Welche Besonderen Leistungen werden häufig zusätzlich abgerechnet?

HOAI Gutachter

Alexander Fleming

HOAI Sachverständiger

04.03.2025

Welche Besonderen Leistungen werden häufig zusätzlich abgerechnet?

Typische Besondere Leistungen bei Gebäudeplanung und Bestand: Bestandsaufnahme, Substanzerkundung, besondere Dokumentationen und weitere Zusatzaufgaben. Gerade bei Architekten- und Ingenieurrechnungen können kleine Fehler in der Einordnung große Auswirkungen auf das Ergebnis haben. Eine fachlich belastbare Prüfung sollte deshalb immer vom Vertrag und den konkreten Projektunterlagen ausgehen.

1. Welche Besonderen Leistungen werden häufig zusätzlich abgerechnet?

Typische Besondere Leistungen bei Gebäudeplanung und Bestand: Bestandsaufnahme, Substanzerkundung, besondere Dokumentationen und weitere Zusatzaufgaben. Die HOAI stellt dafür Leistungsbilder, Honorarparameter und Orientierungswerte bereit. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung, was die Parteien im konkreten Vertrag vereinbart haben und welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

2. Zuerst Vertrag und maßgebliche HOAI-Fassung klären

2.1 Vertraglicher Leistungsumfang

Ausgangspunkt jeder Honorarprüfung ist der Architekten- oder Ingenieurvertrag einschließlich Anlagen, Leistungsbeschreibung, Honorarangebot und späterer Änderungen. Erst daraus ergibt sich, welche Leistungen geschuldet und welche Vergütungsregelungen vereinbart wurden.

2.2 Bedeutung der HOAI 2021

Seit der HOAI 2021 sind die Honorartafeln als Orientierungswerte ausgestaltet. § 7 HOAI stellt die Honorarvereinbarung in den Mittelpunkt. Bei älteren Verträgen kann eine andere Rechtslage maßgeblich sein, weshalb das Vertragsdatum in der Prüfung nicht übergangen werden darf.

3. Welche Besonderheiten gelten bei Umbau und Bestand?

3.1 Umbauzuschlag ist ein eigener Honorarbaustein

Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann nach § 36 HOAI bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden; bei Innenräumen nennt die Vorschrift bis 50 Prozent. Der Zuschlag ist von den anrechenbaren Kosten und von der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu unterscheiden.

3.2 Mitzuverarbeitende Bausubstanz beeinflusst die Kostenbasis

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wirkt nach § 4 Abs. 3 HOAI auf die anrechenbaren Kosten. Sie ist deshalb kein zweiter Umbauzuschlag, sondern ein eigener Mechanismus innerhalb der Kostenbasis. Dazu passt als Vertiefung Bestimmung der anrechenbaren Kosten nach HOAI.

3.3 Bestandsleistungen können zusätzliche Aufgaben auslösen

Bei Bestandsprojekten können etwa Bestandsaufnahme oder technische Substanzerkundung erforderlich werden. Anlage 10 zur HOAI führt solche Tätigkeiten beispielhaft als Besondere Leistungen auf. Ob dafür zusätzliches Honorar geschuldet ist, hängt insbesondere von Vertrag und Beauftragung ab.

4. Bedeutung für die Rechnungsprüfung

4.1 Rechnungsansatz mit den Vertragsunterlagen vergleichen

Die Rechnung sollte positionsweise mit dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang verglichen werden. Prüfrelevant sind je nach Fall Leistungsbild, Kostenbasis, Honorarzone, Leistungsphasen, Zuschläge, Nebenkosten, besondere Leistungen und Änderungen.

4.2 Tatsächliche Leistung nachweisen

Besonders bei streitigen Leistungsständen sind konkrete Arbeitsergebnisse entscheidend. Ein bloßer Prozentansatz in der Rechnung beweist nicht, dass sämtliche zugehörigen Grundleistungen vollständig erbracht wurden.

5. Typische Fehler und Streitpunkte

5.1 Schematische Anwendung der HOAI

Ein häufiger Fehler besteht darin, HOAI-Werte ohne Rückbindung an Vertrag und Projekt anzusetzen. Die HOAI-Systematik ist ein Prüfrahmen, aber kein Ersatz für die individuelle Leistungs- und Vertragsanalyse.

5.2 Unklare Änderungen während des Projekts

Planungsänderungen, Wiederholungsleistungen oder zusätzliche Aufgaben sollten dokumentiert werden. Fehlt eine klare Abgrenzung zum ursprünglichen Auftrag, entstehen später häufig Streitigkeiten über zusätzliche Vergütung. Vertiefend hierzu: Zusatzhonorar für Planungsänderungen: Wann darf der Architekt extra abrechnen?.

6. So lässt sich die Position fachlich prüfen

6.1 Soll-Ist-Rechnungs-Vergleich

Bewährt hat sich eine Gegenüberstellung aus vertraglichem Soll, nachgewiesenem Ist und dem Rechnungsansatz. Dadurch werden Differenzen sichtbar und können einzeln begründet werden.

6.2 Prüfrechnung dokumentieren

Eine belastbare Prüfung sollte nicht nur einen korrigierten Endbetrag nennen. Sie sollte erklären, welche Parameter verwendet wurden, welche Positionen anerkannt werden und wo fachlicher Klärungsbedarf besteht.

7. Wirtschaftliche Bedeutung

7.1 Kleine Ansatzfehler können hohe Differenzen verursachen

Bei größeren Projekten wirken sich fehlerhafte Kostenansätze, Leistungsbewertungen oder Zuschläge schnell erheblich aus. Das gilt sowohl zugunsten als auch zulasten des Planers.

7.2 Neutralität statt pauschaler Kürzung

Ziel einer sachverständigen Prüfung ist nicht die größtmögliche Rechnungskürzung, sondern ein fachlich nachvollziehbares Ergebnis. Eine neutrale Prüfung kann bestätigen, dass einzelne Forderungen berechtigt sind, und gleichzeitig andere Positionen korrigieren.

8. Passende interne Vertiefungen

Besondere Leistungen nach HOAI – wann entsteht zusätzliches Honorar?

Zusatzleistungen des Architekten – wann müssen Bauherren zusätzlich zahlen?

Zusatzhonorar für Planungsänderungen: Wann darf der Architekt extra abrechnen?

HOAI Honorar prüfen: Leitfaden für Architekten, Bauherren und Ingenieure

9. Wann fachkundige Unterstützung sinnvoll ist

9.1 Hohe oder unübersichtliche Forderungen

Eine unabhängige Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Honorarparameter streitig sind, hohe Nachforderungen bestehen oder sich die Rechnung ohne vertiefte HOAI-Kenntnisse nicht nachvollziehen lässt.

9.2 Streit über tatsächliche Leistungen

Wenn Auftraggeber und Planer über den Umfang erbrachter Leistungen streiten, kann eine fachliche Auswertung der Projektunterlagen die Diskussion versachlichen. Rechtliche Fragen sollten bei Bedarf ergänzend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

10. Fazit

Beim Thema „Welche Besonderen Leistungen werden häufig zusätzlich abgerechnet?“ entscheidet nicht ein einzelner Tabellenwert. Vertrag, Leistungsumfang, HOAI-Systematik und tatsächlicher Projektverlauf müssen zusammen betrachtet werden. Gerade bei relevanten Honorardifferenzen lohnt sich eine strukturierte und dokumentierte Prüfung.

11. FAQ – häufig gestellte Fragen

11.1 Ist die HOAI 2021 weiterhin verbindlich?

Die HOAI gilt weiterhin, die Honorartafeln sind seit 2021 jedoch Orientierungswerte. Das tatsächlich geschuldete Honorar richtet sich grundsätzlich nach der wirksamen Honorarvereinbarung und dem Vertrag.

11.2 Kann eine Architektenrechnung trotz korrekter Mathematik falsch sein?

Ja. Die Rechnung kann rechnerisch stimmen, obwohl beispielsweise falsche anrechenbare Kosten, ein unzutreffender Leistungsumfang oder nicht gerechtfertigte Zuschläge angesetzt wurden.

11.3 Welche Unterlagen braucht man für eine fachliche Prüfung?

Typischerweise werden Vertrag, Anlagen, Honorarangebote, Nachträge, Kostenunterlagen, Projekt- und Leistungsnachweise sowie Abschlags- und Schlussrechnungen benötigt.

11.4 Kann ein HOAI-Sachverständiger Rechtsfragen abschließend entscheiden?

Nein. Der Schwerpunkt liegt auf fachlichen Honorar- und Leistungsfragen. Vertragsrechtliche oder prozessuale Fragen gehören in die anwaltliche Beratung beziehungsweise gerichtliche Entscheidung.

11.5 Wann sollte eine Rechnung unabhängig geprüft werden?

Vor allem bei hohen Forderungen, Nachträgen, Kündigungen, unklaren Leistungsständen oder erheblichen Abweichungen von der ursprünglichen Honorarvereinbarung kann eine unabhängige Prüfung sinnvoll sein.

12. Rechtsgrundlagen und fachliche Einordnung

Je nach Fragestellung sind insbesondere §§ 4 bis 8 HOAI, die jeweiligen Leistungsbilder und Honorartafeln sowie die zugehörigen Anlagen relevant. Bei Gebäuden spielen insbesondere §§ 33 bis 36 und Anlage 10 eine wichtige Rolle; bei Technischer Ausrüstung unter anderem § 54 HOAI. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt vom jeweiligen Vertrag und dem Zeitpunkt der Beauftragung ab.