarermittlung, den Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung und den Regeln zur Fälligkeit nach BGB.
Schritt eins: Unterlagen vollständig machen. Auf den Tisch gehören der Architektenvertrag, alle Nachträge und E-Mails mit Honorar- oder Leistungsänderungen, die Kostenberechnung oder Kostenschätzung, ggf. DIN-276-Unterlagen, Protokolle, Planlisten, Stundenaufstellungen, frühere Abschlagsrechnungen, Zahlungsnachweise und die aktuelle Schlussrechnung samt Anlagen. Gerade bei Stundenpositionen oder Besonderen Leistungen ist die Dokumentation oft entscheidend, weil die Prüffähigkeit von den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers abhängt.
Schritt zwei: Das richtige Leistungsbild feststellen. Prüfen Sie zuerst, ob die Rechnung überhaupt zum vertraglich vereinbarten Leistungsbild passt, etwa „Gebäude und Innenräume“. Für dieses Leistungsbild regelt § 34 HOAI die neun Leistungsphasen und verweist auf Anlage 10, in der die Grundleistungen je Phase sowie Beispiele für Besondere Leistungen stehen. Genau hier entscheidet sich oft, ob etwa eine „Bestandsaufnahme“, eine „Standortanalyse“ oder eine „besondere Nachtragsprüfung“ bereits im Grundhonorar enthalten ist oder gerade nicht.
Schritt drei: Den tatsächlichen Leistungsumfang gegen die Rechnung legen. Der Klassiker: Vertraglich waren nur LPH 1 bis 4 beauftragt, abgerechnet wird aber quasi „das ganze Paket“. § 8 HOAI ist hier streng: Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, dürfen auch nur die dafür vorgesehenen Prozentsätze berechnet werden; werden innerhalb einer Leistungsphase nicht alle Grundleistungen übertragen, ist nur der entsprechende Anteil berechenbar, und die Vereinbarung darüber soll in Textform erfolgen. Für Gebäude betragen die Phasenanteile 2 %, 7 %, 15 %, 3 %, 25 %, 10 %, 4 %, 32 % und 2 %. Wer also nur die frühen Planungsphasen bestellt, schuldet nicht automatisch das volle Honorar.
Schritt vier: Honorarzone, anrechenbare Kosten und Honorarsatz prüfen. Die HOAI berechnet das Honorar für Grundleistungen anhand von Leistungsbild, Honorarzone und Honorartafel; bei Objektplanung kommt es zusätzlich auf die anrechenbaren Kosten an. Bei Gebäuden und Innenräumen sind insbesondere die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar; Kosten technischer Anlagen können teilweise hinzukommen, nicht aber automatisch alle Projektkosten. Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten. Ein überraschend wichtiger Punkt: Die HOAI 2021 verweist weiterhin statisch auf DIN 276-1:2008-12, nicht auf die Fassung 2018, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Bei Umbauten und Modernisierungen müssen Sie außerdem prüfen, ob mitzuverarbeitende Bausubstanz und ein Umbauzuschlag korrekt und in Textform vereinbart wurden; fehlt eine Vereinbarung, gilt bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart.
Schritt fünf: Textform der Honorarvereinbarung prüfen. Seit der HOAI 2021 genügt Textform; eine unterschriebene Urkunde ist also nicht zwingend, eine E-Mail kann reichen. Fehlt aber eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform, ist für Grundleistungen der Basishonorarsatz maßgeblich. Bei privaten Bauherren kommt die Verbraucher-Hinweispflicht hinzu: Fehlt der Vorabhinweis, dass von den Tabellenwerten nach oben oder unten abgewichen werden kann, ist ein höheres Honorar besonders angreifbar. Für gewerbliche Auftraggeber gilt diese spezielle Hinweisregel nicht, die Textformfrage bleibt aber ebenso prüfungsrelevant.
Schritt sechs: Besondere Leistungen, Nachträge und Stundennachweise auseinanderhalten. Besondere Leistungen sind auch unter der HOAI 2021 nicht preisrechtlich geregelt; sie brauchen also eine freie Vergütungsvereinbarung, idealerweise in Textform, oder es wird im Streitfall über die übliche Vergütung diskutiert. Ändert sich während der Vertragslaufzeit der Leistungsumfang und ändern sich dadurch anrechenbare Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, muss die Honorarbasis für die infolge der Änderung zu erbringenden Grundleistungen angepasst werden; dafür verlangt § 10 HOAI eine Vereinbarung in Textform. Stundenabrechnungen sind ein eigenes Feld: Nach der vom BGH zusammengefassten Linie reicht bei einer klaren Zeithonorarvereinbarung grundsätzlich die Angabe der angefallenen Stunden und der vereinbarten Stundensätze; bestreiten Sie aber die Erforderlichkeit der Stunden oder handelt es sich um offene „angehängte“ Stundenlohnarbeiten ohne klaren Leistungsumfang, muss die Rechnung deutlich genauer aufschlüsseln, was wann wofür gemacht wurde.
Schritt sieben: Nebenkosten und Umsatzsteuer gesondert prüfen. Nebenkosten dürfen pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden; fehlt aber eine Pauschalvereinbarung in Textform, ist nach Einzelnachweis abzurechnen. Praktisch heißt das: Reine Prozentzuschläge auf das Honorar sind ohne passende Vereinbarung ein rotes Tuch. Typische Prüffragen sind Reisekosten, Druck- und Plotkosten, Versand, Telekommunikation und externe Kopierkosten. Die Umsatzsteuer wird anschließend auf das Honorar aufgeschlagen; sie gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten.
Schritt acht: Abschlags- und Schlussrechnung trennen. Abschlagsrechnungen müssen sich am Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen orientieren; die Schlussrechnung muss diese Abschläge sauber verrechnen. Wenn Sie mehrere Abschlagsrechnungen bereits bezahlt haben, ist ein häufiger Fehler des Schlussläufers, dass Positionen doppelt auftauchen oder Zwischenstände unklar bleiben. Achten Sie deshalb auf eine saubere Gegenüberstellung: alter Zahlungsstand, neue Leistungen, Abzug der Abschläge, Zwischensumme, Umsatzsteuer.
Schritt neun: Fälligkeit und Zahlungsfrist sauber bestimmen. Die Schlussvergütung ist grundsätzlich erst zu entrichten, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Bei aktuellen Verträgen gilt die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhebt. Für Ihre Praxis heißt das: Zugang der Rechnung notieren, innerhalb der 30 Tage entscheiden, ob Sie inhaltlich prüfen können, und – falls nicht – die fehlende Prüffähigkeit konkret rügen. Erst danach kommt die Frage der eigentlichen Zahlungsfrist und eines möglichen Verzugs ins Spiel.
Schritt zehn: Verzug und Zinsen erst am Ende rechnen. Verzug setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus; regelmäßig tritt er nach Mahnung ein, teilweise auch ohne Mahnung, wenn ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Geldschulden liegen die Verzugszinsen bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank weist den aktuellen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2026 mit 1,27 % aus; damit liegen die gesetzlichen Verzugszinsen derzeit bei 6,27 % p. a. im Verbraucherfall und 10,27 % p. a. im reinen B2B-Fall.

Architektenrechnung eingegangen und was nun?
Architektenrechnung: Der rechtliche Rahmen im Überblick
Wann gilt die HOAI und welchen Charakter hat diese:
Der Architektenvertrag ist rechtlich ein Werkvertrag mit Sonderregeln in den §§ 650p ff. BGB.
Für die Honorarprüfung ist daneben die HOAI 2021 zentral. Sie ordnet die Grundleistungen bestimmten Leistungsbildern zu, arbeitet mit Honorarzonen und Honorartafeln zur Honorarorientierung und verlangt für die Vereinbarung der Honorarthöhe Textform.
Wurde keine Honorarhöhe in Textform vereinbart, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz. Gegenüber Verbrauchern muss der Auftragnehmer vor Vertragsschluss in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tabellenwerte vereinbart werden kann; fehlt dieser Hinweis, schlägt ein vereinbartes höheres Honorar für Grundleistungen auf den Basishonorarsatz zurück.
Für den Honoraranspruch sind vor allem vier Normblöcke praktisch wichtig.
Erstens: Ohne ausdrückliche Vergütungsabrede gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist; fehlt eine Höhenvereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).
Zweitens: Abschlagszahlungen darf der Unternehmer in Höhe des Werts der erbrachten und nach Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB).
Drittens: Die Vergütung ist grundsätzlich bei Abnahme zu entrichten (§ 641 BGB), und § 15 HOAI verweist für die Fälligkeit auf § 650g Abs. 4 BGB. Viertens: Eine Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie die Leistungen übersichtlich aufstellt; sie gilt zudem als prüffähig, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben werden.
Für Altverträge bleibt das Thema heikel. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI gegen Unionsrecht verstoßen. Die HOAI 2021 hat darauf reagiert und das verbindliche Preisrecht für neue Verträge aufgegeben. Für bis Ende 2020 geschlossene Altverträge hat der Bundesgerichtshof 2022 aber klargestellt, dass Nachforderungen nach den alten Mindestsätzen in privaten Streitigkeiten weiterhin im Raum stehen können; 2023 hat er zugleich betont, dass eine solche Mindestsatzabrechnung im Ausnahmefall treuwidrig sein kann. Für die Praxis heißt das: Bei Altverträgen nie automatisch mit der HOAI 2021 arbeiten.
Die Prüfsequenz einer Architektenrechnung:
Die sauberste Prüfung läuft immer in derselben Reihenfolge: Unterlagen sammeln, Vertragsbasis feststellen, Rechenparameter prüfen, Leistungsumfang abgleichen, Stunden und Nachträge kontrollieren, Fälligkeit bestimmen, erst dann über Zahlung oder Widerspruch entscheiden. Genau so vermeiden Sie den häufigsten Fehler in der Praxis: über einzelne Positionen zu streiten, obwohl schon die vertragliche Grundlage nicht sauber geklärt ist.
Diese Reihenfolge folgt den Parametern der HOAI-Honorarermittlung, den Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung und den Regeln zur Fälligkeit nach BGB.
Schritt eins: Unterlagen vollständig machen. Auf den Tisch gehören der Architektenvertrag, alle Nachträge und E-Mails mit Honorar- oder Leistungsänderungen, die Kostenberechnung oder Kostenschätzung, ggf. DIN-276-Unterlagen, Protokolle, Planlisten, Stundenaufstellungen, frühere Abschlagsrechnungen, Zahlungsnachweise und die aktuelle Schlussrechnung samt Anlagen. Gerade bei Stundenpositionen oder Besonderen Leistungen ist die Dokumentation oft entscheidend, weil die Prüffähigkeit von den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers abhängt.
Schritt zwei: Das richtige Leistungsbild feststellen. Prüfen Sie zuerst, ob die Rechnung überhaupt zum vertraglich vereinbarten Leistungsbild passt, etwa „Gebäude und Innenräume“. Für dieses Leistungsbild regelt § 34 HOAI die neun Leistungsphasen und verweist auf Anlage 10, in der die Grundleistungen je Phase sowie Beispiele für Besondere Leistungen stehen. Genau hier entscheidet sich oft, ob etwa eine „Bestandsaufnahme“, eine „Standortanalyse“ oder eine „besondere Nachtragsprüfung“ bereits im Grundhonorar enthalten ist oder gerade nicht.
Schritt drei: Den tatsächlichen Leistungsumfang gegen die Rechnung legen. Der Klassiker: Vertraglich waren nur LPH 1 bis 4 beauftragt, abgerechnet wird aber quasi „das ganze Paket“. § 8 HOAI ist hier streng: Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, dürfen auch nur die dafür vorgesehenen Prozentsätze berechnet werden; werden innerhalb einer Leistungsphase nicht alle Grundleistungen übertragen, ist nur der entsprechende Anteil berechenbar, und die Vereinbarung darüber soll in Textform erfolgen. Für Gebäude betragen die Phasenanteile 2 %, 7 %, 15 %, 3 %, 25 %, 10 %, 4 %, 32 % und 2 %. Wer also nur die frühen Planungsphasen bestellt, schuldet nicht automatisch das volle Honorar.
Schritt vier: Honorarzone, anrechenbare Kosten und Honorarsatz prüfen. Die HOAI berechnet das Honorar für Grundleistungen anhand von Leistungsbild, Honorarzone und Honorartafel; bei Objektplanung kommt es zusätzlich auf die anrechenbaren Kosten an. Bei Gebäuden und Innenräumen sind insbesondere die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar; Kosten technischer Anlagen können teilweise hinzukommen, nicht aber automatisch alle Projektkosten. Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten. Ein überraschend wichtiger Punkt: Die HOAI 2021 verweist weiterhin statisch auf DIN 276-1:2008-12, nicht auf die Fassung 2018, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Bei Umbauten und Modernisierungen müssen Sie außerdem prüfen, ob mitzuverarbeitende Bausubstanz und ein Umbauzuschlag korrekt und in Textform vereinbart wurden; fehlt eine Vereinbarung, gilt bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart.
Schritt fünf: Textform der Honorarvereinbarung prüfen. Seit der HOAI 2021 genügt Textform; eine unterschriebene Urkunde ist also nicht zwingend, eine E-Mail kann reichen. Fehlt aber eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform, ist für Grundleistungen der Basishonorarsatz maßgeblich. Bei privaten Bauherren kommt die Verbraucher-Hinweispflicht hinzu: Fehlt der Vorabhinweis, dass von den Tabellenwerten nach oben oder unten abgewichen werden kann, ist ein höheres Honorar besonders angreifbar. Für gewerbliche Auftraggeber gilt diese spezielle Hinweisregel nicht, die Textformfrage bleibt aber ebenso prüfungsrelevant.
Schritt sechs: Besondere Leistungen, Nachträge und Stundennachweise auseinanderhalten. Besondere Leistungen sind auch unter der HOAI 2021 nicht preisrechtlich geregelt; sie brauchen also eine freie Vergütungsvereinbarung, idealerweise in Textform, oder es wird im Streitfall über die übliche Vergütung diskutiert. Ändert sich während der Vertragslaufzeit der Leistungsumfang und ändern sich dadurch anrechenbare Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, muss die Honorarbasis für die infolge der Änderung zu erbringenden Grundleistungen angepasst werden; dafür verlangt § 10 HOAI eine Vereinbarung in Textform. Stundenabrechnungen sind ein eigenes Feld: Nach der vom BGH zusammengefassten Linie reicht bei einer klaren Zeithonorarvereinbarung grundsätzlich die Angabe der angefallenen Stunden und der vereinbarten Stundensätze; bestreiten Sie aber die Erforderlichkeit der Stunden oder handelt es sich um offene „angehängte“ Stundenlohnarbeiten ohne klaren Leistungsumfang, muss die Rechnung deutlich genauer aufschlüsseln, was wann wofür gemacht wurde.
Schritt sieben: Nebenkosten und Umsatzsteuer gesondert prüfen. Nebenkosten dürfen pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden; fehlt aber eine Pauschalvereinbarung in Textform, ist nach Einzelnachweis abzurechnen. Praktisch heißt das: Reine Prozentzuschläge auf das Honorar sind ohne passende Vereinbarung ein rotes Tuch. Typische Prüffragen sind Reisekosten, Druck- und Plotkosten, Versand, Telekommunikation und externe Kopierkosten. Die Umsatzsteuer wird anschließend auf das Honorar aufgeschlagen; sie gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten.
Schritt acht: Abschlags- und Schlussrechnung trennen. Abschlagsrechnungen müssen sich am Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen orientieren; die Schlussrechnung muss diese Abschläge sauber verrechnen. Wenn Sie mehrere Abschlagsrechnungen bereits bezahlt haben, ist ein häufiger Fehler des Schlussläufers, dass Positionen doppelt auftauchen oder Zwischenstände unklar bleiben. Achten Sie deshalb auf eine saubere Gegenüberstellung: alter Zahlungsstand, neue Leistungen, Abzug der Abschläge, Zwischensumme, Umsatzsteuer.
Schritt neun: Fälligkeit und Zahlungsfrist sauber bestimmen. Die Schlussvergütung ist grundsätzlich erst zu entrichten, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Bei aktuellen Verträgen gilt die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhebt. Für Ihre Praxis heißt das: Zugang der Rechnung notieren, innerhalb der 30 Tage entscheiden, ob Sie inhaltlich prüfen können, und – falls nicht – die fehlende Prüffähigkeit konkret rügen. Erst danach kommt die Frage der eigentlichen Zahlungsfrist und eines möglichen Verzugs ins Spiel.
Schritt zehn: Verzug und Zinsen erst am Ende rechnen. Verzug setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus; regelmäßig tritt er nach Mahnung ein, teilweise auch ohne Mahnung, wenn ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Geldschulden liegen die Verzugszinsen bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank weist den aktuellen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2026 mit 1,27 % aus; damit liegen die gesetzlichen Verzugszinsen derzeit bei 6,27 % p. a. im Verbraucherfall und 10,27 % p. a. im reinen B2B-Fall.

Was Sie aus der kostenlosen Leistungsberatung mitnehmen
Was Sie aus der kostenlosen Leistungsberatung mitnehmen
30 Minuten, die Ihnen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und teure Fehler zu vermeiden
30 Minuten, die Ihnen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und teure Fehler zu vermeiden
01
Leistungssicherheit
Sie erkennen, ob die Rechnung Leistungen enthält, die gar nicht oder nur teilweise erbracht wurden

02
Kostensicherheit
Sie erfahren, ob Sie zu viel bezahlen und wie viel sich konkret einsparen lässt

03
Strategisches Vorgehen
Sie bekommen Klarheit, ob Sie verhandeln, nachfordern oder einfach freigeben können, ohne ein Risiko einzugehen

01
Leistungssicherheit
Sie erkennen, ob die Rechnung Leistungen enthält, die gar nicht oder nur teilweise erbracht wurden

02
Kostensicherheit
Sie erfahren, ob Sie zu viel bezahlen und wie viel sich konkret einsparen lässt

03
Strategisches Vorgehen
Sie bekommen Klarheit, ob Sie verhandeln, nachfordern oder einfach freigeben können, ohne ein Risiko einzugehen

30 Minuten. Persönlich. Unabhängig. Kostenlos.

Alexander Fleming
Zertifizierter HOAI-Sachverständiger

Alexander Fleming
Zertifizierter HOAI-Sachverständiger
Der 4 Schritte-Ablauf ganz transparent
Der 4 Schritte-Ablauf ganz transparent
Was passiert, wenn Sie jetzt eine Beratung anfragen – Schritt für Schritt erklärt
Was passiert, wenn Sie jetzt eine Beratung anfragen – Schritt für Schritt erklärt
schritt 1
Kostenfreie Leistungsberatung
Kostenfreie Leistungsberatung
Sie erzählen mir, wo Sie gerade stehen. Ich höre zu, stelle die richtigen Fragen und gebe Ihnen sofort eine erste fachliche Einschätzung auf Basis der HOAI. Klar, verständlich und ohne Verpflichtung.
Sie erzählen mir, wo Sie gerade stehen. Ich höre zu, stelle die richtigen Fragen und gebe Ihnen sofort eine erste fachliche Einschätzung auf Basis der HOAI. Klar, verständlich und ohne Verpflichtung.

schritt 2
Konkreter Fahrplan für die nächsten Schritte
Konkreter Fahrplan für die nächsten Schritte
Ich zeige Ihnen, wie Sie die Abrechnung und die Leistungen Ihres Architekten oder Fachplaners gezielt prüfen können. Sie entscheiden danach selbst, ob Sie diesen Plan eigenständig umsetzen möchten – oder ob ich Sie unterstütze.
Ich zeige Ihnen, wie Sie die Abrechnung und die Leistungen Ihres Architekten oder Fachplaners gezielt prüfen können. Sie entscheiden danach selbst, ob Sie diesen Plan eigenständig umsetzen möchten – oder ob ich Sie unterstütze.

schritt 3
Detaillierte Prüfung durch Alexander Fleming
Detaillierte Prüfung durch Alexander Fleming
Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, prüfe ich Ihre Unterlagen im Detail. Vertrag, Planungsstand, Abrechnung – verständlich aufbereitet, sachlich bewertet und neutral erklärt.
Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, prüfe ich Ihre Unterlagen im Detail. Vertrag, Planungsstand, Abrechnung – verständlich aufbereitet, sachlich bewertet und neutral erklärt.

schritt 4 – (OPTIONAL)
Persönliche Begleitung während Ihres Projekts
Persönliche Begleitung während Ihres Projekts
Wenn Sie es wünschen, begleite ich Sie langfristig. Ich bin Ihr Ansprechpartner bei Rückfragen, bei Zweifeln und vor allem dann, wenn Entscheidungen anstehen. Sie haben immer jemanden an Ihrer Seite, der Ihre Interessen vertritt – fachlich stark, aber sachlich im Ton.
Wenn Sie es wünschen, begleite ich Sie langfristig. Ich bin Ihr Ansprechpartner bei Rückfragen, bei Zweifeln und vor allem dann, wenn Entscheidungen anstehen. Sie haben immer jemanden an Ihrer Seite, der Ihre Interessen vertritt – fachlich stark, aber sachlich im Ton.
30 Minuten. Persönlich. Unabhängig.

30 Minuten. Persönlich. Unabhängig. Kostenlos.
30 Minuten. Persönlich. Unabhängig.

Der Verfasser und HOAI Berater
Alexander Fleming – zertifizierter HOAI-Honorarsachverständiger
Ich bin Alexander Fleming, zertifizierter Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI. Seit vielen Jahren unterstütze ich Bauherren dabei, ihre Verträge und Abrechnungen zu verstehen, zu prüfen – und vor allem: faire Lösungen zu finden.
Sie wollen Klarheit – nicht noch mehr Unsicherheit. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wer Ihnen gegenübersteht.
Darauf können Sie sich verlassen:
Unabhängigkeit statt Interessenkonflikt
Ich arbeite nicht für Architekturbüros oder Bauträger, sondern ausschließlich im Sinne von privaten Bauherren.
Fokus auf Klartext statt Fachchinesisch
Ich erkläre Ihnen, was in Ihrer Rechnung steht und was nicht. Ohne Juristensprache oder versteckte Floskeln.
Erfahrung aus zahlreichen Prüfungen
Ich habe bereits viele Fälle begleitet, bei denen Bauherren vier- oder fünfstellige Summen sparen konnten – weil jemand genau hingeschaut hat.

Der Verfasser und HOAI Berater
Alexander Fleming – zertifizierter HOAI-Honorarsachverständiger
Ich bin Alexander Fleming, zertifizierter Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI. Seit vielen Jahren unterstütze ich Bauherren dabei, ihre Verträge und Abrechnungen zu verstehen, zu prüfen – und vor allem: faire Lösungen zu finden.
Sie wollen Klarheit – nicht noch mehr Unsicherheit. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wer Ihnen gegenübersteht.
Darauf können Sie sich verlassen:
Unabhängigkeit statt Interessenkonflikt
Ich arbeite nicht für Architekturbüros oder Bauträger, sondern ausschließlich im Sinne von privaten Bauherren.
Fokus auf Klartext statt Fachchinesisch
Ich erkläre Ihnen, was in Ihrer Rechnung steht und was nicht. Ohne Juristensprache oder versteckte Floskeln.
Erfahrung aus zahlreichen Prüfungen
Ich habe bereits viele Fälle begleitet, bei denen Bauherren vier- oder fünfstellige Summen sparen konnten – weil jemand genau hingeschaut hat.

Der Verfasser und HOAI Berater
Alexander Fleming – zertifizierter HOAI-Honorarsachverständiger
Ich bin Alexander Fleming, zertifizierter Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI. Seit vielen Jahren unterstütze ich Bauherren dabei, ihre Verträge und Abrechnungen zu verstehen, zu prüfen – und vor allem: faire Lösungen zu finden.
Sie wollen Klarheit – nicht noch mehr Unsicherheit. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wer Ihnen gegenübersteht.
Darauf können Sie sich verlassen:
Unabhängigkeit statt Interessenkonflikt
Ich arbeite nicht für Architekturbüros oder Bauträger, sondern ausschließlich im Sinne von privaten Bauherren.
Fokus auf Klartext statt Fachchinesisch
Ich erkläre Ihnen, was in Ihrer Rechnung steht und was nicht. Ohne Juristensprache oder versteckte Floskeln.
Erfahrung aus zahlreichen Prüfungen
Ich habe bereits viele Fälle begleitet, bei denen Bauherren vier- oder fünfstellige Summen sparen konnten – weil jemand genau hingeschaut hat.

Der Verfasser und HOAI Berater
Alexander Fleming – zertifizierter HOAI-Honorarsachverständiger
Ich bin Alexander Fleming, zertifizierter Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI. Seit vielen Jahren unterstütze ich Bauherren dabei, ihre Verträge und Abrechnungen zu verstehen, zu prüfen – und vor allem: faire Lösungen zu finden.
Sie wollen Klarheit – nicht noch mehr Unsicherheit. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wer Ihnen gegenübersteht.
Darauf können Sie sich verlassen:
Unabhängigkeit statt Interessenkonflikt
Ich arbeite nicht für Architekturbüros oder Bauträger, sondern ausschließlich im Sinne von privaten Bauherren.
Fokus auf Klartext statt Fachchinesisch
Ich erkläre Ihnen, was in Ihrer Rechnung steht und was nicht. Ohne Juristensprache oder versteckte Floskeln.
Erfahrung aus zahlreichen Prüfungen
Ich habe bereits viele Fälle begleitet, bei denen Bauherren vier- oder fünfstellige Summen sparen konnten – weil jemand genau hingeschaut hat.
Deshalb biete ich diese kostenlose 30-Minuten-Beratung an.
Deshalb biete ich diese kostenlose 30-Minuten-Beratung an.
Ich sehe viel zu häufig, wie Bauherren ohne eigenes Verschulden zu viel bezahlen – einfach weil niemand neutral prüft, was tatsächlich geschuldet ist.
30 Minuten. Persönlich. Unabhängig. Kostenlos.

4,95 – (232 Bewertungen)
4,95 – (288 Bewertungen)
Wir haben begeisterte Kunden aus jedem Bausektor
Wir haben begeisterte Kunden aus jedem Bausektor
Vinzent Steinigen, Obolus Group aus Dresden
Vinzent Steinigen, Obolus Group aus Dresden
Seit den Seminaren fühlen wir uns sicherer in der Kommunikation mit Architekten – und wissen: Wenn's knifflig wird, haben wir mit Herrn Fläming ein Ass im Ärmel
Seit den Seminaren fühlen wir uns sicherer in der Kommunikation mit Architekten – und wissen: Wenn's knifflig wird, haben wir mit Herrn Fläming ein Ass im Ärmel
Architekturbüro Patrick Grossmann aus Sögel
Architekturbüro Patrick Grossmann aus Sögel
Alexander Fleming hat uns geholfen, unsere Leistungen selbstbewusst zu erklären – und endlich das Honorar durchzusetzen, das uns zusteht.
Alexander Fleming hat uns geholfen, unsere Leistungen selbstbewusst zu erklären – und endlich das Honorar durchzusetzen, das uns zusteht.
Michael Limmer, Obolus Group aus Dresden
Michael Limmer, Obolus Group aus Dresden
Man merkt sofort: Hier geht’s nicht um Theoriegedöns, sondern um Wissen, das wir direkt im Betrieb anwenden können.
Man merkt sofort: Hier geht’s nicht um Theoriegedöns, sondern um Wissen, das wir direkt im Betrieb anwenden können.
Ingenieurbüro Alikozai aus Düsseldorf
Ingenieurbüro Alikozai aus Düsseldorf
Durch das Coaching bei Alexander Fläming wurde aus dem trockenen HOAI-Thema plötzlich was Greifbares – mit echten Aha-Momenten, gerade in der Verhandlung mit Kunden
Durch das Coaching bei Alexander Fläming wurde aus dem trockenen HOAI-Thema plötzlich was Greifbares – mit echten Aha-Momenten, gerade in der Verhandlung mit Kunden
Architekturbüro Philipp Wolff aus Dinkelsbühl
Architekturbüro Philipp Wolff aus Dinkelsbühl
Alexander ist für mich ein echter Mentor geworden – vor allem wenn’s darum geht, HOAI-Verträge sauber zu gestalten und sicher zu verhandeln
Alexander ist für mich ein echter Mentor geworden – vor allem wenn’s darum geht, HOAI-Verträge sauber zu gestalten und sicher zu verhandeln
Dipl.-Psych. und Verhandlungsexperte Arvid Rapp
Dipl.-Psych. und Verhandlungsexperte Arvid Rapp
Ich habe selten jemanden erlebt, der so auf der Höhe der aktuellen Bestimmungen ist – und gleichzeitig so praxisnah und lebendig vermittelt wie Alexander Fleming
Ich habe selten jemanden erlebt, der so auf der Höhe der aktuellen Bestimmungen ist – und gleichzeitig so praxisnah und lebendig vermittelt wie Alexander Fleming
Harald Zimmermann, VMI Düsseldorf
Harald Zimmermann, VMI Düsseldorf
Wir haben viel gelacht und gleichzeitig eine Menge gelernt. Die Themen waren immer hinterlegt mit Fachwissen und Praxisbeispielen und das ist der Sinn eines Coachings.
Wir haben viel gelacht und gleichzeitig eine Menge gelernt. Die Themen waren immer hinterlegt mit Fachwissen und Praxisbeispielen und das ist der Sinn eines Coachings.
Valerius Prill aus Wiesbaden
Valerius Prill aus Wiesbaden
Alexander zeichnet sich besonders durch seine Erreichbarkeit aus. Nach dem Seminar ist nicht schluss. Ich kann ihn auch nach dem Seminar kontaktieren und bekomme sofort eine Antwort auf meine Praxisfragen.
Alexander zeichnet sich besonders durch seine Erreichbarkeit aus. Nach dem Seminar ist nicht schluss. Ich kann ihn auch nach dem Seminar kontaktieren und bekomme sofort eine Antwort auf meine Praxisfragen.
Kai Ross aus Krefeld
Kai Ross aus Krefeld
Alexander ist professionell. Auch seine Seminare sind professionell organisiert. Angefangen von der Einladung, den ausgewählten Themen, seinem Fachwissen bis hin zur Location und der Verpflegung vor Ort.
Alexander ist professionell. Auch seine Seminare sind professionell organisiert. Angefangen von der Einladung, den ausgewählten Themen, seinem Fachwissen bis hin zur Location und der Verpflegung vor Ort.
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FAQ
Häufige Fragen – ehrlich beantwortet
Häufige Fragen – ehrlich beantwortet
Ich habe keinen Streit mit meinem Architekten – brauche ich dann überhaupt eine Prüfung?
Ja – gerade dann. Die Prüfung soll nicht dazu führen, dass Sie sich streiten, sondern dass Sie Sicherheit haben. Viele Bauherren zahlen zu viel, ohne es zu merken – nicht weil der Architekt böswillig handelt, sondern weil vieles unklar bleibt.
Ich verstehe sowieso nichts von der HOAI – bringt mir die Beratung dann überhaupt etwas?
Gerade deshalb lohnt sie sich. Ich erkläre Ihnen verständlich, worum es geht – ohne Fachchinesisch. Sie müssen kein Experte sein, um zu erkennen, ob eine Rechnung nachvollziehbar und fair ist.
Was ist, wenn sich herausstellt, dass die Rechnung in Ordnung ist?
Dann ist das ein gutes Ergebnis. Sie gewinnen Klarheit, Sicherheit und das gute Gefühl, richtig gehandelt zu haben. Und die Beratung bleibt in jedem Fall kostenlos.
Will mir in dem Gespräch jemand etwas verkaufen?
Nein. Sie erhalten eine sachliche Einschätzung und einen klaren Plan. Ob Sie danach etwas unternehmen – allein oder mit mir – entscheiden Sie selbst. Ohne Verkaufsdruck.
Ich habe wenig Zeit – lohnt sich der Aufwand für mich überhaupt?
Es geht um Tausende Euro. 30 Minuten können darüber entscheiden, ob Sie zu viel zahlen oder souverän verhandeln können. Der Aufwand ist minimal – aber der Nutzen potenziell sehr hoch.

Holen Sie sich jetzt die Klarheit, bevor aus Unsicherheit ein teurer Fehler wird
Sie bauen nicht jeden Tag. Aber Sie zahlen jetzt und vielleicht zu viel.
Wenn Sie in ein paar Wochen Klarheit wollen, ist heute der Tag, um den ersten Schritt zu machen. Ohne Risiko. Ohne Verpflichtung. Aber mit dem Potenzial, Fehler zu vermeiden, bevor sie teuer werden.
30 Minuten. Persönlich. Unabhängig. Kostenlos.

Holen Sie sich jetzt die Klarheit, bevor aus Unsicherheit ein teurer Fehler wird
Sie bauen nicht jeden Tag. Aber Sie zahlen jetzt und vielleicht zu viel.
Wenn Sie in ein paar Wochen Klarheit wollen, ist heute der Tag, um den ersten Schritt zu machen. Ohne Risiko. Ohne Verpflichtung. Aber mit dem Potenzial, Fehler zu vermeiden, bevor sie teuer werden.
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